Sozialamt

Sozialamt ist ein umgangssprachlicher Begriff. Er bezieht sich auf die Behörde, die für die Sozialhilfe und andere soziale Angelegenheiten zuständig ist. Korrekt heißt das Sozialamt eigentlich „Amt für Jugend und Familie“ oder „Fachbereich für Soziales und Wohnen“, je nach Begrifflichkeiten der kommunalen Ämter. Das Sozialamt ist Sozialleistungsträger, genau wie andere Institutionen, die Leistungen der sozialen Sicherheit erbringen. Dies sind neben dem Sozialamt z.B. Versorgungsämter, Krankenkassen, Pflegekassen oder die Bundesagentur für Arbeit. Die Leistungen des Sozialamts basieren auf dem Sozialgesetzbuch. Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch regelt z.B. die Sozialhilfe. ]]>

Pflegeversicherung

Eine Pflegeversicherung ist eine Sozialversicherung, die die Gefahr einer Pflegebedürftigkeit finanziell absichert. In Deutschland gibt es drei Pflegeversicherungen: Es gibt die gesetzliche Pflegeversicherung (sie ist eine Pflichtversicherung), es gibt die private Pflegeversicherung und die Pflegezusatzversicherung. Neben der Kranken-, Unfall-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ist die Pflegeversicherung ein weiterer Bestandteil der Sozialversicherungen. Träger der Pflegeversicherungen sind die Pflegekassen, die zwar bei den Krankenkassen errichtet wurden, aber Körperschaften des öffentlichen Rechts sind und sich selbst verwalten. Beiträge für die Pflegeversicherung werden gemeinsam von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Leistungen der Pflegeversicherung richten sich nach der Pflegebedürftigkeit. Es werden sowohl Kosten für Pflegehilfsmittel als auch Pflegedienstleistungen in stationären Pflegeeinrichtungen und der häuslichen Pflege finanziert. Jede Leistung wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Ein solcher Antrag muss außerdem dann gestellt werden, wenn ein Wechsel der Pflegestufe angestrebt wird. Nach der Antragsstellung prüft die Pflegekasse die Pflegebedürftigkeit und den Pflegeaufwand durch den Medizinischen Dienst bzw. den Sozialmedizinischen Dienst. Ist jemand privat pflegeversichert, wird Pflegebedürftigkeit und Pflegeaufwand durch einen Gutachter festgestellt. Mit Hilfe von Zeitkorridoren für Pflegetätigkeiten wird die individuelle Pflege berechnet. Die Einstufung in eine Pflegestufe kann einer zeitlichen Beschränkung unterliegen, so dass erneute Gutachten nötig sind. In Deutschland unterscheidet man drei Pflegestufen. Pflegestufe drei steht für schwerste Pflegebedürftigkeit und setzt einen Hilfebedarf von mindestens 300 Minuten pro Tag fest. Die zweite Pflegestufe bezeichnet schwere Pflegebedürftigkeit und geht von einem Hilfebedarf von mindestens 180 Minuten pro Tag aus. Die erste Pflegestufe gilt als erhebliche Pflegebedürftigkeit und umfasst 90 Minuten Hilfebedarf pro Tag. Seit 2008 besteht zudem mit der Pflegestufe Null Leistungsanspruch für Demenzkranke. Gegen die Einstufung in eine bestimmte Pflegestufe kann Widerspruch eingelegt werden, etwa dann, wenn die bewilligte Pflegestufe nicht dem tatsächlichen Pflegeaufwand entspricht. ]]>

Pflegegeld

Mit dem Pflegegeld ist eine Sozialleistung für pflegebedürftige Personen gemeint. Anspruch auf Pflegegeld besteht bei der gesetzlichen Pflegeversicherung, der Hilfe zur Pflege und bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Zahlung von Pflegegeld ist an Pflegestufen gebunden. In Deutschland gibt es drei Pflegestufen, die durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen bzw. den Sozialmedizinischen Dienst festgestellt werden. Das Pflegegeld wird sowohl bei der häuslichen Pflege, bei der Pflege durch Angehörige als auch bei der Pflege in einem Heim gezahlt. Umstritten ist, ob die Höhe des Pflegegelds die entstehenden Kosten in jedem Fall decken kann. Zur sicheren Abdeckung von später entstehenden Kosten, werden auch private Pflegeversicherungen abgeschlossen. Wenn ein Steuerpflichtiger einen nahen Angehörigen pflegt und dafür bezahlt wird, sind seine Einnahmen in der Regel steuerfrei. Pflegt der Steuerpflichtige eine Person, mit der er in keinem Verwandtschaftsverhältnis steht, sind die Einkünfte steuerpflichtig. ]]>

Nettolohn

Der Nettolohn stellt den Betrag dar, der nach diversen gesetzlichen Abzügen vom Bruttolohn bestehen bleibt. Um den Nettolohn zu erfassen, müssen vom Bruttolohn Steuern und Sozialversicherungsabgaben abgezogen werden. So müssen mit der Lohnsteuer, der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag steuerliche Abgaben geleistet werden. Daneben werden Sozialversicherungsabgaben Beiträgen für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fällig. Diese Beiträge tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen gemeinsam. Sowohl die Steuern als auch die Sozialversicherungsabgaben fallen bei jedem Arbeitnehmer unterschiedlich hoch aus. Für die Höhe der Lohnsteuer ist z.B. die Einteilung in die Lohnsteuerklasse entscheidend. Alle Abzüge werden vom Arbeitgeber automatisch einbehalten und an die entsprechenden Stellen, z.B. das Finanzamt, die Krankenkassen und die Rentenversicherung, weitergeleitet. Doch nicht nur Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden vom Lohn abgezogen, sondern zum Teil sind auch Sachbezüge steuer- und abgabenpflichtig, z.B. Zuwendungen wie ein Firmenwagen oder Freiflüge. ]]>

Krankenversicherung

Krankenversicherungen sind, wie Krankenkassen, Teil des Gesundheitssystems und der Sozialversicherung. Der Versicherungsnehmer zahlt regelmäßig in die Krankenkasse ein, so dass sie die Kosten für die Behandlung von Erkrankungen, bei Vorsorge und Schwangerschaft übernehmen kann. Ebenfalls wie bei den Krankenkassen wird auch bei der Krankenversicherung zwischen gesetzlich und privat unterschieden. Private Krankenversicherungen sind an ein bestimmtes Einkommen des Versicherten gebunden, ihr Beitragssatz richtet sich sowohl nach dem Gesundheitszustand als auch dem Alter des Versicherungsnehmers. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung wird zwischen einer Versicherungspflicht und einem freiwilligen Beitritt differenziert. Die Versicherungspflicht gilt insbesondere für die folgenden Gruppen: Beschäftigte, unterhalb einer bestimmten Einkommensgrenze, Bezieher von Ersatzeinkünften (z.B. Arbeitslose), Studierende und Familienangehörige. Freiwillig können sich diese Gruppen unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern: Selbstständige, Bezieher von Einkünften über einer bestimmten Einkommensgrenze, Personen, nach dem Ende ihrer Versicherungspflicht. Für Künstler gelten gesonderte Regelungen. Privat versichern sich in der Regel Beamte und Arbeiter und Angestellte mit einem Einkommen oberhalb einer Jahresbruttogrenze von zurzeit etwa 48.600 Euro. Anders als bei den gesetzlichen Krankenversicherungen, in welche alle Versicherungsnehmer unabhängig ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes einzahlen, gestalten sich die Beiträge einer privaten Krankenversicherung individuell. Außerdem unterscheiden sich die Behandlungen: Während sie durch die gesetzlichen Versicherungen vorgegeben werden, kann die Behandlung im Falle einer privaten Krankenversicherung durch Abstimmung zwischen Arzt und Versicherungsnehmer weitgehend selbst bestimmt werden. Steuerlich werden alle Beiträge zu einer Basiskrankenversicherung, also die Beiträge des Versicherten, seine Ehepartners und seiner Kinder, als Sonderausgaben anerkannt. Zahlt der Steuerpflichtige seine Krankenversicherung vollständig selbst, können Sonderausgaben maximal bis zu einem Betrag von 2.400 Euro geltend gemacht werden.]]>