Zwangsvollstreckung

Eine Zwangsvollstreckung ist eine mit staatlicher Gewalt erzwungene Durchsetzung rechtlicher Ansprüche eines Gläubigers gegenüber seinem Schuldner. In Deutschland gibt es zwei Vollstreckungsarten. Die Einzelzwangsvollstreckung und die Gesamtvollstreckung. Die Gesamtvollstreckung dient dazu, die Ansprüche des Gläubigers aus allen Vermögensgegenständen des Schuldners im Insolvenzverfahren zu decken. Bei der Einzelvollstreckung wird den Ansprüchen der Gläubiger durch einzelne Vermögensgegenstände nachgekommen. Die Durchführung einer Vollstreckung obliegt dem Vollstreckungsgericht, d.h. dem Amtsgericht, an welches sich der Gläubiger mit einem schriftlichen Antrag wendet. Dem Schuldner wird ein Vollstreckungstitel zugestellt, der mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist. Erst dann sind die Voraussetzungen einer Vollstreckung gegeben. Vollstreckt wird sowohl bewegliches als auch unbewegliches Vermögen. Die einzelnen Vollstreckungsarten unterscheiden sich voneinander, z.B. können bewegliche Sachen verpfändet oder versteigert werden. Auch Löhne, Kontoguthaben oder Lebensversicherungsansprüche des Schuldners können verpfändet werden, ebenso wie Grundstücke und Sozialleistungen. Die Erträge aus Verpfändung und Versteigerung werden zur Deckung der Gläubigerforderungen verwendet. Gegen die Vollstreckung kann der Schuldner rechtlich vorgehen in Form der Vollstreckungserinnerung, der sofortigen Beschwerden, der Drittwiderspruchsklage, der Klage auf vorzugsweise Befriedigung und in Form der Vollstreckungsabwehrklage. Mit der Vollstreckungserinnerung wird auf formale Fehler im Vollstreckungsverfahren eingegangen, alle anderen Klagen beziehen sich auf Mängel im Gegenstand oder im Grund der Vollstreckung.]]>

Sozialhilfe

Die Sozialhilfe stellt eine öffentlich-rechtliche Sozialleistung dar und sichert, gemeinsam mit dem Arbeitslosengeld II, das Existenzminimum. Während sich das Arbeitslosengeld II auf erwerbsfähige Hilfebedürftige bezieht, richtet sich die Sozialhilfe an einen kleineren Personenkreis. Sie umfasst die folgenden Personen: Erwerbsunfähige auf Zeit, Vorruheständler mit einer geringen Rente, längerfristig Erkranke und hilfebedürftige Kinder mit nichthilfebedürftigen Eltern. Die Sozialhilfe leistet die folgenden Hilfen:

  • Hilfe zum Lebensunterhalt (Existenzminimum)
  • Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit
  • Hilfe zur Gesundheit
  • Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung
  • Hilfe für Pflege
  • Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
  • Hilfe in anderen Lebenslagen
Genau wie das Arbeitslosengeld II ist die Sozialhilfe abhängig von Einkommen und Vermögen der Empfänger. Als vereinfachter Rechungsgrundsatz kann vom Bedarfsgrundsatz das anzurechnende Einkommen abgezogen werden, um die Höhe der individuellen Sozialhilfe zu errechnen. Zu beachten ist, dass nicht nur Lohn oder Gehalt, sondern z.B. auch Renten, Kindergeld oder Krankengeld als Einkommen gezählt und also in die Berechnung der Sozialhilfe einfließen. Von diesem Einkommen werden alle Steuern und Sozialabgaben abgezogen. Daneben werden Einkünfte aus selbstständigen und nichtselbstständigen Tätigkeiten abgesetzt. Bei diesen handelt es sich um Tätigkeiten, die nur einen sehr geringen Umfang haben, d.h. weniger als drei Stunden am Tag ausgeübt werden. Andernfalls fiele die Person in die Hilfen nach Arbeitslosengeld II. Für Menschen mit Behinderung, die beispielsweise in entsprechenden Werkstätten beschäftigt sind, gelten andere Rechnungsgrundlagen. Wie erwähnt, wird auch das Vermögen eines Einzelnen auf die Sozialhilfe angerechnet. Der Begriff Vermögen bezieht sich in diesem Fall auf z.B. Familien- und Erbstücke, Gegenstände, die zur Berufsausübung und Berufsausbildung notwendig sind oder staatlich geförderte Altersvorsorgen wie die Riester-Rente. Sozialhilfe wird in der Regel als Geldleistung erbracht (z.B. in Form von Wohngeld), kann aber auch in Form von Sachleistungen oder Dienstleistungen gezahlt werden. Alle Leistungen werden grundsätzlich nach dem Grad der Bedürftigkeit erbracht. Der Regelsatz der Sozialhilfe entspricht dem Regelsatz von Arbeitslosengeld II, d.h. seit Juli 2009 gilt ein Betrag von 359 Euro. Sozialhilfe unterliegt keiner Steuerpflicht. ]]>

Pflegegeld

Mit dem Pflegegeld ist eine Sozialleistung für pflegebedürftige Personen gemeint. Anspruch auf Pflegegeld besteht bei der gesetzlichen Pflegeversicherung, der Hilfe zur Pflege und bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Zahlung von Pflegegeld ist an Pflegestufen gebunden. In Deutschland gibt es drei Pflegestufen, die durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen bzw. den Sozialmedizinischen Dienst festgestellt werden. Das Pflegegeld wird sowohl bei der häuslichen Pflege, bei der Pflege durch Angehörige als auch bei der Pflege in einem Heim gezahlt. Umstritten ist, ob die Höhe des Pflegegelds die entstehenden Kosten in jedem Fall decken kann. Zur sicheren Abdeckung von später entstehenden Kosten, werden auch private Pflegeversicherungen abgeschlossen. Wenn ein Steuerpflichtiger einen nahen Angehörigen pflegt und dafür bezahlt wird, sind seine Einnahmen in der Regel steuerfrei. Pflegt der Steuerpflichtige eine Person, mit der er in keinem Verwandtschaftsverhältnis steht, sind die Einkünfte steuerpflichtig. ]]>

Lohnnebenkosten

Lohnnebenkosten sind Kosten, die dem Arbeitgeber zusätzlich zum ausgezahlten Lohn anfallen und daher insbesondere Sozialversicherungsbeiträge: Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung. Diese Beiträge werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen. Der Gesamtbetrag, der vom Arbeitgeber getragen wird, liegt dabei etwas über 20 Prozent des Bruttolohns des Arbeitsnehmers. Ab einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze fallen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an. Zu den Lohnnebenkosten werden sehr oft auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzuschläge oder Kosten für Betriebsausflüge gerechnet. Da diese Ausgaben aber in der Regel zwischen den Tarifpartner ausgehandelt werden, ist umstritten, ob es sich dabei um Lohnnebenkosten handelt oder einfach als Bestandteile des Lohns. Auch der Stromverbrauch am Arbeitsplatz oder arbeitsplatzbezogene Abschreibungen werden nicht eindeutig zu den Lohnnebenkosten gezählt. Eine Senkung der Lohnnebenkosten hat nicht notwendigerweise positive Auswirkungen, wie z.B. die Belebung der Konjunktur, sondern kann auch problematisch sein, etwa dann, wenn in der Folge auch die Sozialleistungen gesenkt werden. ]]>

Existenzminimum

Als Existenzminimum bezeichnet man die materielle Grenze, die als notwendig zur Sicherung des Lebensunterhaltes angesehen wird. Zur Befriedigung dieser materiellen Bedürfnisse zählt der Notbedarf an Nahrung, Kleidung, Wohnraum und medizinische Notfallversorgung, um so insgesamt die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Aus dem Verständnis der Bundesrepublik Deutschland als Sozialstaat ergibt sich das Ziel, die Versorgung aller Bedürftigen mit dem so genannten Sozialhilfesatz sicher zu stellen. So soll die minimale Grundversorgung gewährleistet werden. Dieses so genannte soziokulturelle Existenzminimum wird jährlich statistisch berechnet und bestimmt so die Höhe des Arbeitslosengelds II. Grundlage der Statistik ist das ärmste Fünftel der Einpersonenhaushalte ohne Berücksichtigung der Sozialhilfeempfänger. Daneben unterscheidet man zwischen dem schuldrechtlichen Existenzminimum, das das pfändungsfreie Existenzminimum definiert, sowie dem steuerrechtlichem Existenzminimum. Dieses beziffert die Höhe des steuerfreien Einkommens, das nach deutscher Rechtslage nicht niedriger ausfallen darf, als die staatlich gewährten Sozialleistungen für bedürftige Bürger. Beispielsweise entsprach dies 2005 7.356 Euro jährlich für Alleinstehende.]]>