Zeitarbeit

Zeitarbeit bedeutet Arbeitnehmerüberlassung, d.h. ein Arbeitnehmer, der Zeitarbeiter, wird über seinen Arbeitgeber, die Zeitarbeitsfirma, einem Dritten, dem Entleiher, überlassen. Zeitarbeit ist auch unter den Begriffen Leiharbeit oder Personalleasing bekannt. Gesetzlich ist Zeitarbeit in Deutschland im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz überlassen. Zeitarbeit darf in allen Branchen, mit Ausnahme des Baugewerbes, angewendet werden. Bei der Zeitarbeit unterliegt der Zeitarbeiter arbeits- und tarifvertraglich sowie gesetzlich der Zeitarbeitsfirma. Zwischen beiden Parteien besteht also ein üblicher Arbeitsvertrag. Auch die Bezahlung verläuft über die Zeitarbeitsfirma. Allerdings stellt der Zeitarbeiter seine Arbeitskraft nicht der Zeitarbeitsfirma, sondern einem Dritten Unternehmen zur Verfügung. Dieses Unternehmen agiert als Kunde der Zeitarbeitsfirma. Zumeist greifen Firmen und Betriebe aus Kostengründen auf Zeitarbeiter zurück, oft wollen sie für eine Produktionshochphase keinen zusätzlichen und festen Mitarbeiter suchen und einstellen. Zudem müssen die Entleiherfirmen die Zeitarbeit nicht nach Tariflöhnen, sondern lediglich nach den Vereinbarungen, die mit der Zeitarbeitsfirma getroffen wurden, bezahlen. Diese sind in der Regel deutlich niedriger als das Gehalt fester Mitarbeiterinnen. Zwar gibt es auch in der Zeitarbeitsbranche Tariflöhne, doch auch sie garantieren kein hohes Arbeitsentgelt, so dass das Lohnniveau von Zeitarbeitern vergleichsweise niedrig ausfällt. Zeitarbeit ist durchaus umstritten. Gegner argumentieren auf unterschiedlichen Ebenen. Zum einen können Zeitarbeiter durch ihre Position bzw. die zeitlich befristete Beschäftigung nicht ausreichend in das Leihunternehmen integriert werden. Zum anderen ist das Arbeitsentgelt sehr niedrig und das allgemeine Lohnniveau sinkt deutlich. Einige Beobachter bemängeln zudem, dass keine regulären Arbeitsplätze in den Unternehmen geschaffen werden, sondern lediglich zeitlich befristete.]]>

Umschulung

Eine Umschulung ist eine Aus- oder Weiterbildung einer Person für eine Tätigkeit, die sich von der erlernten oder ausgeübten unterscheidet. Lässt sich jemand umschulen, zielt er oder sie darauf, mit neuer bzw. erweiterter Qualifikation, einen neuen Beruf auszuüben. Die Gründe für eine Umschulung können sehr unterschiedlich sein. Möglicherweise möchte derjenige, der eine Umschulung anstrebt, mehr verdienen, möglicherweise zwingen den Arbeitnehmer auch gesundheitliche Gründe zur Aufgabe des alten und zur Umschulung für einen neuen Beruf. Es kann auch sein, dass jemand in seinem alten Beruf keinen Arbeitsplatz mehr findet, weil die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu stark gesunken ist. Ebenso können neue technische Grundlagen dazu führen, dass sich ein Berufsfeld ändert und Weiterbildungen notwendig werden. Aus- und Weiterbildungen sind eine logische Folge der Arbeitsmarktentwicklung, da sich immer neue Anforderungen an die Ausbildung und Qualifikationen der Arbeitnehmer stellen und ein veränderter Bedarf an Arbeitskräften entsteht. Umschulungen werden dem Bereich der beruflichen Weiterbildung zugeordnet und sind daher Teil von Erwachsenen- und Weiterbildung. Meist werden Umschulungen öffentlich finanziert, z.B. durch die Bundesagentur für Arbeit, verschiedene Versicherungen oder auch den Arbeitgeber selbst. Ist jemand förderungswürdig, übernimmt der Leistungsträger, z.B. die Arbeitsagentur oder das Jobcenter, alle anfallenden Kosten. Umgangssprachlich werden mit der Umschulung auch Lehrgänge und Fortbildungen gemeint, tatsächlich zielt eine Umschulung aber immer auf einen anerkannten Berufsabschluss. Daher endet eine Umschulung zumeist nach zwei oder drei Jahren mit Prüfungen vor der jeweiligen Kammer, z.B. der Industrie- und Handelskammer. Kann derjenige, der an einer Umschulung teilnimmt, während seiner neuen Ausbildung an Erfahrungen und Kenntnisse aus seinem alten Beruf anknüpfen, verkürzt sich die Ausbildungszeit unter Umständen. Entsprechend der angestrebten Berufe werden drei Arten von Umschulungen unterschieden: Die betriebliche Umschulung, die schulische Umschulung und die überbetriebliche Umschulung. Die betriebliche Umschulung ist dual. Während ein Teil der Ausbildungszeit im Ausbildungsbetrieb absolviert wird, besteht der andere Teil aus Unterricht an einer Berufsschule. Die schulische Umschulung findet in der Berufsfachschule statt, die praktische Ausbildung erfolgt durch Praktika. Da Schulen keine Ausbildungsvergütung bezahlen und neben den Unterhaltskosten häufig auch Schulgeld gezahlt werden muss, werden schulische Umschulungen meist von der Agentur für Arbeit oder Versicherungen übernommen. Bei der betrieblichen Umschulung agiert der Bildungsträger als Ausbildungsbetrieb. In diesen Berufsförderwerken erlernen die Umschüler ihren neuen Beruf in Übungswerkstätten oder Übungsfirmen.]]>

Pendlerpauschale

Die korrekte Bezeichnung der Pendlerpauschale ist Entfernungspauschale. Mit ihr werden Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgerechnet. Die Pendlerpauschale gehört zu den Werbungskosten, wird in der Steuererklärung geltend gemacht und kann grundsätzlich von allen Pendlern in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, wie sie zum Arbeitsplatz kommen. Sie können die Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Auto, dem Fahrrad, dem Motorrad, dem Mofa oder zu Fuß erreichen. In der Regel wird die kürzeste Strecke zwischen Arbeits- und Wohnort zur Rechnungsgrundlage genommen. Kann nachgewiesen werden, dass eine längere Wegstrecke verkehrsgünstiger liegt, wird diese Strecke Grundlage der Berechnungen. Fährt der Arbeitnehmer mittags nach Hause, kann er die Entfernungspauschale trotzdem nur einmal am Tag anführen. Die Entfernungspauschale beträgt einheitlich 0,30 Euro für jeden Kilometer. Insgesamt gilt pro Jahr eine Abrechnungshöchstgrenze von 4.500 Euro. Diese Begrenzung gilt allerdings nicht, wenn das eigene Auto für die Fahrt zur Arbeit genommen wird. Hier kann auch das Fahrzeug von Ehepartnern, Eltern oder Geschwistern genutzt werden. 2007 wurde die Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer zur Arbeit aus dem Gesetz gestrichen. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (am 9. Dezember 2008) wurde diese Regelung wieder aufgehoben. So können auch weiterhin für die erste 20 Kilometer Fahrtkosten wie Werbungskosten abgerechnet werden. Steuerbescheid, die vorher ergangen sind, können entsprechend geändert werden. ]]>

Mutterschutz

Als Mutterschutz gelten festgelegte Normen für Schwangere und Wöchnerinnen vor bzw. nach der Geburt eines Kindes.

Der Mutterschutz ist in Deutschland im Mutterschutzgesetz festgelegt und regelt die Bedingungen für den Einsatz schwangerer Frauen am Arbeitsplatz, u.a. zur Arbeitszeit, zu Wochenend- und Nachtarbeit, zu schweren körperlichen Tätigkeiten oder zum Umgang mit gesundheitsgefährdenden Stoffen. Der Mutterschutz beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. In dieser Zeit dürfen Frauen nicht arbeiten. Eine Ausnahme besteht, wenn sie sich ausdrücklich dazu bereit erklärt haben. Nach der Geburt dürfen Frauen acht Wochen nicht arbeiten. Handelt es sich um Mehrlingsgeburten, wird diese Zeit auf zwölf Wochen ausgedehnt.

Mit Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt darf keine Kündigung erfolgen. Geht die Frau nach der Geburt in Elternzeit, verlängert sich der Kündigungsschutz bis zum Ablauf der Elternzeit.

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Lohnnebenkosten

Lohnnebenkosten sind Kosten, die dem Arbeitgeber zusätzlich zum ausgezahlten Lohn anfallen und daher insbesondere Sozialversicherungsbeiträge: Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung. Diese Beiträge werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen. Der Gesamtbetrag, der vom Arbeitgeber getragen wird, liegt dabei etwas über 20 Prozent des Bruttolohns des Arbeitsnehmers. Ab einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze fallen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an. Zu den Lohnnebenkosten werden sehr oft auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzuschläge oder Kosten für Betriebsausflüge gerechnet. Da diese Ausgaben aber in der Regel zwischen den Tarifpartner ausgehandelt werden, ist umstritten, ob es sich dabei um Lohnnebenkosten handelt oder einfach als Bestandteile des Lohns. Auch der Stromverbrauch am Arbeitsplatz oder arbeitsplatzbezogene Abschreibungen werden nicht eindeutig zu den Lohnnebenkosten gezählt. Eine Senkung der Lohnnebenkosten hat nicht notwendigerweise positive Auswirkungen, wie z.B. die Belebung der Konjunktur, sondern kann auch problematisch sein, etwa dann, wenn in der Folge auch die Sozialleistungen gesenkt werden. ]]>