Teilzeitarbeit

Arbeitet ein Arbeitnehmer Teilzeit, erbringt er seine Leistungen in einer kürzeren Arbeitszeit als vollbeschäftigte Kollegen. Wie die Teilzeitarbeit geregelt ist, ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Es können z.B. flexible Arbeitszeiten vereinbart sein, die nicht die volle Arbeitszeit ausmachen, es kann sein, dass an allen Tagen in den Wochen mit einer verkürzten Arbeitszeit gearbeitet wird oder dass nur an wenigen Tagen in der Woche, dann aber mit Normalumfang, gearbeitet wird. Bei Teilzeitarbeit treten die Progressionsstufen der Steuer in Kraft. Wer z.B. seine Arbeitszeit um 20 Prozent reduziert, muss höchstens 10 Prozent Abzüge von seinem Lohn bzw. Gehalt in Kauf nehmen. Gesetzlich hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn er mindestens sechs Monate in seinem Betrieb abgestellt ist und keine betrieblichen Gründe gegen die Teilzeitarbeit sprechen. In Deutschland wird Teilzeitarbeit zu einem überwiegenden Anteil von Frauen in Anspruch genommen. Teilzeitarbeit bringt sowohl Vorteile als auch Nachteile mit sich. Vorteile der Teilzeitarbeit sind u.a. dass dem Arbeitnehmer Zeit für andere Beschäftigungen bleibt, z.B. der Familienbetreuung, Ehrenämtern oder Freizeit, dass Arbeitnehmer möglicherweise durch die längeren Erholungsphasen auch mehr Leistung erbringen, dass Stellenabbau vermieden werden kann und der Arbeitgeber seine Mitarbeiter flexibler einteilen kann. Darüber hinaus ist Teilzeitarbeit für, aus gesundheitlichen Gründen nicht (mehr) voll einsatzfähige Mitarbeiter die Möglichkeit, noch im Arbeitsverhältnis zu verbleiben. Ein großer Nachteil der Teilzeitarbeit sind die Einbußen bei Lohn und Gehalt, denn natürlich verdient der Arbeitnehmer weniger als bei einer Vollbeschäftigung. Zudem ist die Aussicht, eine Führungsposition mit Teilzeit zu erhalten, recht gering. Es gibt kaum Unternehmen, an deren Spitze zwei teilzeitbeschäftigte Personen stehen. Für den Betrieb bedeutet Teilzeit in der Regel eine Erhöhung der Lohnnebenkosten und nicht selten einen deutlich höheren Organisations- und Koordinierungsaufwand.]]>

Lohnnebenkosten

Lohnnebenkosten sind Kosten, die dem Arbeitgeber zusätzlich zum ausgezahlten Lohn anfallen und daher insbesondere Sozialversicherungsbeiträge: Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung. Diese Beiträge werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen. Der Gesamtbetrag, der vom Arbeitgeber getragen wird, liegt dabei etwas über 20 Prozent des Bruttolohns des Arbeitsnehmers. Ab einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze fallen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an. Zu den Lohnnebenkosten werden sehr oft auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzuschläge oder Kosten für Betriebsausflüge gerechnet. Da diese Ausgaben aber in der Regel zwischen den Tarifpartner ausgehandelt werden, ist umstritten, ob es sich dabei um Lohnnebenkosten handelt oder einfach als Bestandteile des Lohns. Auch der Stromverbrauch am Arbeitsplatz oder arbeitsplatzbezogene Abschreibungen werden nicht eindeutig zu den Lohnnebenkosten gezählt. Eine Senkung der Lohnnebenkosten hat nicht notwendigerweise positive Auswirkungen, wie z.B. die Belebung der Konjunktur, sondern kann auch problematisch sein, etwa dann, wenn in der Folge auch die Sozialleistungen gesenkt werden. ]]>

Abgaben

In einem Arbeitsvertrag wird der Verdienst des Arbeitnehmers stets in Brutto angegeben. Das Nettogehalt ist somit der Betrag, den der Arbeitnehmer nach Abzug aller Abgaben auf sein Konto überwiesen bekommt. Diese Abgaben werden auch Lohnnebenkosten genannt. Sie werden direkt durch den Arbeitgeber abgeführt.

Die Abgaben ergeben sich aus den Steuern und Sozialabgaben sowie möglicherweise anfallenden freiwilligen Versicherungen bzw. den Beiträgen einer Privaten Krankenversicherung. Diese letztgenannten Abgaben sind allein durch den Arbeitnehmer zu begleichen. Zu den versicherungspflichtigen Sozialabgaben zählen die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Während die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichmäßig aufgeteilt sind, fallen die restlichen Beiträge für den Arbeitnehmer etwas höher aus. Die Höhe der zu leistenden Steuern wird durch die Zugehörigkeit der Steuerklasse festgelegt. Insgesamt betragen die Lohnnebenkosten knapp 40% des Bruttogehalts.

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