Steuerfreibetrag

Das deutsche Steuersystem sieht Steuerfreibeträge vor. Diese Steuerfreibeträge werden aus sozialen Gründen gewährt und weil sie das Steuersystem vereinfachen.Steuerfreibeträge richten sich an einem bestimmten Betrag bzw. einer bestimmten Grenze aus. Wird der Freibetrag überschritten, bedeutet das nicht, alle Einnahmen zu versteuern, sondern die Versteuerung bezieht sich auf den Teil, der den Freibetrag überschreitet. Ein wichtiger Steuerfreibetrag bezieht sich auf die Einkommenssteuer. Hier gibt es den Grundfreibetrag und den Sparer-Pauscherbetrag. Dieser bedeutet, dass Kapitalerträge erst dann besteuert werden, wenn sie einen Betrag von 801 Euro übersteigen. Der Grundfreibetrag bezeichnet den Betrag, bis zu dem keine Steuer erhoben wird. 2009 beträgt der Grundfreibetrag 7.843 Euro und ist Teil des Einkommenstarifs. Es gibt verschiedene Formen des Freibetrags, u.a. den Kinderfreibetrag, den Alleinerziehendenentlastungsbetrag, den Ausbildungsbetrag, den Freibetrag für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, den Rabattfreibetrag oder den Versorgungsfreibetrag. Wird ein Freibetrag vom Finanzamt anerkannt, wird er auf der Lohnsteuerkarte eingetragen und beim Bruttoentgelt des Arbeitsnehmers berücksichtigt. Dadurch erhöht sich der Nettolohn bzw. das Nettogehalt. Auch bei der Erbschaftssteuer können Steuerfreibeträge geltend gemacht werden. Hier gelten sachliche und persönliche Freibeträge. Sachliche Freibeträge gelten u.a. bei Hausrat. Bis zu einem Wert von 41.000 Euro ist Hausrat steuerfrei. Persönliche Freibeträge sind u.a. der Steuerfreibetrag von Ehepartnern und Lebenspartners bis zu 500.000 Euro, für Kinder 400.00 Euro, für Eltern und Großeltern 100.00 Euro. Unternehmen können ebenfalls Freibeträge geltend machen, bis zu einem Betrag von 225.000 Euro. Auch bei anderen Steuerarten gelten Freibeträge, z.B. bei der Gewerbesteuer. Eine Steuer auf Gewerbe wird erst erhoben, wenn der Gewerbeertrag 24.500 Euro übersteigt. ]]>

Lohnsteuerjahresausgleich

Ein Arbeitgeber kann oder muss für seinen Arbeitnehmer in bestimmten Fällen einen Lohnsteuerjahresausgleich (Jahreslohnsteuerausgleich) vornehmen. Dieser wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeführt und zielt darauf, mögliche zu viel gezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückzubekommen. Eine Zurückerstattung erfolgt dann, wenn die einbehaltende Lohnsteuer die auf den Jahreslohn entfallene Lohnsteuer übersteigt. Im Lohnsteuerjahresausgleich werden Sonderkosten geltend gemacht. Einkünfte über das eigentliche Gehalt hinaus, z.B. aus Immobilien oder Nebentätigkeiten, alle Sachbezüge und vermögenswirksamen Leistungen, müssen allerdings ebenfalls angegeben werden. Von der Summe dieser Bezüge werden der Versorgungsfreibetrag, der Altersentlastungsbetrag und die auf der Lohnsteuer eingetragenen Freibeträge abgezogen. Der Lohnsteuerjahresausgleich erfolgt u.a. dann nicht, wenn der Arbeitnehmer es beantragt hat, der Arbeitnehmer nach den Steuerklassen 5 oder 6 besteuert war oder einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen 3 oder 4 geführt wurde, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein Hinzurechnungsbetrag oder Freibetrag eingetragen ist oder der Arbeitnehmer in Ausgleichsjahr z.B. Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder Winterausfallgeld erhalten hat. Der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber wurde 2009 abgeschafft und durch die freiwillige Einkommensteuererklärung ersetzt.]]>

Lohnsteuerkarte

Die Lohnsteuerkarte ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Dokument, welches die Daten (z.B. Lohnsteuerklasse) enthält, die dem Arbeitgeber zur Errechnung der Lohnsteuer des Arbeitnehmers dienen. Zum Jahresanfang oder mit Beginn des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vorlegen. Eine Ausnahme bildet die Gruppe der geringfügig Beschäftigten, diese müssen keine Lohnsteuerkarte abgeben. Die Lohnsteuerkarte enthält eine Reihe von Informationen, u.a. die Steuerklasse des Arbeitnehmers, sein zuständiges Finanzamt, mögliche Kinderfreibeträge oder andere Freibeträge und die Religionszugehörigkeit des Steuerpflichtigen. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder bei Ende des Arbeitsverhältnisses, trägt der Arbeitgeber das steuerpflichtige Bruttogehalt, die abgeführte Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und evtl. die Kirchensteuer ein. Gesonderte Regeln gelten für spezielle Arbeitnehmergruppen, z.B. ausländische EU-Einpendler. Liegt dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vor, hat er Steuern nach der Steuerklasse 6 einzubehalten. Muss der Arbeitnehmer keine Einkommensteuer abführen, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vernichten. Im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer seinem ehemaligen Arbeitnehmer auszuhändigen. Ausgestellt wird die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer unentgeltlich durch seine Wohnortgemeinde. Wird eine Ersatzlohnsteuerkarte beantragt, entfallen auf diese allerdings Gebühren. ]]>

Heirat und Steuern

Heiraten kann sich steuerlich positiv auswirken. Dabei hängt die Wahl der Steuerklasse von der Höhe des Einkommens der Eheleute ab. Im Gegensatz zu Ledigen haben Verheiratete die Wahl zwischen verschiedenen Steuerklassen bzw. können sich für eine Steuerklassen-Kombination entscheiden, wenn beide Partner Arbeitnehmer mit Lohnsteuerkarte sind. Ein Wechsel der Steuerklasen ist einmal im Jahr möglich und kann jeweils bis zum 30. November vorgenommen werden. Generell gilt, dass der Steuervorteil umso höher ausfällt, je größer der Einkommensunterschied zwischen den Partner ist. Verdienen beide Personen etwa gleich viel, empfiehlt sich Steuerklasse IV. Sparen können die Eheleute in diesem Fall im Gegensatz zu Nicht-Verheirateten allerdings zum Teil trotzdem, z.B. dann, wenn sie höhere Vorsorgeaufwendungen für Versicherungen bei der Steuererklärung geltend machen. Erwirtschaftet ein Ehepartner den größten Teil des Haushaltseinkommens, 60 Prozent oder mehr, wirkt sich Steuerklasse V für den Geringverdienden und Steuerklasse III für den Besserverdienenden steuerlich günstig aus. Insbesondere durch das Ehegatten-Splitting kann die Einkommensteuer gesenkt werden. Beim Ehegatten-Splitting wird in zwei Schritten vorgegangen: Zunächst wird das zu versteuernde Einkommen beider Partner ermittelt und gesplittet, also halbiert. In einem zweiten Schritt wird die Einkommenssteuer nach dem Grundtarif errechnet und dann verdoppelt. Dies bedeutet, dass das Einkommen gleichmäßig auf beide Eheleute verteilt wird. Aus diesem Grund ist der Steuervorteil besonders hoch, wenn ein Ehepartner keinerlei Einkommen hat. Da seit dem 1. Januar 2009 eine kirchliche Heirat auch ohne vorherige standesamtliche Heirat möglich ist, muss beachtet werden, dass das Ehegatten-Splitting nur gültig ist, wenn die Ehe standesamtlich getraut wurde.

Änderungen in 2010 für Eheleute

Ab 2010 können Eheleute bei der Wahl ihrer Steuerklassen auch das Faktorenverfahren aussuchen (IV-Faktor/IV-Faktor), da die bisherige Kombination der Steuerklassen III und V den Nachteil hat, dass der Lohnsteuerabzug der gering verdienenden Person im Verhältnis zu den Gesamteinkünften relativ hoch ausfällt. Das Faktorenverfahren kann allerdings auch zu Nachzahlungen oder Erstattungen führen, nämlich dann, wenn sich das Einkommen der Ehepartner im Laufe des Jahres ändert, etwa weil sich z.B. der Lohn eines Partners erhöht.]]>

Freibetrag

Zur Minderung der Steuerbemessungsgrundlage kann der Freibetrag eingesetzt werden, d.h. dass ein Teil des Brutto-Betrags steuerfrei bleibt. Anstatt sich also die zu viel gezahlte Lohnsteuer im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurück zu holen, ist es möglich, vorab weniger Lohnsteuer zu zahlen, indem man sich den Freibetrag auf die Lohnsteuerkarte eintragen lässt. Wird der Freibetrag überschritten, müssen nicht die gesamten Einnahmen, sondern lediglich die den Freibetrag übersteigenden Einnahmen versteuert werden. Es gibt verschiedene Arten des Freibetrags, die sich auf die Einkommenssteuer, die Erbschaftssteuer, die Gewerbesteuer oder Körperschaftsteuer beziehen. Der Steuerzahler muss den „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung“ ausfüllen und dem zuständigen Finanzamt zusammen mit der Lohnsteuerkarte auch zukommen lassen. Das Formular ist bundesweit einheitlich und steht auf den Internetseiten des zuständigen Finanzamtes zum kostenlosen Download bereit. Der Antrag sollte möglichst früh gestellt werden, damit der Freibetrag noch im kommenden Jahr angerechnet werden kann. ]]>