Lohnsteuerkarte

Die Lohnsteuerkarte ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Dokument, welches die Daten (z.B. Lohnsteuerklasse) enthält, die dem Arbeitgeber zur Errechnung der Lohnsteuer des Arbeitnehmers dienen. Zum Jahresanfang oder mit Beginn des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vorlegen. Eine Ausnahme bildet die Gruppe der geringfügig Beschäftigten, diese müssen keine Lohnsteuerkarte abgeben. Die Lohnsteuerkarte enthält eine Reihe von Informationen, u.a. die Steuerklasse des Arbeitnehmers, sein zuständiges Finanzamt, mögliche Kinderfreibeträge oder andere Freibeträge und die Religionszugehörigkeit des Steuerpflichtigen. Nach Ablauf des Kalenderjahres oder bei Ende des Arbeitsverhältnisses, trägt der Arbeitgeber das steuerpflichtige Bruttogehalt, die abgeführte Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und evtl. die Kirchensteuer ein. Gesonderte Regeln gelten für spezielle Arbeitnehmergruppen, z.B. ausländische EU-Einpendler. Liegt dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte vor, hat er Steuern nach der Steuerklasse 6 einzubehalten. Muss der Arbeitnehmer keine Einkommensteuer abführen, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte vernichten. Im Fall einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Lohnsteuer seinem ehemaligen Arbeitnehmer auszuhändigen. Ausgestellt wird die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer unentgeltlich durch seine Wohnortgemeinde. Wird eine Ersatzlohnsteuerkarte beantragt, entfallen auf diese allerdings Gebühren. ]]>

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