Steuerklasse

Um die Einkommenssteuer eines Arbeitnehmers zu erheben, wird er oder sie in eine Steuerklasse eingeteilt. Zwar muss jeder Arbeitnehmer Steuern auf sein Einkommen zahlen, allerdings variiert die Höhe der Steuern z.B. nach Familienstatus, Kinderanzahl oder Einkommensart. Zudem gelten bestimmte Freibeträge.

Im Laufe des Jahres zahlt jeder Arbeitnehmer Steuern in Form der Steuervorauszahlung, diese werden direkt vom Bruttolohn abgezogen. Auf Grundlage der jährlich einzureichenden Steuererklärung ermittelt das Finanzamt, ob der Steuerpflichtige ausreichend Steuern gezahlt, zu viel oder zu wenig entrichtet hat. Im ersten Fall erstattet das Finanzamt die zu viel gezahlten Beiträge, im zweiten Fall muss der Steuerzahler nachzahlen.

Der Lohnsteuerabzug, der Solidaritätszuschlag und die evtl. zu zahlende Kirchensteuer, die alle monatlich auf den Bruttolohn erhoben werden, sind abhängig von der auf der Lohnsteuer eingetragenen Steuerklasse.

6 Steuerklassen

In Deutschland gibt es insgesamt sechsverschiedene Lohnsteuerklassen. In die erste Steuerklasse fallen alle Ledigen ohne Kinder. Außerdem werden diejenigen, über die beim Finanzamt keine Informationen über die Steuerklassen vorliegen, nach der ersten Lohnsteuerklasse besteuert. In die zweite Steuerklasse fallen Ledige mit Kindern, in die dritte wird ein verheirateter Arbeitnehmer, der Alleinverdiener ist, eingeteilt.

Die vierte Steuerklasse gilt für verheiratete Doppelverdiener und die fünfte für Verheiratete mit Nebendienst. In der sechsten Steuerklasse werden Steuerpflichtige geführt, die neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit zusätzlich einem Nebenverdienst nachgehen, der die 400-Euro-Grenze übersteigt. Ehepartner können sich für eine Lohnsteuerklassenkombination entscheiden, um die für sie günstigste Steuerklasse wirksam zu machen. Informationen über die Steuerklassen finden sich auch unter dem Stichwort Lohnsteuerklassen.

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Steuerberechnung

Die Steuerberechnung erfolgt in Deutschland für jeden Steuerpflichtigen individuell und wird vom Finanzamt vorgenommen. Eine wichtige Steuer ist die Lohnsteuer. Sie wird vom Lohn oder Gehalt, also dem Arbeitsentgelt eines jeden Einzelnen, abgezogen. Von der Höhe der Lohnsteuer berechnen sich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag. Grundlage für die Steuerberechnung durch das Finanzamt ist die Steuererklärung, die jeder Steuerpflichtige jährlich abgeben muss. Bestimmte Ausgaben können dabei von der Steuer abgesetzt werden, u.a. Fahrtkosten, Aufwendungen für Arbeitsmittel, z.B. die Büroausstattung, Spenden, Beiträge für Gewerkschaften oder Parteien ebenso wie Kinderfreibeträge. Auch Kosten für die Pflege-, Unfall und Haftpflichtversicherung können bis zu einem gewissen Teil die Steuerlast eines jeden Einzelnen reduzieren. Um solche Steuerreduzierungen zu erreichen, müssen bei der Steuererklärung alle Angaben mit Belegen nachgewiesen werden. Da das Steuerrecht sehr kompliziert ist und das Erstellen einer Steuererklärung ebenfalls, können sich sowohl Privatleute als auch Unternehmen und Institutionen Hilfe beim Steuerberater holen. ]]>

Sonderausgabe

Eine Sonderausgabe ist eine Ausgabe, die der privaten Lebensführung zuzurechnen ist und daher nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Überschreiten Sonderausgaben die Vorsorgepauschale, werden sie von den Gesamteinkünften abgezogen. Da sie die Einkünfte mindern, können sie steuerlich geltend gemacht werden und also zu einer geringeren Steuerlast des Steuerpflichtigen führen. Folgende Ausgaben erkennt das Finanzamt als Sonderausgaben an:

  • Unterhaltskosten an den dauerhaft getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner
  • Renten
  • Lasten, die auf einer bestimmten Verpflichtungspflicht beruhen
  • Kirchensteuer
  • Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten und Haftpflichtversicherung
  • Beiträge zur freiwilligen Pflegeversicherung
  • Beiträge für Lebens- oder Todesfallversicherungen
  • Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit
  • Steuerberatungskosten
  • Schulgeld
  • Ausbildungskosten
  • Spenden
Liegt dem Finanzamt keine Nachweise für die genannten Sonderausgaben vor, wird dem Arbeitnehmer eine Vorsorgepauschale, die sich nach dem Bruttolohn richtet, von den Gesamteinkünften abgezogen. ]]>

Nettoverdienst

Der im Arbeitsvertrag festgehaltene Entgeltbetrag stellt immer den Bruttobetrag dar. Von diesem Verdienst werden Steuern und Sozialversicherungsabgaben abgezogen, so dass der Nettoverdienst übrig bleibt. Dieser stellt das tatsächlich erhaltene Entgelt dar, was auf das Konto überwiesen wird und für den Lebensunterhalt zur Verfügung steht. Als vom Bruttolohn abzuziehende Steuern gelten die Lohnsteuer, die Kirchensteuer und der Solidaritätsbeitrag. Diese werden vom Arbeitgeber direkt vom Gehalt abgezogen und an die entsprechenden Stellen weitergeleitet. Gleiches geschieht mit den Sozialversicherungsabgaben, also die Beiträge für die Krankenkassen, die Pflegeversicherung, die Renten- und Arbeitslosenversicherung. Diese Beiträge muss der Arbeitgeber nicht vollständig selber zahlen, sondern sie werden bis zu einem gewissen Prozentsatz vom Arbeitgeber mitgetragen. Mit der Überweisung des Nettoverdienstes erhält der Arbeitnehmer mit seiner Gehaltsabrechnung eine genaue Aufstellung des Bruttolohns, der Abzüge sowie des sich daraus ergebenden Nettolohns. In höheren Positionen wird häufig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass der Bruttoverdienst als Jahresgehalt vereinbart wird. Wie in allen Fällen erfolgt monatlich eine Auszahlung des Nettoverdienstes, eine genaue Aufstellung von Brutto, Netto und allen vorgenommen Abzügen erfolgt dann am Jahresende. ]]>

Nettorechner

Der Nettolohn ergibt sich aus den Abzügen vom Bruttolohn. Beides ist auf der Gehaltsrechnung detailliert aufgezählt. Um den Nettoverdienst selber zu errechnen, stehen im Internet Nettorechner zur Verfügung. Um den eigenen Nettolohn zu errechnen, müssen folgende Angaben in den Nettorechner eingegeben werden: Die Lohnsteuerklasse (daraus ergibt sich die Höhe der zu entrichtenden Lohnsteuer), mögliche Jahresfreibeträge, die Höhe der Kirchensteuer bzw. ob überhaupt eine Kirchensteuerpflicht besteht, on man kinderlos ist bzw. die Anzahl der Kinder (entscheidend für die Pflegeversicherung), der Beitragssatz für die Krankenversicherung, das Geburtsjahr des Steuerpflichtigen sowie das Bundesland, in dem die Steuern und Abgaben zu entrichten sind bzw. der Lohn ausgezahlt wird. Da die Beiträge für die Renten- und Arbeitslosenversicherung bei allen gleich hoch ausfallen, müssen sie nicht eingegeben werden. Sind alle Angaben eingegeben, errechnet der Nettorechner sowohl die monatlich als auch die jährlich zu leistenden Abgaben und das sich daraus ergebende Nettogehalt bzw. den Nettolohn. ]]>