Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird von den Mitgliedern einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft entrichtet. Ziel der Kirchensteuer ist die es, die Ausgaben der Gemeinschaft zu decken. Insgesamt werden etwa 70 Prozent der Kircheneinkünfte über die Kirchensteuer erzielt. Errechnet und erhoben wird die Kirchensteuer von den Finanzämtern. Damit eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft Steuern erheben kann, muss sie in Deutschland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sein. Darüber hinaus muss die Steuer durch die entsprechenden Leitungsgremien der Gemeinschaft beschlossen werden und die jeweiligen Landesparlamente den Beschlüssen zustimmen. Außerdem basiert die Kirchensteuer auf der Steuerpflicht des Mitglieds. Diese Pflicht erlischt mit dem Kirchenaustritt des Kirchenmitglieds. Berechnungsgrundlage der Kirchensteuer ist das Einkommen des Steuerpflichtigen. Grundlage der Kirchensteuer sind die Kirchensteuergesetze der Bundesländer, dadurch schwankt der Kirchensteuersatz innerhalb Deutschlands zwischen acht und neun Prozent der Einkommensteuer. In der Erklärung zum Lohnsteuerjahresausgleich kann die im Jahr entrichtete Kirchensteuer als Sonderausgabe ohne Kürzungen geltend gemacht werden. Allerdings müssen hier eventuell zu versteuernde Kinderfreibeträge oder Dividenden berücksichtigt werden. Gehören Ehepartner verschiedenen Konfessionen an, wird die Kirchensteuer individuell ermittelt, gehören sie der gleichen Konfession an, kommt der Halbierungsgrundsatz zur Anwendung. Dabei wird die Kirchensteuer auf die Hälfte der gemeinsam zu entrichteten Lohnsteuer gerechnet.]]>

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