Wechsel der Steuerklasse

In Deutschland gibt es sechs verschiedenen Steuerklassen. Der auf das Einkommen des Arbeitnehmers erhobene Lohnsteuerabzug, der Solidaritätszuschlag und die evtl. zu zahlende Kirchensteuer, werden in Abhängigkeit von der jeweiligen Steuerklasse und unter Berücksichtigung von möglichen Freibeträgen errechnet. Die Zuordnung zu einer Lohnsteuerklasse ergibt sich aus dem individuellen Gehalt bzw. Lohn des Arbeitnehmers, seinem Familienstatus und der Anzahl von Kindern. Ein Wechsel der Lohnsteuerklasse ist immer dann notwendig, wenn sich die Lebenssituation des Arbeitnehmers ändert, sich der Arbeitnehmer z.B. scheiden lässt. In diesem Fall kann man die Steuern, solange man noch nicht geschieden ist, noch gemeinsam veranlagen. Nach der Scheidung ist eine Zusammenveranlagung nicht mehr möglich. Eine Scheidung zieht unter Umständen auch Unterhaltszahlungen nach sich. Auch hier gibt es Zusammenhänge mit der Steuerklasse, ist nämlich durch eine günstige Steuerklasse das Nettogehalt höher als es in einer anderen Steuerklasse wäre, erhöhen sich auch die Unterhaltszahlungen. Seit Januar 2009 können Ehepartner, die die Steuerklassenkombination drei und fünf gewählt haben, einen Wechsel der Steuerklasse vier wählen, um zu vermeiden, dass der Ehepartner, der gering verdient, höher besteuert wird. Der Wechsel der Steuerklasse kann einmal im Jahr jeweils bis zum 30. November bei der zuständigen Gemeinde vorgenommen werden. Ein Wechsel muss immer schriftlich und mit der Angabe des Grundes beantragt werden. Ehepartner müssen einen solchen Antrag immer gemeinsam stellen, die Unterschriften beider Eheleute sind notwendig.]]>

Steuerklasse

Um die Einkommenssteuer eines Arbeitnehmers zu erheben, wird er oder sie in eine Steuerklasse eingeteilt. Zwar muss jeder Arbeitnehmer Steuern auf sein Einkommen zahlen, allerdings variiert die Höhe der Steuern z.B. nach Familienstatus, Kinderanzahl oder Einkommensart. Zudem gelten bestimmte Freibeträge.

Im Laufe des Jahres zahlt jeder Arbeitnehmer Steuern in Form der Steuervorauszahlung, diese werden direkt vom Bruttolohn abgezogen. Auf Grundlage der jährlich einzureichenden Steuererklärung ermittelt das Finanzamt, ob der Steuerpflichtige ausreichend Steuern gezahlt, zu viel oder zu wenig entrichtet hat. Im ersten Fall erstattet das Finanzamt die zu viel gezahlten Beiträge, im zweiten Fall muss der Steuerzahler nachzahlen.

Der Lohnsteuerabzug, der Solidaritätszuschlag und die evtl. zu zahlende Kirchensteuer, die alle monatlich auf den Bruttolohn erhoben werden, sind abhängig von der auf der Lohnsteuer eingetragenen Steuerklasse.

6 Steuerklassen

In Deutschland gibt es insgesamt sechsverschiedene Lohnsteuerklassen. In die erste Steuerklasse fallen alle Ledigen ohne Kinder. Außerdem werden diejenigen, über die beim Finanzamt keine Informationen über die Steuerklassen vorliegen, nach der ersten Lohnsteuerklasse besteuert. In die zweite Steuerklasse fallen Ledige mit Kindern, in die dritte wird ein verheirateter Arbeitnehmer, der Alleinverdiener ist, eingeteilt.

Die vierte Steuerklasse gilt für verheiratete Doppelverdiener und die fünfte für Verheiratete mit Nebendienst. In der sechsten Steuerklasse werden Steuerpflichtige geführt, die neben ihrer hauptberuflichen Tätigkeit zusätzlich einem Nebenverdienst nachgehen, der die 400-Euro-Grenze übersteigt. Ehepartner können sich für eine Lohnsteuerklassenkombination entscheiden, um die für sie günstigste Steuerklasse wirksam zu machen. Informationen über die Steuerklassen finden sich auch unter dem Stichwort Lohnsteuerklassen.

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Lohnsteuerklasse

Um den Lohnsteuerabzug eines einkommenssteuerpflichtigen Arbeitnehmers durchführen zu können, muss der Arbeitnehmer einer Lohnsteuerklasse zugeordnet werden. In Deutschland gibt es sechs Lohnsteuerklassen, sie richten sich nach den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen und bestimmen die letztliche Steuerschuld eines Arbeitnehmers. In die Lohnsteuerklasse 1 fallen die folgenden Personengruppen: Leidige, Verheiratete, Verheiratete, mit im Ausland lebendem Ehepartner, dauernd getrennt lebend Verheirate, in eingetragener Partnerschaft Lebende, Verwitwete sowie Geschiedene, die die Voraussetzung für Steuerklasse 3 oder 4 nicht erfüllen. In die Lohnsteuerklasse 2 werden ledige, verheiratete, verwitwete oder geschiedenen Arbeitnehmer eingestuft, bei denen der Haushaltsfreibetrag berücksichtigt wird. In die Lohnsteuerklasse 3 fallen Verheiratete, die unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind nicht dauernd getrennt leben und wenn ein Ehepartner auf Antrag in Steuerklasse 5 eingestuft ist sowie Verwitwete, deren Ehepartner einkommenssteuerpflichtig war. Die Lohnsteuerklasse 4 umfasst Arbeitnehmer, die verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Ehepartner unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind. Seit 2009 können Ehepartner, die dieser Steuerklasse angehören und bisher die Kombination aus Steuerklasse 2 und 5 gewählt haben, die Steuerklasse 4 beantragen, um die höhere Besteuerung des gering verdienden Ehepartners auszuschließen. Die Lohnsteuerklasse 5 gilt, wenn beide Ehepartner einkommenssteuerpflichtig sind und einer der beiden Steuerklasse 3 gewählt hat. Lohnsteuerklasse 6 gilt für Arbeitnehmer, die ihr Entgelt von mehren Arbeitgebern beziehen. Fehlen dem Finanzamt entsprechenden Angaben, wird ein Arbeitnehmer automatisch in Lohnsteuerklasse 1 gestuft. Alle Lohnsteuerklassen unterscheiden sich durch die folgenden Freibeträge, die unterschiedlich hoch ausfallen: Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschalbetrag, Sonderausgabenpauschalbetrag, Vorsorgepauschale, Alleinerziehendenentlastung, Kinderfreibetrag. Einmal im Jahr kann ein Steuerklassenwechsel vorgenommen werden. ]]>