Lohnsteuerklasse

Um den Lohnsteuerabzug eines einkommenssteuerpflichtigen Arbeitnehmers durchführen zu können, muss der Arbeitnehmer einer Lohnsteuerklasse zugeordnet werden. In Deutschland gibt es sechs Lohnsteuerklassen, sie richten sich nach den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen und bestimmen die letztliche Steuerschuld eines Arbeitnehmers. In die Lohnsteuerklasse 1 fallen die folgenden Personengruppen: Leidige, Verheiratete, Verheiratete, mit im Ausland lebendem Ehepartner, dauernd getrennt lebend Verheirate, in eingetragener Partnerschaft Lebende, Verwitwete sowie Geschiedene, die die Voraussetzung für Steuerklasse 3 oder 4 nicht erfüllen. In die Lohnsteuerklasse 2 werden ledige, verheiratete, verwitwete oder geschiedenen Arbeitnehmer eingestuft, bei denen der Haushaltsfreibetrag berücksichtigt wird. In die Lohnsteuerklasse 3 fallen Verheiratete, die unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind nicht dauernd getrennt leben und wenn ein Ehepartner auf Antrag in Steuerklasse 5 eingestuft ist sowie Verwitwete, deren Ehepartner einkommenssteuerpflichtig war. Die Lohnsteuerklasse 4 umfasst Arbeitnehmer, die verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Ehepartner unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind. Seit 2009 können Ehepartner, die dieser Steuerklasse angehören und bisher die Kombination aus Steuerklasse 2 und 5 gewählt haben, die Steuerklasse 4 beantragen, um die höhere Besteuerung des gering verdienden Ehepartners auszuschließen. Die Lohnsteuerklasse 5 gilt, wenn beide Ehepartner einkommenssteuerpflichtig sind und einer der beiden Steuerklasse 3 gewählt hat. Lohnsteuerklasse 6 gilt für Arbeitnehmer, die ihr Entgelt von mehren Arbeitgebern beziehen. Fehlen dem Finanzamt entsprechenden Angaben, wird ein Arbeitnehmer automatisch in Lohnsteuerklasse 1 gestuft. Alle Lohnsteuerklassen unterscheiden sich durch die folgenden Freibeträge, die unterschiedlich hoch ausfallen: Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschalbetrag, Sonderausgabenpauschalbetrag, Vorsorgepauschale, Alleinerziehendenentlastung, Kinderfreibetrag. Einmal im Jahr kann ein Steuerklassenwechsel vorgenommen werden. ]]>

Einkommensteuererklärung

Eine Einkommensteuererklärung ist die schriftliche Erklärung des Steuerpflichtigen über seine Einkünfte. Auf ihrer Grundlage wird die Höhe der Einkommensteuer festgelegt. Sie wird entweder vom Steuerpflichtigen selbst oder von seinem Steuerberater dem zuständigen Finanzamt vorgelegt. Eine Einkommensteuererklärung muss abgegeben werden, wenn jemand sein Arbeitsentgelt von mehreren Arbeitgebern erhalten hat Nebeneinkünfte erzielt wurden oder Einkünfte, die über 410 Euro liegen und dem Progressionsvorbehalt unterliegen die Lohnsteuerkarte im laufenden Jahr zur Anwendung kam Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurden Ehepartner die Lohnsteuerkombination von dritter und fünfter Lohnsteuerklasse gewählt haben ein Arbeitnehmer im Todesjahr seines Partners wieder heiratet Kinderfreibeträge oder Haushaltsfreibeträge übertragen werden. Alle anderen Personen müssen nur dann eine Einkommensteuererklärung abgegeben, wenn ihre Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen. Auch wenn keine Einkommensteuererklärung gemacht werden muss, kann es sich allerdings lohnen, sie beim Finanzamt einzureichen, denn möglicherweise werden Steuern, die im Laufe des Jahres gezahlt wurde, zurückerstattet. Eine Einkommensteuererklärung kann entweder selber am Computer ausgefüllt und direkt an das Finanzamt geschickt werden oder durch ein entsprechendes Formular in Papierform abgegeben werden. Auch ein Steuerberater kann mit der Erstellung einer Steuererklärung beauftragt werden. Eine Erklärung muss dem Finanzamt immer bis zum 31. Mai des Folgejahres vorliegen. ]]>