Zivildienst

Der Zivildienst ist Ersatzdienst für den Wehrdienst. Zwar beinhaltet das deutsche Grundgesetz kein Wahlrecht zwischen Wehrdienst und Zivildienst, allerdings darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst gezwungen werden. Rechtlich ist der Zivildienst im Zivildienstgesetz geregelt. Verwaltet wird der Zivildienst durch das Bundesamt für den Zivildienst.

Zum Zivildienst herangezogen werden alle jungen Männer, die den Wehrdienst aus Gewissens- und Glaubensgründen ablehnen und ihn verweigern. Wurde jemand bei der Musterung zum Wehrdienst aus medizinischen oder anderen Gründen als wehruntauglich befunden, darf er auch nicht zum Zivildienst herangezogen werden. Von der Wehr- und Zivildienstpflicht sind außerdem sich in der Ausbildung befindliche und katholische Priester befreit. Auch diejenigen, die bereits sechs Jahre im Zivil- oder Katastrophenschutz mitgearbeitet haben, z.B. beim Technischen Hilfswerk oder der Freiwilligen Feuerwehr, müssen keinen Wehr- oder Zivildienst leisten. Als Alternative zum Zivildienst kann auch ein Anderer Dienst im Ausland absolviert werden. Dieser dauert mindestens elf Monate, wird von verschiedenen nationalen Trägerorganisationen durchgeführt und in sozialen, pädagogischen oder pflegerischen Einrichtungen im Ausland abgeleistet.

Einsatzorte der Zivildienstleistenden liegen auch im Inland in diesen Bereichen, z.B. in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Krankenhäusern, Altersheimen, Rettungsdiensten oder Jugendeinrichtungen. Um zu verhindern, dass Zivildienstleistende einen vollen Mitarbeiter ersetzen, dürfen sie jeweils nur 1/8 eines Arbeitsplatzes ausfüllen.

Während ihres Dienstes sind Zivildienstleistende ebenso wie Wehrpflichtige über den Staat krankenversichert. Selbstverständlichen besitzen sie auch Urlaubsanspruch, der sich nach den Arbeitszeiten richtet und sich an den betriebsinternen Vereinbarungen orientiert. Ein Zivildienstleistender erhält während seines Dienstes die gleichen Bezüge wie ein Wehrdienstleistender. Auch hier gilt, dass sowohl Geld als auch Sachbezüge steuerfrei sind. Die Bezahlung des Zivildienstes, auch Sold genannt, richtet sich nach Tagessätzen. Die erste Soldstufe liegt bei 9,41 Euro pro Tag, die zweite Soldstufe wird nach dem vierten Dienstmonat gezahlt und liegt bei 10,18 Euro pro Tag. Ab dem siebten Dienstmonat werden 10,95 Euro pro Tag bezahlt. Zudem erhalten Zivildienstleistende Weihnachtsgeld und ein Entlassungsgeld von knapp 700 Euro. Außerdem haben sie Anspruch auf Sachbezüge wie z.B. Kleider- und Mobilitätsgeld sowie auf Verpflegungsgeld. Wird die Ausübung des Zivildienstes dadurch nicht behindert, ist es dem Zivildienstleistenden erlaubt, parallel einer geringfügigen Beschäftigung, z.B. einem Mini-Job bzw. 400-Euro Job, nachzugehen.

Die Altersgrenze zur Heranziehung zum Zivildienst liegt aktuell bei 23 Jahren, kann sich aber durch die Rückstellung aufgrund einer Ausbildung erhöhen. Der Zivil- oder Wehrdienst muss dann im Anschluss an die Berufsausbildung absolviert werden. Lange Zeit umfasste der Zivildienst einen längeren Zeitraum als die Dauer des Wehrdienstes, seit 2004 sind die Zeiten angeglichen, beide Dienste dauern jetzt neun Monate. Dienstantritt zum Zivildienst ist üblicherweise der erste Werktag eines Monats. Mit diesem wird eine Dienstantrittsuntersuchung durchgeführt sowie der Zivildienstausweis ausgestellt, der u.a. den Eintritt in öffentliche Einrichtungen vergünstigt. Zu Beginn des Dienstes muss zudem in der Regel an einem etwa einwöchigen Lehrgang teilgenommen werden. Sind zur Ausübung des Zivildienstes bestimmte Fähigkeiten erforderlich, z.B. im Zusammenhang mit Pflege oder Rettungsdienst, besucht der Zivildienstleistende über mehrere Wochen eine Zivildienstschule. Während seines Dienstes besteht außerdem der Anspruch auf Teilnahme an Seminaren zur Staatsbürgerkunde.

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Lohnsteuerklasse

Um den Lohnsteuerabzug eines einkommenssteuerpflichtigen Arbeitnehmers durchführen zu können, muss der Arbeitnehmer einer Lohnsteuerklasse zugeordnet werden. In Deutschland gibt es sechs Lohnsteuerklassen, sie richten sich nach den persönlichen Verhältnissen des Steuerpflichtigen und bestimmen die letztliche Steuerschuld eines Arbeitnehmers. In die Lohnsteuerklasse 1 fallen die folgenden Personengruppen: Leidige, Verheiratete, Verheiratete, mit im Ausland lebendem Ehepartner, dauernd getrennt lebend Verheirate, in eingetragener Partnerschaft Lebende, Verwitwete sowie Geschiedene, die die Voraussetzung für Steuerklasse 3 oder 4 nicht erfüllen. In die Lohnsteuerklasse 2 werden ledige, verheiratete, verwitwete oder geschiedenen Arbeitnehmer eingestuft, bei denen der Haushaltsfreibetrag berücksichtigt wird. In die Lohnsteuerklasse 3 fallen Verheiratete, die unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind nicht dauernd getrennt leben und wenn ein Ehepartner auf Antrag in Steuerklasse 5 eingestuft ist sowie Verwitwete, deren Ehepartner einkommenssteuerpflichtig war. Die Lohnsteuerklasse 4 umfasst Arbeitnehmer, die verheiratet sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Ehepartner unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sind. Seit 2009 können Ehepartner, die dieser Steuerklasse angehören und bisher die Kombination aus Steuerklasse 2 und 5 gewählt haben, die Steuerklasse 4 beantragen, um die höhere Besteuerung des gering verdienden Ehepartners auszuschließen. Die Lohnsteuerklasse 5 gilt, wenn beide Ehepartner einkommenssteuerpflichtig sind und einer der beiden Steuerklasse 3 gewählt hat. Lohnsteuerklasse 6 gilt für Arbeitnehmer, die ihr Entgelt von mehren Arbeitgebern beziehen. Fehlen dem Finanzamt entsprechenden Angaben, wird ein Arbeitnehmer automatisch in Lohnsteuerklasse 1 gestuft. Alle Lohnsteuerklassen unterscheiden sich durch die folgenden Freibeträge, die unterschiedlich hoch ausfallen: Grundfreibetrag, Arbeitnehmerpauschalbetrag, Sonderausgabenpauschalbetrag, Vorsorgepauschale, Alleinerziehendenentlastung, Kinderfreibetrag. Einmal im Jahr kann ein Steuerklassenwechsel vorgenommen werden. ]]>