Zusätzliches Einkommen

Zusätzliches Einkommen kann sich ein Arbeitnehmer über eine geringe Beschäftigung in Form eines Mini-Jobs oder eines 400-Euro Jobs verdienen. Überschreiten die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten eine bestimmte Grenze nicht, sind sie steuerfrei und stehen dem Arbeitnehmer in voller Höhe zur Verfügung. In vielen Fällen muss die Ausübung eines zusätzlichen Jobs mit dem Arbeitgeber des Hauptberufs abgestimmt sein. Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Zivildienstleistende haben die Möglichkeit, sich durch Mini-Jobs ein zusätzliches Einkommen zu verdienen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung nicht die Ausübung des Zivildienstes behindert.]]>

Zivildienst

Der Zivildienst ist Ersatzdienst für den Wehrdienst. Zwar beinhaltet das deutsche Grundgesetz kein Wahlrecht zwischen Wehrdienst und Zivildienst, allerdings darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst gezwungen werden. Rechtlich ist der Zivildienst im Zivildienstgesetz geregelt. Verwaltet wird der Zivildienst durch das Bundesamt für den Zivildienst.

Zum Zivildienst herangezogen werden alle jungen Männer, die den Wehrdienst aus Gewissens- und Glaubensgründen ablehnen und ihn verweigern. Wurde jemand bei der Musterung zum Wehrdienst aus medizinischen oder anderen Gründen als wehruntauglich befunden, darf er auch nicht zum Zivildienst herangezogen werden. Von der Wehr- und Zivildienstpflicht sind außerdem sich in der Ausbildung befindliche und katholische Priester befreit. Auch diejenigen, die bereits sechs Jahre im Zivil- oder Katastrophenschutz mitgearbeitet haben, z.B. beim Technischen Hilfswerk oder der Freiwilligen Feuerwehr, müssen keinen Wehr- oder Zivildienst leisten. Als Alternative zum Zivildienst kann auch ein Anderer Dienst im Ausland absolviert werden. Dieser dauert mindestens elf Monate, wird von verschiedenen nationalen Trägerorganisationen durchgeführt und in sozialen, pädagogischen oder pflegerischen Einrichtungen im Ausland abgeleistet.

Einsatzorte der Zivildienstleistenden liegen auch im Inland in diesen Bereichen, z.B. in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Krankenhäusern, Altersheimen, Rettungsdiensten oder Jugendeinrichtungen. Um zu verhindern, dass Zivildienstleistende einen vollen Mitarbeiter ersetzen, dürfen sie jeweils nur 1/8 eines Arbeitsplatzes ausfüllen.

Während ihres Dienstes sind Zivildienstleistende ebenso wie Wehrpflichtige über den Staat krankenversichert. Selbstverständlichen besitzen sie auch Urlaubsanspruch, der sich nach den Arbeitszeiten richtet und sich an den betriebsinternen Vereinbarungen orientiert. Ein Zivildienstleistender erhält während seines Dienstes die gleichen Bezüge wie ein Wehrdienstleistender. Auch hier gilt, dass sowohl Geld als auch Sachbezüge steuerfrei sind. Die Bezahlung des Zivildienstes, auch Sold genannt, richtet sich nach Tagessätzen. Die erste Soldstufe liegt bei 9,41 Euro pro Tag, die zweite Soldstufe wird nach dem vierten Dienstmonat gezahlt und liegt bei 10,18 Euro pro Tag. Ab dem siebten Dienstmonat werden 10,95 Euro pro Tag bezahlt. Zudem erhalten Zivildienstleistende Weihnachtsgeld und ein Entlassungsgeld von knapp 700 Euro. Außerdem haben sie Anspruch auf Sachbezüge wie z.B. Kleider- und Mobilitätsgeld sowie auf Verpflegungsgeld. Wird die Ausübung des Zivildienstes dadurch nicht behindert, ist es dem Zivildienstleistenden erlaubt, parallel einer geringfügigen Beschäftigung, z.B. einem Mini-Job bzw. 400-Euro Job, nachzugehen.

Die Altersgrenze zur Heranziehung zum Zivildienst liegt aktuell bei 23 Jahren, kann sich aber durch die Rückstellung aufgrund einer Ausbildung erhöhen. Der Zivil- oder Wehrdienst muss dann im Anschluss an die Berufsausbildung absolviert werden. Lange Zeit umfasste der Zivildienst einen längeren Zeitraum als die Dauer des Wehrdienstes, seit 2004 sind die Zeiten angeglichen, beide Dienste dauern jetzt neun Monate. Dienstantritt zum Zivildienst ist üblicherweise der erste Werktag eines Monats. Mit diesem wird eine Dienstantrittsuntersuchung durchgeführt sowie der Zivildienstausweis ausgestellt, der u.a. den Eintritt in öffentliche Einrichtungen vergünstigt. Zu Beginn des Dienstes muss zudem in der Regel an einem etwa einwöchigen Lehrgang teilgenommen werden. Sind zur Ausübung des Zivildienstes bestimmte Fähigkeiten erforderlich, z.B. im Zusammenhang mit Pflege oder Rettungsdienst, besucht der Zivildienstleistende über mehrere Wochen eine Zivildienstschule. Während seines Dienstes besteht außerdem der Anspruch auf Teilnahme an Seminaren zur Staatsbürgerkunde.

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Wohngeld

Ist jemand aufgrund seines oder ihres geringen Einkommens nicht in der Lage, die Miete oder die Kosten des selbst genutzten Wohneigentums zu tragen, erhält er oder sie vom Staat Wohngeld. Handelt es sich um eine Mietwohnung oder ein Miethaus, ist das Wohngeld ein Mietzuschuss, handelt es sich um die finanzielle Unterstützung für die Kosten, die im selbst genutzten Wohneigentum entstehen, nennt sich das Wohngeld Lastenzuschuss. Grundsätzlich kann jede Person Wohngeld beantragen. Generell ausgeschlossen sind allerdings Menschen, die einen Wehrdienst oder einen Zivildienst ableisten sowie Alleinstehende, die eine Erstausbildung absolvieren. Auch Schüler und Studenten erhalten in der Regel kein Wohngeld. Allerdings gibt es hier Ausnahmen, etwa dann, wenn eine sehr lange Studiendauer besteht oder Schülerinnen und Studenten mit Familienangehörigen zusammenleben, die keinen Anspruch auf Studien- oder Ausbildungsförderung haben. Ein Antrag auf Wohngeld muss schriftlich mit einem entsprechenden Formular bei der örtlichen Wohngeldstelle beantragt werden. Fällt der Wohngeldbescheid positiv aus, wird das Wohngeld ab dem ersten Tag des Antragsmonats zunächst in der Regel für 12 Monate bewilligt. Die Höhe des Wohngelds errechnet sich aus der Anzahl der Familienmitglieder, der Höhe der Einkommens und der Höhe der Miete bzw. der Belastung im Fall von Wohneigentum. Der durchschnittliche Wohngeldbetrag beträgt seit Anfang 2009 140 Euro monatlich. Leben Kinder im Haushalt, wird das Kindergeld für die Bewilligung und Berechnung des Wohngelds nicht berücksichtigt. Dem Antrag auf Wohngeld muss nicht nur das Wohngeldformular, sondern ebenfalls eine Bescheinigung des Vermieters (bei einer Mietwohnung) oder eine Fremdmittelbescheinigung der Bank (bei selbst genutztem Wohneigentum) beiliegen. Weitere wichtige Unterlagen sind z.B.

  • Eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers
  • Eine Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit
  • Nachweise über Kapitalerträge (z.B. Kontoauszüge oder Sparbuchauszüge)
  • Schulbescheinigungen von Kindern
  • Rentenbescheide
  • Bafög-Bescheide (Alleinstehende Bafög-Berechtigte sind vom Wohngeldanspruch ausgeschlossen)
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen
Wohngeld ist Teil des Sozialgesetzbuches und wird im Wohngeldgesetz geregelt. ]]>

Wehrdienst

Der Wehrdienst ist die Ausübung eines Dienstes beim Militär aufgrund gesetzlicher oder freiwilliger Verpflichtung. Im Fall gesetzlicher Verpflichtung besteht der Wehrdienst in Friedenszeiten aus dem langen Grundwehrdienst und den kürzeren Pflichtwehrübungen. Im Kriegsfall besteht ein unbefristeter Wehrdienst. Eine freiwillige Verpflichtung zum Wehrdienst können folgende Personen eingehen:

  • Soldaten auf Zeit
  • Berufssoldaten
  • Freiwillige, die einen Wehrdienst leisten
  • Einsatzreservisten
In Deutschland können Männer ab 18 Jahren zum Wehrdienst eingezogen werden. Grundlage dafür ist das Wehrpflichtgesetz. Dem Einzug zum Wehrdienst ist die Musterung vorgeschaltet. Alle jungen Männer bekommen einen Musterungsbescheid, der ihnen Termin und Ort ihrer Musterung mitteilt. Zu diesem Termin haben die Aufgeforderten zu erscheinen und werden ärztlich untersucht. Auf Grundlage dieser Untersuchung wird der individuelle Tauglichkeitsgrad festgestellt. Alle Männer haben bei der Musterung zudem die Möglichkeit, bereits mitzuteilen, dass sie den Wehrdienst verweigern und stattdessen Zivildienst ableisten möchten. Die Verweigerung muss allerdings auch schriftlich erfolgen. Hat jemand den Wehrdienst nicht verweigert, bekommt er nach der Musterung den Einberufungsbescheid, der darüber informiert, wo und wann der Wehrdienst abzuleisten ist. Der Wehrdienst umfasst verschiedene Leistungen:
  • Grundwehrdienst
  • Wehrübungen
  • Besondere Auslandsverwendungen
  • Freiwilligen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst
  • Hilfeleistungen im Staatsinneren
  • Unbefristeten Wehrdienst im Fall von Spannungen und Verteidigung
Seit Bestehen des Wehrdienstes in Deutschland hat sich die abzuleistende Zeit ständig verändert, zurzeit dauert der Grundwehrdienst neun Monate und kann auch in Monatsabschnitten absolviert werden. Der Grundwehrdienst besteht aus drei Phasen. Die erste dauert drei Monate und besteht aus der Allgemeinen Grundausbildung, die mit dem Gelöbnis der Wehrdienstleistenden endet. Die zweite Phase ist die Spezialgrundausbildung, z.B. zum Fallschirmjäger. Die dritte und letzte Phase umfasst die Vollausbildung, in welcher die Wehrpflichtigen unterschiedlichste Aufgaben wahrnehmen und nach ihren Fähigkeiten, z. B. Sprach- oder Computerkenntnisse, eingesetzt werden. Geld, Sachbezüge, besondere Zuwendungen wie das Entlassungsgeld und das Dienstgeld, was der Wehrpflichtige während seines Wehrdiensts erhält, gelten als steuerfreie Einnahmen. Auch Verdienstausfallentschädigungen sind von der Steuer befreit, diese Bezüge unterliegen jedoch dem Vornehalt der Progression. Weder das Kindergeld noch die Kinderfreibeträge werden während des Wehrdienstes gezahlt. Allerdings verlängert sich der Anspruch sowohl auf das Kindergeld als auch auf den Kinderfreibetrag um die Zeit der Wehrpflicht.]]>

Kindergeld

Kindergeld ist eine staatliche Zahlung an die Erziehungsberechtigten eines Kindes. Es wird unabhängig vom Einkommen der Eltern, aber in Abhängigkeit von der Kinderzahl sowie des Alters eines Kindes gezahlt. Für das erste und zweite Kind werden jeweils 164 Euro gezahlt, für das dritte Kind 170 Euro und ab dem vierten Kind 190 Euro. Dabei werden nicht nur leibliche Kinder, sondern ebenfalls Stiefkinder, Pflegekinder oder Enkelkinder berücksichtig. Das Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse beantragt werden. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht von der Geburt des Kindes bis zum Alter von 18 Jahren, absolviert das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Studium, wird das Kindergeld jedoch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gezahlt. Macht das Kind ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder leistet es einen anderen Dienst im Ausland (freiwilligen Zivildienst im Ausland) wird das Kindergeld ebenfalls weitergezahlt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag von 7.834 Euro (2009) bzw. 8004 Euro (2010) nicht übersteigen. Gleiches gilt für den Au-Pair-Dienst eines Kindes, wenn dieser Aufenthalt mit einer Berufsausbildung vergleichbar ist – dies ist der Fall, wenn der Sohn oder die Tochter einen Sprachkurs besucht, der mindestens 10 Stunden in der Woche umfasst. Bei einer Scheidung steht das Kindergeld dem Elternteil zu, welches das Kind aufgenommen hat. Teilen sich die Eltern die Unterbringung des Kindes, erhält das Elternteil die Zahlung, welches schon vor der Scheidung das Kindergeld ausgezahlt bekam. Auch Deutsche, die im Ausland leben, können Kindergeld beantragen, wenn sie in Deutschland einkommenssteuerpflichtig sind. Sind sie das nicht, gilt das Kindergeldrecht des Beschäftigungsstaates (durch bilaterale Abkommen bildet die Schweiz hier eine Ausnahme). Nicht-EU-Bürger, die in Deutschland leben, können dann Kindergeld beantragen, wenn sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer bestimmten Form einer Aufenthaltserlaubnis sind.]]>