Unterhalt

Unterhalt wird denjenigen gezahlt, die für ihre eigenen Lebenshaltungskosten nicht selber aufkommen können. Unterhaltszahlungen leisten Ehepartner, geschiedene Ehepartner, Eltern nichtehelicher Kinder und direkte Verwandte. Beim Unterhalt infolge einer Ehe wird zwischen verheirateten und geschiedenen Ehepartner differenziert. Der Familienunterhalt wird in geschlossenen Ehen fällig. Beide Ehepartner müssen zum persönlichen Haushalt, zu den persönlichen Bedürfnissen des Ehepartners und der gemeinsamen Kinder beitragen. Dies kann in Form von Haushaltsführung oder durch finanzielle Mittel geleistet werden. Bei einer Scheidung hat jeder Ehepartner für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Ist er oder sie dazu nicht in der Lage, hat er oder sie einen Anspruch auf Unterhalt, wenn der Ehepartner ausreichen leistungsfähig ist. Es gibt verschiedenen Unterhaltsarten:

  • Betreuungsunterhalt
  • Ausbildungsunterhalt
  • Unterhalt wegen Alter, Gebrechen oder Krankheit
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt
  • Unterhalt aus Gründen der Billigkeit
In der Praxis ist der Betreuungsunterhalt für Kinder die am meisten verbreitete Unterhaltsform. Der Bedarf des Unterhalts errechnet sich aus dem ehemals gemeinsamen ehelichen Einkommen. Dabei werden alle Einkünfte, nach Abzügen durch Steuern und anderen Beiträgen sowie sonstigen dienstlichen Aufwendungen, und vermögenswerte Vorteile berücksichtigt. Im Fall eines nichtehelichen Kindes, richtet sich die Unterhaltsverpflichtung an den das Kind nicht betreuenden Elternteil, wenn der andere Elternteil aufgrund der Betreuung und Pflege des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Grundlage für die Berechnung des Unterhalts für Kinder bilden die Düsseldorfer Tabelle sowie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts. Der Unterhalt wegen Verwandtschaft betrifft nur Verwandte gerader Linie, d.h. Eltern, Kinder, Großeltern und Enkel. Der Verwandtenunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf eines Kindes sowie die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Neben Kinderunterhalt gibt es auch den Elternunterhalt. Dieser gilt bei Kindern, die für die Pflege ihrer Eltern aufkommen sollen. Hier gelten ein höherer Selbstbehalt und eine geringere Unterhaltspflicht, da die Lebensstellung der Kinder und ihre Altersvorsorge durch die Unterhaltsleistungen an die Eltern nicht beeinträchtigt werden darf. ]]>

Taschengeld

Um Kindern und Jugendlichen schrittweise den Umgang mit Geld zu lehren, bekommen sie von ihren Eltern bzw. Erziehungsberechtigten in der Regel wöchentlich oder monatlich ein Taschengeld ausgezahlt. Die Höhe variiert, je nach finanziellen Mitteln der Familie und den Erziehungsüberzeugungen der Erwachsenen. Es gibt keine gesetzliche Vereinbarung oder Verpflichtung zur Zahlung von Taschengeld. Jugendämtern geben mit entsprechenden Tabellen Empfehlungen für die Höhe des Taschengeldes in einem bestimmten Alter heraus. Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht Kinder und Jugendliche zwischen sieben und 18 Jahren als eingeschränkt geschäftsfähig („Taschengeld-Paragraf“). Das bedeutet, sie können Verträge abschließen, die dem Umfang ihres Taschengeldes entsprechen. Junge Erwachsene, die ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr absolvieren, bekommen während ihres Dienstes ebenfalls ein Taschengeld. Zwar darf der Freiwilligendienst keinen Gewinn für die Person abwerfen, dennoch steht den jungen Frauen und Männern neben einer unentgeltlichen Unterkunft, Verpflegung und evtl. notwendiger Arbeitskleidung auch ein angemessenes Taschengeld zu. Auch bedürftigen Strafgefangenen wird in Deutschland ein Taschengeld gewährt. Der Taschengeldsatz beträgt 14 Prozent des Arbeitsverdienstes, das waren 2008 z.B. 1,50 pro Tag. Anspruch auf Taschengeld haben nur die Strafgefangenen, die ohne eigenes Verschulden von einer Beschäftigung mit Entgelt oder einer Berufsausbildungsbeihilfe ausgeschlossen sind.]]>

Studentendarlehen

Studentendarlehen oder Studienkredite werden für die Finanzierung des Lebensunterhalts und der Studienkosten während eines Studiums aufgenommen. In Deutschland gibt es Studentendarlehen seit 2005. Sie werden von unterschiedlichen Banken und Kreditinstitutionen angeboten und unterscheiden sich zum Teil erheblich durch ihre Leistungen, Rückzahlungskonditionen und Zinsen, welche etwa zwischen fünf und zehn Prozent liegen. So ist ein Vergleich zwischen verschiedenen Darlehensanbietern unbedingt zu empfehlen. Das Studentendarlehen umfasst in der Regel einen Betrag von 100 bis 700 Euro monatlich. Es gibt außerdem die Möglichkeit, einen Kredit aufzunehmen, der die Kreditsumme mit einem Mal ausgibt. Dann liegen die Beträge in der Regel zwischen 1.500 und 50.000 Euro. Rückzahlungen beginnen in den meisten Fällen erst, wenn das Studium abgeschlossen ist. Viele Darlehensverträge beinhalten außerdem eine Nichttilgungsphase, die die Zeit umfasst, bis der (ehemalige) Student oder die (ehemalige) Studentin berufstätig geworden sind und also ein regelmäßiges Einkommen beziehen. Die Rückzahlungskonditionen richten sich meistens nach der Kredithöhe. Die maximale Laufzeit eines Studentendarlehens beträgt 25 Jahre. In der Regel gibt es zudem die Bestimmung der kostenlosen Sondertilgung, d.h. dass der Kredit außerplanunmäßigen und sofort getilgt werden kann. Studentendarlehen können unabhängig vom Einkommen der Eltern beantragt werden. Sie sind zudem mit Bafög und Bildungskrediten kombinierbar. Normalerweise sind Studentendarlehen ohne Sicherheiten zu erhalten. Eine Voraussetzung ist in vielen Fällen jedoch, dass der Student das Grundstudium bereits absolviert hat. Außerdem wird häufig eine Bonitätsprüfung vorgenommen, d.h. es wird kontrolliert, ob ein Schufa-Eintrag vorliegt. Nicht nur Deutsche, sondern auch Ausländerinnen mit einem ständigen Wohnsitz in Deutschland sowie Flüchtlinge können ein Studentendarlehen beantragen. ]]>

Kindergeld

Kindergeld ist eine staatliche Zahlung an die Erziehungsberechtigten eines Kindes. Es wird unabhängig vom Einkommen der Eltern, aber in Abhängigkeit von der Kinderzahl sowie des Alters eines Kindes gezahlt. Für das erste und zweite Kind werden jeweils 164 Euro gezahlt, für das dritte Kind 170 Euro und ab dem vierten Kind 190 Euro. Dabei werden nicht nur leibliche Kinder, sondern ebenfalls Stiefkinder, Pflegekinder oder Enkelkinder berücksichtig. Das Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse beantragt werden. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht von der Geburt des Kindes bis zum Alter von 18 Jahren, absolviert das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Studium, wird das Kindergeld jedoch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gezahlt. Macht das Kind ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder leistet es einen anderen Dienst im Ausland (freiwilligen Zivildienst im Ausland) wird das Kindergeld ebenfalls weitergezahlt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag von 7.834 Euro (2009) bzw. 8004 Euro (2010) nicht übersteigen. Gleiches gilt für den Au-Pair-Dienst eines Kindes, wenn dieser Aufenthalt mit einer Berufsausbildung vergleichbar ist – dies ist der Fall, wenn der Sohn oder die Tochter einen Sprachkurs besucht, der mindestens 10 Stunden in der Woche umfasst. Bei einer Scheidung steht das Kindergeld dem Elternteil zu, welches das Kind aufgenommen hat. Teilen sich die Eltern die Unterbringung des Kindes, erhält das Elternteil die Zahlung, welches schon vor der Scheidung das Kindergeld ausgezahlt bekam. Auch Deutsche, die im Ausland leben, können Kindergeld beantragen, wenn sie in Deutschland einkommenssteuerpflichtig sind. Sind sie das nicht, gilt das Kindergeldrecht des Beschäftigungsstaates (durch bilaterale Abkommen bildet die Schweiz hier eine Ausnahme). Nicht-EU-Bürger, die in Deutschland leben, können dann Kindergeld beantragen, wenn sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer bestimmten Form einer Aufenthaltserlaubnis sind.]]>