Zusätzliches Einkommen

Zusätzliches Einkommen kann sich ein Arbeitnehmer über eine geringe Beschäftigung in Form eines Mini-Jobs oder eines 400-Euro Jobs verdienen. Überschreiten die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten eine bestimmte Grenze nicht, sind sie steuerfrei und stehen dem Arbeitnehmer in voller Höhe zur Verfügung. In vielen Fällen muss die Ausübung eines zusätzlichen Jobs mit dem Arbeitgeber des Hauptberufs abgestimmt sein. Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Zivildienstleistende haben die Möglichkeit, sich durch Mini-Jobs ein zusätzliches Einkommen zu verdienen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung nicht die Ausübung des Zivildienstes behindert.]]>

Werbungskostenpauschale

Werbungskosten sind Kosten, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einkünften dienen. Sie können bei dem Erwerb der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitaleinkünften, aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften entstehen und steuerlich gelten gemacht werden. Wie Freibeträge oder Freigrenzen soll die Werbungskostenpauschale das Steuersystem vereinfachen. Grund für die Werbungskostenpauschale ist die Tatsache, dass Personen bei der Erzielung von Einnahmen häufig geringe Aufwendungen zu leisten haben. Diese Aufwendungen übersteigen auch in der Summe häufig keine bestimmte Höhe und werden daher pauschal und ohne Einzelprüfung durch die Finanzbehörden von den Einkünften des Steuerpflichtigen abgezogen. Werbungskosten werden immer auf das Einkommen angerechnet. So verringert sich das Einkommen, was sich bei der Einkommensteuererklärung und der daraus erhobenen individuellen Steuerlast möglicherweise steuerlich günstig auswirkt. Sollen Werbungskosten berücksichtigt werden, müssen sie in Einzelnachweisen der Einkommensteuererklärung beigelegt sein. Sind die Werbungskosten nicht einzeln nachgewiesen, führt das Finanzamt seine Berechnungen auf Grundlage der Werbungskostenpauschale durch. Pauschalbeträge werden auch dann zum Ansatz gebracht, wenn die Höhe der Werbungskosten gering ist oder gar keine Werbungskosten angefallen sind. Die Werbungskostenpauschale ist ein gesetzlich festgelegter steuerlich vorgesehener Pauschalbetrag für Werbungskosten und kommt in Deutschland in den folgenden Höhen zum Einsatz:

  • Ein Betrag von 920 Euro, die so genannte Arbeitnehmerpauschale, wird von Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen.
  • Handelt es sich bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit um Versorgungsbezüge wird ein Betrag von 102 Euro angerechnet.
  • Ein Pauschalbetrag von 51 Euro gilt bei Einnahmen aus Kapitalvermögen, bei Ehepartner erhöht sich der Betrag aus 102 Euro.
  • Werden Einnahmen aus Unterhaltszahlungen, Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften oder Einnahmen aus sonstigen Einkünften, z.B. Renten, angeführt, gilt ein Werbungskostenpauschalbetrag von 102 Euro.
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Wechsel der Steuerklasse

In Deutschland gibt es sechs verschiedenen Steuerklassen. Der auf das Einkommen des Arbeitnehmers erhobene Lohnsteuerabzug, der Solidaritätszuschlag und die evtl. zu zahlende Kirchensteuer, werden in Abhängigkeit von der jeweiligen Steuerklasse und unter Berücksichtigung von möglichen Freibeträgen errechnet. Die Zuordnung zu einer Lohnsteuerklasse ergibt sich aus dem individuellen Gehalt bzw. Lohn des Arbeitnehmers, seinem Familienstatus und der Anzahl von Kindern. Ein Wechsel der Lohnsteuerklasse ist immer dann notwendig, wenn sich die Lebenssituation des Arbeitnehmers ändert, sich der Arbeitnehmer z.B. scheiden lässt. In diesem Fall kann man die Steuern, solange man noch nicht geschieden ist, noch gemeinsam veranlagen. Nach der Scheidung ist eine Zusammenveranlagung nicht mehr möglich. Eine Scheidung zieht unter Umständen auch Unterhaltszahlungen nach sich. Auch hier gibt es Zusammenhänge mit der Steuerklasse, ist nämlich durch eine günstige Steuerklasse das Nettogehalt höher als es in einer anderen Steuerklasse wäre, erhöhen sich auch die Unterhaltszahlungen. Seit Januar 2009 können Ehepartner, die die Steuerklassenkombination drei und fünf gewählt haben, einen Wechsel der Steuerklasse vier wählen, um zu vermeiden, dass der Ehepartner, der gering verdient, höher besteuert wird. Der Wechsel der Steuerklasse kann einmal im Jahr jeweils bis zum 30. November bei der zuständigen Gemeinde vorgenommen werden. Ein Wechsel muss immer schriftlich und mit der Angabe des Grundes beantragt werden. Ehepartner müssen einen solchen Antrag immer gemeinsam stellen, die Unterschriften beider Eheleute sind notwendig.]]>

Verdienst

Verdienst ist eine andere Bezeichnung für das Einkommen eines Arbeitnehmers. Verdienst ist also das Gehalt oder der Lohn, das oder den jemand als Arbeitsentgelt erhält. Der Verdienst ist im Arbeitsvertrag geregelt. In vielen Bereichen gilt ein Tarifvertrag, an den die Gehaltszahlungen gebunden sind. Eine Überschreitung des im Tarifvertrag festgeschriebenen Verdienstes ist möglich, eine Unterschreitung dagegen ist nicht zulässig. Will jemand erfahren, was ein angemessener Verdienst für eine bestimmte Tätigkeit ist, kann ein Blick in Gehaltstabellen helfen. ]]>

Unterhalt Einkommen

Das Recht auf Unterhalt sowie die Höhe des Unterhalts ergibt sich u.a. aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsempfänger. Da es in den meisten Fällen um en Unterhalt geschiedener Ehepartner und gemeinsamer Kinder geht, soll dieser Fall auch hier beschrieben werden. Alle Regelungen des Unterhalts sind im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten. Das Unterhaltsmaß gründet sich aus den ehelichen Verhältnissen, der Bedarf wird aus dem vormaligen ehelichen Gesamteinkommen errechnet. Dabei werden alle Einkünfte berücksichtigt, z.B. Lohn und Gehalt, Bafög oder Zinsen aus Kapitalerträgen. Auch vermögenswerte Vorteile, z.B. die Nutzung eines eignen Hauses oder einer Eigentumswohnung, fließen in die Berechnungen mit ein. Beim ehelichen Gesamteinkommen wird auch der nicht reale Wert der Haushaltsführung sowie der nicht reale Wert der Kindererziehung miteinbezogen. Dieser als Differenz- oder Surrogationsmethode bezeichnete Wert, ergibt sich aus dem Einkommen, was der Ehepartner, der den Haushalt führt und die Kinder erzieht, durch die Aufnahme einer Erwerbsarbeit verdienen könnte. Bei der Unterhaltsberechnung sind alle Steuern, sonstige Abzüge, Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, weitere dienstliche Aufwendungen, Zinsen für ein ehebedingtes Darlehen sowie Ausgaben für die Daseinsvorsorge vom Einkommen absetzbar. Bei der Steuererklärung gelten Unterhaltszahlungen als besondere Belastungen. Bis zu einem Betrag von 7.680 Euro können die Zahlungen steuerlich geltend gemacht werden. Ist der unterhaltsbegünstigte ehemalige Ehepartner damit einverstanden, dass die Unterhaltszahlung als Sonderausgabe abgezogen wird, können Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 13.805 Euro steuerlich geltend gemacht werden. In diesem Fall muss der begünstigte Partner ebenfalls uneingeschränkt steuerpflichtig sein und die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte in seiner Steuererklärung angeben. Lebt der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehepartner im Ausland, unterliegen Unterhaltzahlungen nicht der Einkommensteuer.]]>