Unterhalt Einkommen

Das Recht auf Unterhalt sowie die Höhe des Unterhalts ergibt sich u.a. aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Unterhaltsempfänger. Da es in den meisten Fällen um en Unterhalt geschiedener Ehepartner und gemeinsamer Kinder geht, soll dieser Fall auch hier beschrieben werden. Alle Regelungen des Unterhalts sind im Bürgerlichen Gesetzbuch festgehalten. Das Unterhaltsmaß gründet sich aus den ehelichen Verhältnissen, der Bedarf wird aus dem vormaligen ehelichen Gesamteinkommen errechnet. Dabei werden alle Einkünfte berücksichtigt, z.B. Lohn und Gehalt, Bafög oder Zinsen aus Kapitalerträgen. Auch vermögenswerte Vorteile, z.B. die Nutzung eines eignen Hauses oder einer Eigentumswohnung, fließen in die Berechnungen mit ein. Beim ehelichen Gesamteinkommen wird auch der nicht reale Wert der Haushaltsführung sowie der nicht reale Wert der Kindererziehung miteinbezogen. Dieser als Differenz- oder Surrogationsmethode bezeichnete Wert, ergibt sich aus dem Einkommen, was der Ehepartner, der den Haushalt führt und die Kinder erzieht, durch die Aufnahme einer Erwerbsarbeit verdienen könnte. Bei der Unterhaltsberechnung sind alle Steuern, sonstige Abzüge, Fahrtkosten zur Arbeitsstelle, weitere dienstliche Aufwendungen, Zinsen für ein ehebedingtes Darlehen sowie Ausgaben für die Daseinsvorsorge vom Einkommen absetzbar. Bei der Steuererklärung gelten Unterhaltszahlungen als besondere Belastungen. Bis zu einem Betrag von 7.680 Euro können die Zahlungen steuerlich geltend gemacht werden. Ist der unterhaltsbegünstigte ehemalige Ehepartner damit einverstanden, dass die Unterhaltszahlung als Sonderausgabe abgezogen wird, können Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 13.805 Euro steuerlich geltend gemacht werden. In diesem Fall muss der begünstigte Partner ebenfalls uneingeschränkt steuerpflichtig sein und die Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte in seiner Steuererklärung angeben. Lebt der geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehepartner im Ausland, unterliegen Unterhaltzahlungen nicht der Einkommensteuer.]]>

Sozialplan

Ein Sozialplan ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Ein Sozialplan entsteht in Folge drohender oder vorgenommener betrieblicher Änderungen. Er zielt darauf, die wirtschaftlichen Nachteile, die sich aus diesen Änderungen für die Arbeitnehmerinnen ergeben, so gering wie möglich zu halten. Häufigster Inhalt eines Sozialplans ist die Zahlung von Abfindungen für Arbeitnehmer, die ihren Arbeitsplatz verlieren. Ein Sozialplan kann aber auch aus Überbrückungsleistungen für Arbeitnehmer bestehen, aus Regelungen für Versetzungen oder Qualifizierungen. Zwar entsteht ein Sozialplan in der Regel aus Verhandlungen zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaften, allerdings ist nicht in jedem Fall die Zustimmung des Unternehmens für den Sozialplan erforderlich, denn die Gewerkschaft kann auch die Einigungsstelle heranziehen und den Plan erzwingen. Dadurch unterscheidet er sich vom Interessenausgleich. Allerdings gelten für diese Erzwingung bestimmte Voraussetzungen. So muss der Betrieb mehr als 20 Mitarbeiter beschäftigen und er muss seit mindestens vier Jahren bestehen. Zudem muss eine Mindestzahl an Kündigungen vorliegen. Der Sozialplan wirkt wie eine Betriebsvereinbarung. Jedoch gilt für ihn keine Sperrfrist, so dass er auch dann umgesetzt werden kann, wenn bereits ein Tarifvertrag zum Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile der Arbeitnehmer vereinbart wurde. Eine spezielle Form des Sozialplans ist der Sozialtarifvertrag. Dieser wird z.B. nach Verhandlungen, Interessenausgleich oder Streiks, für ein oder mehrere Unternehmen vereinbart. ]]>

Mindestlohn

Mindestlohn ist eine andere Bezeichnung für Mindesteinkommen. Es handelt sich hierbei um ein in der Höhe festgelegtes, geringstes rechtlich zulässiges Arbeitsentgelt. Da es in Deutschland keinen für alle Branchen verbindlichen gesetzlichen Mindestlohn gibt, wird dieser zwischen den Tarifpartnern spezifisch vereinbart und in einem verbindlichen Tarifvertrag festgeschrieben. Die Regelungen können sich dabei auf den Stunden- oder den Monatslohn beziehen und werden häufig regional vereinbart.

Nicht für alle Arbeitsbereich gelten Mindestlöhne. Zum Teil sind sie wieder außer Kraft getreten, wie z.B. für Maler- und Lackiererhandwerk, zum Teil sind sie noch nicht zustande gekommen, z.B. in der Pflegebranche. Dagegen existieren etwa im Bauhauptgewerbe Mindestlöhne von 9,00 Euro bis 12, 85 Euro und im Elektrohandwerk Mindestlöhne von 8,05 Euro bis 9,55 Euro.
Der Mindestlohn ist Gegenstand von Debatten: Die Kritiker führen an, dass durch entsprechende Vereinbarungen Arbeitsplätze abgebaut werden, Befürworter verweisen darauf, dass nur durch Mindestlöhne im Niedriglohnsektor ein gewisses Lohnniveau gehalten werden kann.

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Geldwerter Vorteil

Arbeitnehmer profitieren von dem so genannten „Geldwerten Vorteil“, wenn sie Einnahmen erhalten, die zwar nicht als gewöhnliches Arbeitsentgeld auftauchen, aber dennoch einen wirtschaftlichen Gewinn bringen. Denkbar wären beispielsweise Sachleistungen, Sozialleistungen oder Naturalleistungen. Ein solcher Geldwerter Vorteil wird als solcher bezeichnet, wenn sie im weitesten Sinne eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellt. Besonders beliebt ist beispielsweise die private Nutzung eines Dienstwagens. Möglich ist auch, dass der Arbeitnehmer aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses Waren oder Dienstleistungen verbilligt oder unentgeldlich erhält. Auch diese so genannten Deputate zählen zum Geldwerten Vorteil. Dazu zählt beispielsweise die kostenlose oder verbilligte Mahlzeit in der Kantine oder die Wohnung, die einem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird. Manche Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmern ein zinsloses oder Niedrigzins-Darlehen bis zu einer bestimmten Höhe an. Auch diese Gewinne fallen unter den Geldwerten Vorteil. Laut Einkommensteuergesetz sind diese Güter als Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit des Arbeitnehmers ebenfalls steuerpflichtig. Dies gilt nicht für Sachbezüge, wie Blumen, Bücher und Genussmittel, die in der Summe insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Auch die Vorteile, die pro Kalenderjahr unter der Freigrenze von 1080 Euro liegen, bleiben steuerfrei. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung gilt der Geldwert, d.h. der Betrag, den eine Dritte Person im allgemeinen Geschäftsverkehr für die empfangene Dienstleistung oder Ware aufbringen müsste. Dieser Endpreis wird um einen üblichen Preisnachlass von 4% gemindert, so dass sich der zu versteuernde Betrag aus der Differenz des Geldwerts des betreffenden Sachbezugs und dem tatsächlich geleisteten Entgeld besteht. Festgeschrieben sind darüber hinaus gesetzliche Regelungen, die bestimmte Leistungen von der Steuerpflicht befreien. Dazu zählen die Nutzung des Betriebskindergartens, betrieblichen Computer, Laptops oder Telefonanlagen.]]>

Fahrtkosten

Anfang 2007 wurde eine neue Regelung eingeführt, die es Arbeitnehmern erst ab dem 21. Kilometer ermöglichte, die anfallenden Fahrtkosten von der Einkommensteuer abzusetzen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass diese Regelung rechtswidrig ist. Rückwirkend zum 01. Januar 2007 gilt nun das ursprüngliche Gesetz der Pendlerpauschale. Somit können Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit in der Steuererklärung ab dem ersten Kilometer geltend gemacht werden. Pro Entfernungskilometer werden für Fahrten mit dem PKW 0,30 Euro angerechnet. Sie gilt pro Arbeitstag für eine einfache Fahrt und die kürzeste Wegstrecke. Deshalb muss in der Steuererklärung auch die Adresse der Arbeitsstätte angegeben werden. Darüber hinaus ist es möglich, Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung hervorgehen, steuerlich geltend zu machen. Dazu zählen beispielsweise Fahrten zum Kreditinstitut oder zur Hauptversammlung. Basis ist zunächst die Entfernungspauschale oder ein Einzelnachweis mit entsprechendem Beleg. Alle Arbeitnehmer können die Pendlerpauschale geltend machen und zwar unabhängig davon, ob sie per PKW, Öffentlichen Verkehrsmitteln, Fahrrad oder zu Fuß den Arbeitsweg zurück legen. Besondere Regelungen liegen für Arbeiten vor, die mit einer Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit verbunden sind. Unter die so genannten Betriebsausgaben fallen dagegen Fahrten, die durch Arbeitswege aus selbstständiger, freiberuflicher oder unternehmerischer Tätigkeit hervorgehen.]]>