Kapitalertragssteuer

Die Kapitalertragssteuer ist eine 1993 in Deutschland eingeführte Form der Einkommenssteuer und gilt, wird sie nicht als Abgeltungssteuer ausgestaltet, als eine Einkommensteuervorauszahlung. Das bedeutet, dass sie vom Schuldner der Zinserträge, entweder einer Bank, einer Kapitalgesellschaft oder einer Versicherung, direkt an das Finanzamt weitergeleitet wird. Der Kapitalertragssteuer unterliegen alle Kapitalerträge im Inland, so z.B. Dividende und Zinsen. Die gesetzliche Grundlage der Kapitalertragssteuer ist in Deutschland durch das Einkommensteuergesetz geregelt. Vor 2009 lag der Steuersatz beispielsweise für Dividenden bei 20 Prozent, für Gewinnausschüttungen aus stillen Beteiligungen bei 25 Prozent und für Zinsen aus Kapitalerträgen bei 30 Prozent. Außerdem wird der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent abgerechnet. Liegt ein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor, wird die Kapitalertragssteuer nicht erhoben.]]>

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer, kurz GewSt, wird von den Kommunen auf den Ertrag eines Gewerbes erhoben. Rechtgrundlage ist das Gewerbesteuergesetz. Die Versteuerung der Ertragskraft eines Gewerbebetriebes ist historisch begründet und existiert als solche nur in der Bundesrepublik. Für die Gemeinden stellt die Gewerbesteuer eine maßgebliche Einnahmequelle zur Finanzierung der öffentlichen Ausgaben dar. Auch die Höhe der Gewerbesteuer wird in Abhängigkeit von bestimmten Faktoren von den Kommunen bestimmt. Somit bedeutet die Standortwahl für ein Unternehmen eine zentrale Entscheidung, da sie über die Höhe der Steuer mitentscheidet. Besteuert werden gewerbliche Unternehmen, also gewerblich tätige Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Dazu zählen Unternehmer der Branchen Handel, Handwerk, Dienstleistungen und Industrie als auch Kapitalgesellschaften. Freiberufliche sowie andere, nach dem Einkommensteuergesetz nicht-.gewerblich Selbstständige sind von dieser Regelung ausgenommen. Natürliche Personen können einen jährlichen Freibetrag von 24.500 Euro für sich gelten machen. Die Zahlung der Gewerbesteuer erfolgt pro Quartal als Vorauszahlung an das zuständige Finanzamt.]]>

Geldwerter Vorteil

Arbeitnehmer profitieren von dem so genannten „Geldwerten Vorteil“, wenn sie Einnahmen erhalten, die zwar nicht als gewöhnliches Arbeitsentgeld auftauchen, aber dennoch einen wirtschaftlichen Gewinn bringen. Denkbar wären beispielsweise Sachleistungen, Sozialleistungen oder Naturalleistungen. Ein solcher Geldwerter Vorteil wird als solcher bezeichnet, wenn sie im weitesten Sinne eine Gegenleistung des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellt. Besonders beliebt ist beispielsweise die private Nutzung eines Dienstwagens. Möglich ist auch, dass der Arbeitnehmer aufgrund seines Beschäftigungsverhältnisses Waren oder Dienstleistungen verbilligt oder unentgeldlich erhält. Auch diese so genannten Deputate zählen zum Geldwerten Vorteil. Dazu zählt beispielsweise die kostenlose oder verbilligte Mahlzeit in der Kantine oder die Wohnung, die einem Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellt wird. Manche Arbeitgeber bieten ihren Arbeitnehmern ein zinsloses oder Niedrigzins-Darlehen bis zu einer bestimmten Höhe an. Auch diese Gewinne fallen unter den Geldwerten Vorteil. Laut Einkommensteuergesetz sind diese Güter als Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit des Arbeitnehmers ebenfalls steuerpflichtig. Dies gilt nicht für Sachbezüge, wie Blumen, Bücher und Genussmittel, die in der Summe insgesamt 44 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen. Auch die Vorteile, die pro Kalenderjahr unter der Freigrenze von 1080 Euro liegen, bleiben steuerfrei. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung gilt der Geldwert, d.h. der Betrag, den eine Dritte Person im allgemeinen Geschäftsverkehr für die empfangene Dienstleistung oder Ware aufbringen müsste. Dieser Endpreis wird um einen üblichen Preisnachlass von 4% gemindert, so dass sich der zu versteuernde Betrag aus der Differenz des Geldwerts des betreffenden Sachbezugs und dem tatsächlich geleisteten Entgeld besteht. Festgeschrieben sind darüber hinaus gesetzliche Regelungen, die bestimmte Leistungen von der Steuerpflicht befreien. Dazu zählen die Nutzung des Betriebskindergartens, betrieblichen Computer, Laptops oder Telefonanlagen.]]>

Einkünfte

Einkünfte sind nicht gleichbedeutend mit Einnahmen. Einkünfte bezeichnen vielmehr Einnahmen, die bleiben, wenn man die Ausgaben abzieht. Einkünfte ergeben sich sowohl aus dem eigentlichen Arbeitsverhältnis als auch aus Nebentätigkeiten, etwa freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeiten. In jedem Fall müssen alle Einkünfte bei der jährlichen Steuererklärung angegeben werden, andernfalls drohen strafrechtliche Konsequenzen. Die Sorge, durch die Angaben von Nebentätigkeiten auch automatisch höhere Steuern zahlen zu müssen, trifft nicht unbedingt zu. Im Gegenteil: Das steuerpflichtige Gesamteinkommen kann sogar reduziert werden, nämlich dann, wenn bestimmte Aufwendungen vom Gesamteinkommen abgezogen werden. Aufwendungen können z.B. eine Büroausstattung oder Internet- und Telefonkosten sein und damit beim Finanzamt geltend gemacht werden. Steuerpflichtige Einkünfte setzen sich nicht nur aus Haupt- und Nebentätigkeiten zusammen, sondern ebenfalls durch Miet- und Pachteinnahmen, durch Gewerbebetriebe, durch Land- und Forstwirtschaft , durch Zinsen auf Sparbeträge und Dividenden, durch Kapitalvermögen, durch Spekulations- und Veräußerungsgewinne. Im Einkommenssteuergesetz wird zwischen Gewinneinkünften und Überschusseinkünften unterschieden. Während der Gewinn bei Gewinneinkünften durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wird, ergeben sich Überschusseinkünfte durch Abzug von Werbungskosten von den Einnahmen. Das Einkommenssteuergesetz regelt auch außerordentliche Einkünfte, die besonders besteuert werden bzw. bis zu einem gewissen Betrag von der Steuer befreit sind. Hierzu zählen z.B. Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten oder Geldgeschenke innerhalb der Familie. ]]>