Pensionszusage

Mit einer Pensionszusage erfolgt eine Zusage auf betriebliche Versorgungsbezüge nach Ablauf der aktiven Dienstzeit. Die Pensionszusage ist ein Ruhestandsmodell. Die Beiträge werden nicht, wie sonst üblich, in eine Versicherung eingezahlt, sondern verbleiben im Unternehmen, das die Beträge auch nutzen kann, um seine Liquidität nachzuweisen. Damit die Pensionszusage und damit die Altersvorsorge auch für den Fall gesichert ist, dass das Unternehmen Insolvenz anmelden muss, werden die Beiträge über einen Pensionssicherungsverein gesichert. Wird ein Unternehmen verkauft, wird dem Arbeitnehmer die Übernahme seiner Pensionszusage mit einer Abfindung attraktiv gestaltet. Wird ein Ablösebetrag gezahlt, um sich von einer Zusage zu entbinden, unterliegt der Ablösebetrag einem ermäßigtem Steuersatz für den Arbeitnehmer. Sind in eine Pensionszusage umsatzabhängige Tantiemen eingeflossen, führt dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung. Eine Pensionszusage gilt dann als Gewinnausschüttung, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer sie vor Ablauf der Probezeit erhält oder bei einer Unternehmensneugründung (noch) keine Erkenntnisse über Ertragsaussichten vorliegen. Wird eine Pensionszusage erteilt, kann der Arbeitnehmer dafür auch eine Pensionsrückstellung bilden. ]]>

Kapitalertragssteuer

Die Kapitalertragssteuer ist eine 1993 in Deutschland eingeführte Form der Einkommenssteuer und gilt, wird sie nicht als Abgeltungssteuer ausgestaltet, als eine Einkommensteuervorauszahlung. Das bedeutet, dass sie vom Schuldner der Zinserträge, entweder einer Bank, einer Kapitalgesellschaft oder einer Versicherung, direkt an das Finanzamt weitergeleitet wird. Der Kapitalertragssteuer unterliegen alle Kapitalerträge im Inland, so z.B. Dividende und Zinsen. Die gesetzliche Grundlage der Kapitalertragssteuer ist in Deutschland durch das Einkommensteuergesetz geregelt. Vor 2009 lag der Steuersatz beispielsweise für Dividenden bei 20 Prozent, für Gewinnausschüttungen aus stillen Beteiligungen bei 25 Prozent und für Zinsen aus Kapitalerträgen bei 30 Prozent. Außerdem wird der Solidaritätszuschlag von 5,5 Prozent abgerechnet. Liegt ein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vor, wird die Kapitalertragssteuer nicht erhoben.]]>