Zertifikate

Zertifikate bezeichnen nicht nur Beglaubigungen, Bescheinigungen, Gütesiegel oder Zeugnisse, sondern in wirtschaftlichen Kontexten auch Wertpapiere. Zertifikate werden von Banken in den Umlauf gebraucht und mehrheitlich an Privatkunden verkauft. Sie ermöglichen, dass auch Privatanleger in schwer zugängliche Anlagen wie z.B. Rohstoffe oder komplizierte Strategien investieren können. Zertifikate gehören zu den strukturierten Finanzprodukten und beschreiben eine Schuldnerverschreibung. Es ist zwischen zwei Formen von Zertifikaten zu unterscheiden, die Partizipationszertifikate und die Zertifikate mit definierter Rückzahlung. Erstere haben keine begrenzte Laufzeit und folgen dem Wert des Basiswerts. Anleger müssen den Wert nicht an der Börse kaufen, sondern können flexibel und in verschiedene Basiswerte investieren. Beispiele für Partizipationszertifikate sind Index-, Strategie- und Themenzertifikate. Zertifikate mit definierter Rückzahlung haben eine begrenzte Laufzeit und nehmen einen Wert an, der von zuvor vereinbarten Bedingungen abhängig ist. Beispiele sind hierfür Aktienanleihen, Optionsscheine und Expresszertifikate. Da Zertifikate keine feste Verzinsung gewähren, sondern vom Erfolg am Finanzmarkt abhängen, sind sowohl ihre Ertragschancen als auch Verlustrisiken unterschiedlich. Ist die Stelle, die die Zertifikate emittiert hat, zahlungsunfähig, ist das investierte Kapital verloren. Zwar werden Zertifikate normalerweise von soliden Banken vergeben, ein Risiko bleibt jedoch bestehen. Zudem sind die Kosten für Zertifikate, anders als bei Investmentfonds, nicht von Beginn an ersichtlich. Die Kosten, die der Anleger tragen muss, muss die Bank nicht gleich von Beginn ausweisen. Erträge aus Zertifikaten sind in Deutschland steuerpflichtig. Eine Ausnahme bilden Zertifikate, die nicht als Finanzinnovation eingestuft, die vor dem 14. März 2007 gekauft wurden und bei denen der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf mindestens ein Jahr beträgt. Alle anderen Zertifikate unterliegen der Abgeltungssteuer. Ist der Steuersatz des Anlegers niedriger als der Steuersatz der Abgeltungssteuer, kann der Anleger die Erträge aus den Zertifikaten freiwillig bei der Einkommensteuer angeben und sie werden mit dem niedrigen Steuersatz verrechnet. In Deutschland werden Zertifikate zwar an den Börsen in Frankfurt, Stuttgart, Düsseldorf und Berlin gehandelt, hauptsächlich findet der Handel jedoch außerhalb der Börse statt. ]]>

Versteuerndes Einkommen

Die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und die Körperschaftssteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Bei der Körperschaftssteuer bildet der Gewinn, der sich nach Abzug von Freibeträgen ergibt, das zu versteuernde Einkommen. Auch bei der Einkommenssteuer ist das Einkommen, welches der Steuerpflichtige im Kalenderjahr bezogen hat, Grundlage für die Errechnung der individuellen Steuerlast. Vom steuerlichen Einkommen werden ebenfalls Freibeträge und andere Abzüge vorgenommen, z.B. außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben und Werbungskosten. Zu den Werbungskosten zählen z.B. Fahrtkosten zwischen Arbeits- und Wohnort, zu den Sonderausgaben zählen insbesondere Versicherungsbeiträge, z.B. für die Kranken- Pflege- und Unfallversicherung, die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Auch Beiträge für freiwillige und private Versicherungen sind steuerlich absetzbar. Aus diesem Grund ist das zu versteuernde Einkommen nicht zu verwechseln mit dem Bruttogehalt. Im Gegenteil: Das zu versteuernde Einkommen ist deutlich niedriger. Auf Basis des zu versteuernden Einkommens wird der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen berechnet. Dieser orientiert sich an der Höhe des individuellen Einkommens und endet bei einem maximalen Steuersatz von 45 Prozent, der so genannten Reichensteuer. ]]>

Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist die korrekte Bezeichnung für den umgangssprachlichen Begriff Mehrwertsteuer. Die Umsatzsteuer besteuert den Austausch von Waren oder Dienstleistungen und gehört zu den Verbrauchersteuern. Weil die Umsatzsteuer durch den Austausch von Leistungen ausgelöst wird, ist die Umsatzsteuer zugleich auch eine Verkehrssteuer. Da diejenigen, die zur Steuer verpflichtet sind, nicht identisch sind mit denjenigen, die die Steuer zu entrichten haben, gilt die Umsatzsteuer als indirekte Steuer. Bei der Berechnung der Zahllast der Mehrwertsteuer wird der Nettoumsatz berücksichtigt. Zurzeit gilt in Deutschland eine Umsatzsteuer von 19 Prozent, der ermäßigte Steuersatz beträgt sieben Prozent. Im internationalen Vergleich unterscheidet sich die Höhe der Umsatzsteuer erheblich. In Europa beispielsweise liegt die niedrigste Umsatzsteuer bei 15 Prozent (z.B. in Luxemburg) und der maximale Steuersatz liegt bei 25 Prozent (z.B. in Ungarn, Dänemark und Schweden). Setzen Unternehmen die mit der Umsatzsteuer belasteten Waren und Leistungen für unternehmerische Zwecke ein, können sie die Umsatzsteuer beim Finanzamt als Vorsteuer geltend machen. Dadurch erstattet das Finanzamt dem Unternehmen die Umsatzsteuer zurück und der Unternehmensgewinn wird nicht mit der Umsatzsteuer belastet. Gleichzeitig müssen die Unternehmen allerdings eine Umsatzsteuer auf ihre Dienstleistungen oder Güter erheben und die von den Verbrauchern einbehaltenen Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Für die Steuerzahlungen muss ebenso wie für den Vorsteuerabzug eine jährliche, monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eingereicht werden. Auch die Vorsteuer muss zeitlich entsprechend gezahlt werden. Selbstständige unterliegen ebenfalls der Umsatzsteuerpflicht. Die Umsatzsteuer muss in allen Rechnungen von Gewerbetreibenden angegeben werden. Es gibt zahlreiche Vor- und Nachteile der Mehrwertsteuer. Positiv ist, dass der Stadt durch sie relativ schnell und ohne großen Bürokratie-Aufwand Geld erhält. Andererseits richtet sich die Umsatzsteuer ausschließlich nach den Gütern und nicht nach den Verbrauchern. So kann, anders als z.B. mit der Einkommensteuer, kein sozialer Ausgleich geschaffen werden.]]>

Steuervorauszahlung

Zumeist werden Steuern erst am Jahresende festgesetzt. Allerdings müssen im Laufe des Jahres bereits Steuervorauszahlungen geleistet werden. Sie werden in der Regel vierteljährlich fällig und richten sich in ihrer Höhe nach dem Einkommen des Steuerpflichtigen. Sie sind eine Abschlagszahlung auf die voraussichtliche Steuerschuld. Veranlagungssteuern sind die Einkommenssteuer, die Körperschafts-, Gewerbe und Umsatzsteuer. Grund dafür, dass bereits im Laufe des Jahres Steuern erhoben werden, ist zum einen, dass dem Staat dadurch ein regelmäßiger Geldfluss garantiert ist. Zum anderen soll verhindert werden, dass der Steuerpflichtige am Ende des Jahres oder im Folgejahr extrem hohe Steuernachzahlungen leisten muss. Die Einkommensteuervorauszahlung wird am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines Jahres fällig. Die Höhe ergibt sich jeweils aus der Jahressteuerschuld des Vorjahres. Allerdings werden z.B. keine Sonderausgaben, besondere Belastungen oder Einkünfte aus Vermietungen berücksichtigt. Dies alles wird erst in der Steuererklärung angeführt und im Anschluss der korrekte Steuersatz des Einzelnen durch das Finanzamt ermittelt. Ändert sich das Einkommen innerhalb eines Jahres, können sich auch die Einkommensvorauszahlungen ändern. Besondere Formen der Einkommenssteuer, die ebenfalls der Steuervorauszahlung unterliegen, sind die Lohnsteuer und die Kapitalertragssteuer. Beide werden einbehalten, entweder vom Arbeitgeber oder vom Kreditinstitut und direkt an die Finanzbehörden abgeführt. Bei der Vorauszahlung für die Körperschaftssteuer gelten in etwa die gleichen Regelungen wie für die Einkommenssteuervorauszahlung. Die Gewerbesteuervorauszahlung muss am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November entrichtet werden. Ihre Höhe beträgt ein Viertel der im Vorjahr gültigen Steuer. Die Umsatzsteuervorauszahlung unterscheidet sich von den anderen Formen der Steuervorauszahlung. Sie muss grundsätzlich von den Unternehmen selber errechnet und mit einer Umsatzsteuervoranmeldung erklärt und entrichtet werden. Steuervorauszahlungen werden unter Vorbehalt festgesetzt, so dass sie jederzeit änderbar sind. Durch die Steuererklärung des Steuerpflichtigen prüft das Finanzamt die tatsächliche Steuerschuld eines Einzelnen. Liegt die errechnete Steuerschuld unter dem Gesamtbetrag der Steuervorauszahlungen, erstattet das Finanzamt den Differenzbetrag zurück. Liegt der Steuersatz dagegen über den bereits geleisteten Vorauszahlungen, muss der Steuerpflichtige Nachzahlungen vornehmen. ]]>

Steuersatz

Sieht ein Steuertarif einen Prozentsatz vor, handelt es sich um den Steuersatz. Beispiele sind die normale und ermäßigte Umsatzsteuer sowie der Solidaritätszuschlag. Die normale Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer beträgt 19 Prozent, die ermäßigte sieben Prozent. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent. Im Gegensatz dazu unterliegt die Einkommenssteuer keinem einheitlichen Steuersatz, sondern wird individuell für jeden Arbeitnehmer ermittelt. Sie richtet sich nach der Höhe des Bruttoeinkommens, der Kinderanzahl und dem Familienstand. Freibeträge, Sonderausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben können steuerlich geltend gemacht werden und bestimmen ebenso die Höhe der individuellen Steuerlast. Der Grundfreibetrag und die Progressionsstufen sind Grundlage bei der Errechnung des Steuersatzes. Der Grundfreibetrag gilt bis zu einem Einkommen von 7.843 Euro. Erst wenn das Einkommen den Betrag von 7.843 Euro im Jahr überschreitet, unterliegt das Einkommen der Steuerpflicht. Liegt das Einkommen darunter, ist es von der Einkommenssteuer befreit. Einkünfte, die den Grundfreibetrag übersteigen, unterliegen der Steuerpflicht. Diese setzt sich aus Progressionsstufen zusammen. Dies bedeutet, dass sich die Steuerlast nach der Höhe des individuellen Bruttolohns richtet. Der niedrigste Steuersatz beträgt 15 Prozent, der höchste 45 Prozent. Dies ist der Spitzensteuersatz, der ab einem Einkommen von 250.400 Euro bei Ledigen und 500.800 Euro bei Verheirateten fällig wird. ]]>