Vermögensverwalter

Vermögensverwalter erbringen eine Finanzdienstleistung. Anders als Vermögensberater sind sie nicht nur beratend tätig, sondern führen auch eigenständige Anlageentscheidungen durch. Vermögensverwalter verwalten sowohl privates als auch institutionelles Vermögen im In- und Ausland. Das Vermögen setzt sich meist aus unterschiedlichen Anlagen zusammen, z.B. Aktien, Immobilien, Renten oder Liquidität. Ziel jeder Vermögensverwaltung ist die Optimierung des einzelnen Vermögensportfolios. Privatpersonen stehen Vermögensberater zumeist durch Geschäftsbanken zur Seite. Dieser pflegt und optimiert die Anlagen im Sinne des Geschäftskunden. Eine Gefahr besteht hier im Interessenkonflikt, da die Bank nicht nur mit den Finanzprodukten für den Kunden, sondern zugleich mit der Vermögensverwaltung verdient. Eine Lösung bieten in diesem Fall unabhängige Vermögensverwalter. Sehr vermögende Personen engagieren auch einen privaten Vermögensverwalter, wenn die Pflege des Vermögens zu kompliziert wird oder zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde. Auch Unternehmen beschäftigen Vermögensberater. Diese sollen das gebundene Geschäftsvermögen optimieren und dadurch einen wirtschaftlich erfolgreichen Betrieb sichern. Dazu wird der Vermögensverwalter entweder mit dem gegebenen Kapital oder nur mit einem möglichsten geringen Anteil des Kapitals eine hohe Wertsteigerung zu erreichen versuchen. Neben diesen Aufgaben haben Vermögensverwalter auch eine Steuerpflicht gegenüber dem Finanzamt zu erfüllen, da sie dafür zu sorgen haben, dass Steuern, die sich aus den von ihnen verwalteten Mitteln ergeben, auch entrichtet werden.]]>

Steuersatz

Sieht ein Steuertarif einen Prozentsatz vor, handelt es sich um den Steuersatz. Beispiele sind die normale und ermäßigte Umsatzsteuer sowie der Solidaritätszuschlag. Die normale Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer beträgt 19 Prozent, die ermäßigte sieben Prozent. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent. Im Gegensatz dazu unterliegt die Einkommenssteuer keinem einheitlichen Steuersatz, sondern wird individuell für jeden Arbeitnehmer ermittelt. Sie richtet sich nach der Höhe des Bruttoeinkommens, der Kinderanzahl und dem Familienstand. Freibeträge, Sonderausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben können steuerlich geltend gemacht werden und bestimmen ebenso die Höhe der individuellen Steuerlast. Der Grundfreibetrag und die Progressionsstufen sind Grundlage bei der Errechnung des Steuersatzes. Der Grundfreibetrag gilt bis zu einem Einkommen von 7.843 Euro. Erst wenn das Einkommen den Betrag von 7.843 Euro im Jahr überschreitet, unterliegt das Einkommen der Steuerpflicht. Liegt das Einkommen darunter, ist es von der Einkommenssteuer befreit. Einkünfte, die den Grundfreibetrag übersteigen, unterliegen der Steuerpflicht. Diese setzt sich aus Progressionsstufen zusammen. Dies bedeutet, dass sich die Steuerlast nach der Höhe des individuellen Bruttolohns richtet. Der niedrigste Steuersatz beträgt 15 Prozent, der höchste 45 Prozent. Dies ist der Spitzensteuersatz, der ab einem Einkommen von 250.400 Euro bei Ledigen und 500.800 Euro bei Verheirateten fällig wird. ]]>

Sparbrief

Eine Form des Sparens ist der Sparbrief. Dabei handelt es sich um eine festverzinsliche Anlage, d.h. die Verzinsung des Sparbriefs ist für seine gesamte Laufzeit festgelegt. Sparbriefe haben eine Laufzeit zwischen einem Jahr und zehn Jahren. Ihre Zinsen werden entweder jährlich, bei Fälligkeit oder bei der Rückgabe des Sparbriefs ausgezahlt und sind steuerpflichtig. Es gibt drei verschiedene Formen des Sparbriefs: Den normalen Sparbrief, den abgezinsten Sparbrief und den Sparbrief mit jährlich steigendem Zins. Der normale Sparbrief wird zum Nennwert ausgegeben, seine Rückzahlung erfolgt zum aktuell gültigen Nennwert, seine Zinsen werden am Ende des Jahres vergütet und ausgezahlt. Sie unterliegen, wie alle Zinsen aus Sparbriefen, der Steuerpflicht. Beim abgezinsten Sparbrief unterscheiden sich Erwerbspreis und Nennwert, denn Zinsen und Zinseszinsen werden beim Kauf auf den Preis angerechnet. Dann gibt es noch den Sparbrief mit einer jährlichen Zinssteigerung. Er ähnelt dem Bundesschatzbrief und wird in der Regel für eine kurze Laufzeit erworben. Er kann, nach eine kurzen Kündigungsfrist, jederzeit zum Nennwert, einschließlich der aufgelaufenen Zinsen, eingelöst werden. Außerdem gibt es den Sparkassenbrief. Hier handelt es sich um einen Sparbrief, der von Sparkassen ausgegeben wird. Auch beim Sparkassenbrief ist die Verzinsung von vorneherein festgelegt und ändert sich während der gesamten Laufzeit nicht. Sparkassenbriefe können in der Regel nicht vor ihrem Auslaufen eingelöst werden. Kreditinstitute nutzen Sparbriefe als langfristige Refinanzierungsinstrumente. Wenn der Sparer über die Zinsen seines Sparbriefs verfügt, behält die Bank die Kapitalertragssteuer ein. Sie ist nicht fällig, wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt. ]]>

Sachbezug / Sachleistungen

Der Sachbezug ist im Arbeitsverhältnis eine Einnahme, die nicht aus Geld besteht. Der Sachbezug umfasst Sachleistungen, Naturalleistungen, zusätzliche Leistungen und einen geldwerten Vorteil. Beispiele für den Sachbezug sind Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses günstiger oder unentgeltlich bekommt, Zinsvorteile, eine kostenlose oder verbilligte Wohnung, verbilligtes Kantinenessen, Freiflüge, ein Dienstwagen, der auch für den privaten Gebrauch genutzt werden kann oder Benzingutscheine. Der Sachbezug gilt als Arbeitsentgelt. Er kann entweder als laufender nicht geldwerter Lohn oder als einmalige Leistung gewährt werden. Da sowohl Geld als auch Güter, die aus Geldeswert bestehen zu den Einkünften gerechnet werden, unterliegt auch der Sachbezug der Steuerpflicht und den Beiträgen zur Sozialversicherung. Sachbezüge können entweder individuell oder pauschal besteuert werden. Für Sachbezüge besteht eine Freigrenze: Sie sind bis zu einem Betrag von 1.080 Euro steuerfrei.]]>

MiniJob

Ein MiniJob, oder, wie er auch genannt wird, eine geringfügige Beschäftigung, liegt vor, wenn der Arbeitslohn 400 Euro im Monat nicht überschreitet.

Gesetzlich und steuerrechtlich wird zwischen zwei Formen des Mini-Jobs unterschieden: Zum einen gibt es die geringfügige Beschäftigung, bei der der monatliche Lohn 400 Euro nicht übersteigt. Zum anderen gibt es die kurzfristige Beschäftigung, d.h. das Arbeitsverhältnis ist von vorneherein auf maximal zwei Monate oder 50 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Die kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, also nicht von Personen, die das Entgelt für ihren Lebensunterhalt brauchen. Daher sind die Arbeitnehmer hier in der Regel Studenten, Schüler, Hausfrauen oder Arbeitnehmer, die die Tätigkeit kurzfristig neben ihrem eigentlichen Beruf ausüben.

Zwar sind MiniJobs sozialversicherungsfrei bzw. kann sich der Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er sich sozial versichern will, allerdings sind MiniJobs nicht frei von der Steuerpflicht. Der Arbeitgeber muss auf den Arbeitslohn eine Pauschalabgabe von 30 Prozent leisten, die sich aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags zusammensetzt. Es kommen außerdem Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung hinzu.

Minijob im Privathaushalt

Wird der Minijob als haushaltsnahe Tätigkeit in einem Privathaushalt ausgeübt (z.B. Kochen, Putzen, Gartenarbeit) verringert sich die Steuerabgabe auf etwa vierzehn Prozent, von denen sich der Hauptteil ebenfalls aus Krankenversicherungsbeitrag (fünf Prozent), Pflegeversicherungsbeitrag (fünf Prozent) sowie Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (zwei Prozent) zusammensetzt.

Die Anmeldung und Bezahlung der Minijobs erfolgt bei einer unternehmerischen Beschäftigung zumeist durch monatliche Beitragsnachweise, also z.B. Banküberweisungen oder Scheckzahlungen. Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt erfolgen die Anmeldung der beschäftigten Person und ihre Bezahlung über das Haushaltsscheck-Verfahren. Hier zieht die Bundesknappschaft die Beträge des vergangenen Halbjahres jeweils zum 15. Januar und 15 Juli ein.

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