Umsatzsteuer

Die Umsatzsteuer ist die korrekte Bezeichnung für den umgangssprachlichen Begriff Mehrwertsteuer. Die Umsatzsteuer besteuert den Austausch von Waren oder Dienstleistungen und gehört zu den Verbrauchersteuern. Weil die Umsatzsteuer durch den Austausch von Leistungen ausgelöst wird, ist die Umsatzsteuer zugleich auch eine Verkehrssteuer. Da diejenigen, die zur Steuer verpflichtet sind, nicht identisch sind mit denjenigen, die die Steuer zu entrichten haben, gilt die Umsatzsteuer als indirekte Steuer. Bei der Berechnung der Zahllast der Mehrwertsteuer wird der Nettoumsatz berücksichtigt. Zurzeit gilt in Deutschland eine Umsatzsteuer von 19 Prozent, der ermäßigte Steuersatz beträgt sieben Prozent. Im internationalen Vergleich unterscheidet sich die Höhe der Umsatzsteuer erheblich. In Europa beispielsweise liegt die niedrigste Umsatzsteuer bei 15 Prozent (z.B. in Luxemburg) und der maximale Steuersatz liegt bei 25 Prozent (z.B. in Ungarn, Dänemark und Schweden). Setzen Unternehmen die mit der Umsatzsteuer belasteten Waren und Leistungen für unternehmerische Zwecke ein, können sie die Umsatzsteuer beim Finanzamt als Vorsteuer geltend machen. Dadurch erstattet das Finanzamt dem Unternehmen die Umsatzsteuer zurück und der Unternehmensgewinn wird nicht mit der Umsatzsteuer belastet. Gleichzeitig müssen die Unternehmen allerdings eine Umsatzsteuer auf ihre Dienstleistungen oder Güter erheben und die von den Verbrauchern einbehaltenen Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Für die Steuerzahlungen muss ebenso wie für den Vorsteuerabzug eine jährliche, monatliche oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt eingereicht werden. Auch die Vorsteuer muss zeitlich entsprechend gezahlt werden. Selbstständige unterliegen ebenfalls der Umsatzsteuerpflicht. Die Umsatzsteuer muss in allen Rechnungen von Gewerbetreibenden angegeben werden. Es gibt zahlreiche Vor- und Nachteile der Mehrwertsteuer. Positiv ist, dass der Stadt durch sie relativ schnell und ohne großen Bürokratie-Aufwand Geld erhält. Andererseits richtet sich die Umsatzsteuer ausschließlich nach den Gütern und nicht nach den Verbrauchern. So kann, anders als z.B. mit der Einkommensteuer, kein sozialer Ausgleich geschaffen werden.]]>

Steuervorauszahlung

Zumeist werden Steuern erst am Jahresende festgesetzt. Allerdings müssen im Laufe des Jahres bereits Steuervorauszahlungen geleistet werden. Sie werden in der Regel vierteljährlich fällig und richten sich in ihrer Höhe nach dem Einkommen des Steuerpflichtigen. Sie sind eine Abschlagszahlung auf die voraussichtliche Steuerschuld. Veranlagungssteuern sind die Einkommenssteuer, die Körperschafts-, Gewerbe und Umsatzsteuer. Grund dafür, dass bereits im Laufe des Jahres Steuern erhoben werden, ist zum einen, dass dem Staat dadurch ein regelmäßiger Geldfluss garantiert ist. Zum anderen soll verhindert werden, dass der Steuerpflichtige am Ende des Jahres oder im Folgejahr extrem hohe Steuernachzahlungen leisten muss. Die Einkommensteuervorauszahlung wird am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines Jahres fällig. Die Höhe ergibt sich jeweils aus der Jahressteuerschuld des Vorjahres. Allerdings werden z.B. keine Sonderausgaben, besondere Belastungen oder Einkünfte aus Vermietungen berücksichtigt. Dies alles wird erst in der Steuererklärung angeführt und im Anschluss der korrekte Steuersatz des Einzelnen durch das Finanzamt ermittelt. Ändert sich das Einkommen innerhalb eines Jahres, können sich auch die Einkommensvorauszahlungen ändern. Besondere Formen der Einkommenssteuer, die ebenfalls der Steuervorauszahlung unterliegen, sind die Lohnsteuer und die Kapitalertragssteuer. Beide werden einbehalten, entweder vom Arbeitgeber oder vom Kreditinstitut und direkt an die Finanzbehörden abgeführt. Bei der Vorauszahlung für die Körperschaftssteuer gelten in etwa die gleichen Regelungen wie für die Einkommenssteuervorauszahlung. Die Gewerbesteuervorauszahlung muss am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November entrichtet werden. Ihre Höhe beträgt ein Viertel der im Vorjahr gültigen Steuer. Die Umsatzsteuervorauszahlung unterscheidet sich von den anderen Formen der Steuervorauszahlung. Sie muss grundsätzlich von den Unternehmen selber errechnet und mit einer Umsatzsteuervoranmeldung erklärt und entrichtet werden. Steuervorauszahlungen werden unter Vorbehalt festgesetzt, so dass sie jederzeit änderbar sind. Durch die Steuererklärung des Steuerpflichtigen prüft das Finanzamt die tatsächliche Steuerschuld eines Einzelnen. Liegt die errechnete Steuerschuld unter dem Gesamtbetrag der Steuervorauszahlungen, erstattet das Finanzamt den Differenzbetrag zurück. Liegt der Steuersatz dagegen über den bereits geleisteten Vorauszahlungen, muss der Steuerpflichtige Nachzahlungen vornehmen. ]]>

Steuersatz

Sieht ein Steuertarif einen Prozentsatz vor, handelt es sich um den Steuersatz. Beispiele sind die normale und ermäßigte Umsatzsteuer sowie der Solidaritätszuschlag. Die normale Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer beträgt 19 Prozent, die ermäßigte sieben Prozent. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 Prozent. Im Gegensatz dazu unterliegt die Einkommenssteuer keinem einheitlichen Steuersatz, sondern wird individuell für jeden Arbeitnehmer ermittelt. Sie richtet sich nach der Höhe des Bruttoeinkommens, der Kinderanzahl und dem Familienstand. Freibeträge, Sonderausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben können steuerlich geltend gemacht werden und bestimmen ebenso die Höhe der individuellen Steuerlast. Der Grundfreibetrag und die Progressionsstufen sind Grundlage bei der Errechnung des Steuersatzes. Der Grundfreibetrag gilt bis zu einem Einkommen von 7.843 Euro. Erst wenn das Einkommen den Betrag von 7.843 Euro im Jahr überschreitet, unterliegt das Einkommen der Steuerpflicht. Liegt das Einkommen darunter, ist es von der Einkommenssteuer befreit. Einkünfte, die den Grundfreibetrag übersteigen, unterliegen der Steuerpflicht. Diese setzt sich aus Progressionsstufen zusammen. Dies bedeutet, dass sich die Steuerlast nach der Höhe des individuellen Bruttolohns richtet. Der niedrigste Steuersatz beträgt 15 Prozent, der höchste 45 Prozent. Dies ist der Spitzensteuersatz, der ab einem Einkommen von 250.400 Euro bei Ledigen und 500.800 Euro bei Verheirateten fällig wird. ]]>

Netto

Netto steht für einen „gereinigten Wert“. Der nicht gereinigte Wert ist das Brutto. Beide Begriffe entstammen dem kaufmännischen Bereich. Zur Vervollständigung muss außerdem noch der Begriff Tara genannt werden. Tara ist der Sammelbegriff, er gilt beim Abzug (Brutto) und bei der Addition (Netto) auf einen Betrag. Ein Nettopreis ist ein Preis ohne Mehrwert- bzw. Umsatzsteuer. Werden zu dem Preis die Steuern addiert, handelt es sich um den Bruttopreis. Ein Nettogehalt oder Nettolohn ist das Entgelt, was nach dem Abzug von Sozialversicherungsabgaben, wie z.B. Krankenversicherung oder Rentenversicherung und Steuern, z.B. der Lohnsteuer, übrig bleibt. Der Nettobetrag ist also der Betrag, der dem Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Der Begriff Netto wird auch in der Versicherungswirtschaft verwendet. Hier bezeichnet er den dem Versicherungsträger verbleibenden Prämienanteil bzw. den von ihm zu zahlenden Schadensanteil. Dementsprechend bezeichnet Brutto den Zustand vor Abgabe von Haftungs- und Schadenteilen. Beide Begriffe werden auch bei der Verrechnung von Überschüssen oder Beitragsrückerstattungen benutzt. Netto bezeichnet den Betrag nach der Verrechnung, brutto den Betrag vor der Verrechnung. Grundsätzlich gilt: Brutto kommt vor Netto. ]]>

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer wird auch Umsatzsteuer genannt. Sie gehört zu den Verkehrssteuerarten, d.h. sie wird durch die Teilnahme am öffentlichen Leistungsaustausch ausgelöst und private und öffentliche Verbraucher werden beim Erwerb von Gütern und Leistungen mit der ihr belastet.

Die Mehrwertsteuer ist eine Verbrauchersteuer, weil sie den Endabnehmer von Leistungen und Gütern belastet.

Seit 2007 gelten eine Mehrwertsteuer von 19 Prozent und, z.B. für einige Produkte des täglichen Lebens, ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent. Bemessungsgrundlage ist das für die Ware oder Dienstleistung erhobene Entgelt.

Unternehmer können die Mehrwertsteuer als Vorabsteuer durch eine monatliche, jährliche oder quartalsweise Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt geltend machen, wenn sie Güter und Leistungen, die mit einer Mehrwertsteuer belastet sind, für unternehmerische Zwecke verwenden. Dann wird ihnen die Mehrwertsteuer zurückbezahlt und das Unternehmen wird nicht mit ihr belastet. Zugleich ist das Unternehmen verpflichtet, auf eigenen Lieferungen und Leistungen eine Umsatzsteuer zu erheben und diese an das Finanzamt abzuführen.

Kleinunternehmer können ebenso wie bestimmte Berufsgruppen, z.B. Ärzte, von der Erhebung einer Mehrwertsteuer ausgeschlossen werden.

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