Steuervorauszahlung

Zumeist werden Steuern erst am Jahresende festgesetzt. Allerdings müssen im Laufe des Jahres bereits Steuervorauszahlungen geleistet werden. Sie werden in der Regel vierteljährlich fällig und richten sich in ihrer Höhe nach dem Einkommen des Steuerpflichtigen. Sie sind eine Abschlagszahlung auf die voraussichtliche Steuerschuld. Veranlagungssteuern sind die Einkommenssteuer, die Körperschafts-, Gewerbe und Umsatzsteuer. Grund dafür, dass bereits im Laufe des Jahres Steuern erhoben werden, ist zum einen, dass dem Staat dadurch ein regelmäßiger Geldfluss garantiert ist. Zum anderen soll verhindert werden, dass der Steuerpflichtige am Ende des Jahres oder im Folgejahr extrem hohe Steuernachzahlungen leisten muss. Die Einkommensteuervorauszahlung wird am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines Jahres fällig. Die Höhe ergibt sich jeweils aus der Jahressteuerschuld des Vorjahres. Allerdings werden z.B. keine Sonderausgaben, besondere Belastungen oder Einkünfte aus Vermietungen berücksichtigt. Dies alles wird erst in der Steuererklärung angeführt und im Anschluss der korrekte Steuersatz des Einzelnen durch das Finanzamt ermittelt. Ändert sich das Einkommen innerhalb eines Jahres, können sich auch die Einkommensvorauszahlungen ändern. Besondere Formen der Einkommenssteuer, die ebenfalls der Steuervorauszahlung unterliegen, sind die Lohnsteuer und die Kapitalertragssteuer. Beide werden einbehalten, entweder vom Arbeitgeber oder vom Kreditinstitut und direkt an die Finanzbehörden abgeführt. Bei der Vorauszahlung für die Körperschaftssteuer gelten in etwa die gleichen Regelungen wie für die Einkommenssteuervorauszahlung. Die Gewerbesteuervorauszahlung muss am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und am 15. November entrichtet werden. Ihre Höhe beträgt ein Viertel der im Vorjahr gültigen Steuer. Die Umsatzsteuervorauszahlung unterscheidet sich von den anderen Formen der Steuervorauszahlung. Sie muss grundsätzlich von den Unternehmen selber errechnet und mit einer Umsatzsteuervoranmeldung erklärt und entrichtet werden. Steuervorauszahlungen werden unter Vorbehalt festgesetzt, so dass sie jederzeit änderbar sind. Durch die Steuererklärung des Steuerpflichtigen prüft das Finanzamt die tatsächliche Steuerschuld eines Einzelnen. Liegt die errechnete Steuerschuld unter dem Gesamtbetrag der Steuervorauszahlungen, erstattet das Finanzamt den Differenzbetrag zurück. Liegt der Steuersatz dagegen über den bereits geleisteten Vorauszahlungen, muss der Steuerpflichtige Nachzahlungen vornehmen. ]]>

Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer, kurz GewSt, wird von den Kommunen auf den Ertrag eines Gewerbes erhoben. Rechtgrundlage ist das Gewerbesteuergesetz. Die Versteuerung der Ertragskraft eines Gewerbebetriebes ist historisch begründet und existiert als solche nur in der Bundesrepublik. Für die Gemeinden stellt die Gewerbesteuer eine maßgebliche Einnahmequelle zur Finanzierung der öffentlichen Ausgaben dar. Auch die Höhe der Gewerbesteuer wird in Abhängigkeit von bestimmten Faktoren von den Kommunen bestimmt. Somit bedeutet die Standortwahl für ein Unternehmen eine zentrale Entscheidung, da sie über die Höhe der Steuer mitentscheidet. Besteuert werden gewerbliche Unternehmen, also gewerblich tätige Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Dazu zählen Unternehmer der Branchen Handel, Handwerk, Dienstleistungen und Industrie als auch Kapitalgesellschaften. Freiberufliche sowie andere, nach dem Einkommensteuergesetz nicht-.gewerblich Selbstständige sind von dieser Regelung ausgenommen. Natürliche Personen können einen jährlichen Freibetrag von 24.500 Euro für sich gelten machen. Die Zahlung der Gewerbesteuer erfolgt pro Quartal als Vorauszahlung an das zuständige Finanzamt.]]>