Zwangsvollstreckung

Eine Zwangsvollstreckung ist eine mit staatlicher Gewalt erzwungene Durchsetzung rechtlicher Ansprüche eines Gläubigers gegenüber seinem Schuldner. In Deutschland gibt es zwei Vollstreckungsarten. Die Einzelzwangsvollstreckung und die Gesamtvollstreckung. Die Gesamtvollstreckung dient dazu, die Ansprüche des Gläubigers aus allen Vermögensgegenständen des Schuldners im Insolvenzverfahren zu decken. Bei der Einzelvollstreckung wird den Ansprüchen der Gläubiger durch einzelne Vermögensgegenstände nachgekommen. Die Durchführung einer Vollstreckung obliegt dem Vollstreckungsgericht, d.h. dem Amtsgericht, an welches sich der Gläubiger mit einem schriftlichen Antrag wendet. Dem Schuldner wird ein Vollstreckungstitel zugestellt, der mit einer Vollstreckungsklausel versehen ist. Erst dann sind die Voraussetzungen einer Vollstreckung gegeben. Vollstreckt wird sowohl bewegliches als auch unbewegliches Vermögen. Die einzelnen Vollstreckungsarten unterscheiden sich voneinander, z.B. können bewegliche Sachen verpfändet oder versteigert werden. Auch Löhne, Kontoguthaben oder Lebensversicherungsansprüche des Schuldners können verpfändet werden, ebenso wie Grundstücke und Sozialleistungen. Die Erträge aus Verpfändung und Versteigerung werden zur Deckung der Gläubigerforderungen verwendet. Gegen die Vollstreckung kann der Schuldner rechtlich vorgehen in Form der Vollstreckungserinnerung, der sofortigen Beschwerden, der Drittwiderspruchsklage, der Klage auf vorzugsweise Befriedigung und in Form der Vollstreckungsabwehrklage. Mit der Vollstreckungserinnerung wird auf formale Fehler im Vollstreckungsverfahren eingegangen, alle anderen Klagen beziehen sich auf Mängel im Gegenstand oder im Grund der Vollstreckung.]]>

Zusätzliches Einkommen

Zusätzliches Einkommen kann sich ein Arbeitnehmer über eine geringe Beschäftigung in Form eines Mini-Jobs oder eines 400-Euro Jobs verdienen. Überschreiten die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten eine bestimmte Grenze nicht, sind sie steuerfrei und stehen dem Arbeitnehmer in voller Höhe zur Verfügung. In vielen Fällen muss die Ausübung eines zusätzlichen Jobs mit dem Arbeitgeber des Hauptberufs abgestimmt sein. Nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Zivildienstleistende haben die Möglichkeit, sich durch Mini-Jobs ein zusätzliches Einkommen zu verdienen, wenn die Ausübung dieser Nebenbeschäftigung nicht die Ausübung des Zivildienstes behindert.]]>

Zivildienst

Der Zivildienst ist Ersatzdienst für den Wehrdienst. Zwar beinhaltet das deutsche Grundgesetz kein Wahlrecht zwischen Wehrdienst und Zivildienst, allerdings darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst gezwungen werden. Rechtlich ist der Zivildienst im Zivildienstgesetz geregelt. Verwaltet wird der Zivildienst durch das Bundesamt für den Zivildienst.

Zum Zivildienst herangezogen werden alle jungen Männer, die den Wehrdienst aus Gewissens- und Glaubensgründen ablehnen und ihn verweigern. Wurde jemand bei der Musterung zum Wehrdienst aus medizinischen oder anderen Gründen als wehruntauglich befunden, darf er auch nicht zum Zivildienst herangezogen werden. Von der Wehr- und Zivildienstpflicht sind außerdem sich in der Ausbildung befindliche und katholische Priester befreit. Auch diejenigen, die bereits sechs Jahre im Zivil- oder Katastrophenschutz mitgearbeitet haben, z.B. beim Technischen Hilfswerk oder der Freiwilligen Feuerwehr, müssen keinen Wehr- oder Zivildienst leisten. Als Alternative zum Zivildienst kann auch ein Anderer Dienst im Ausland absolviert werden. Dieser dauert mindestens elf Monate, wird von verschiedenen nationalen Trägerorganisationen durchgeführt und in sozialen, pädagogischen oder pflegerischen Einrichtungen im Ausland abgeleistet.

Einsatzorte der Zivildienstleistenden liegen auch im Inland in diesen Bereichen, z.B. in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Krankenhäusern, Altersheimen, Rettungsdiensten oder Jugendeinrichtungen. Um zu verhindern, dass Zivildienstleistende einen vollen Mitarbeiter ersetzen, dürfen sie jeweils nur 1/8 eines Arbeitsplatzes ausfüllen.

Während ihres Dienstes sind Zivildienstleistende ebenso wie Wehrpflichtige über den Staat krankenversichert. Selbstverständlichen besitzen sie auch Urlaubsanspruch, der sich nach den Arbeitszeiten richtet und sich an den betriebsinternen Vereinbarungen orientiert. Ein Zivildienstleistender erhält während seines Dienstes die gleichen Bezüge wie ein Wehrdienstleistender. Auch hier gilt, dass sowohl Geld als auch Sachbezüge steuerfrei sind. Die Bezahlung des Zivildienstes, auch Sold genannt, richtet sich nach Tagessätzen. Die erste Soldstufe liegt bei 9,41 Euro pro Tag, die zweite Soldstufe wird nach dem vierten Dienstmonat gezahlt und liegt bei 10,18 Euro pro Tag. Ab dem siebten Dienstmonat werden 10,95 Euro pro Tag bezahlt. Zudem erhalten Zivildienstleistende Weihnachtsgeld und ein Entlassungsgeld von knapp 700 Euro. Außerdem haben sie Anspruch auf Sachbezüge wie z.B. Kleider- und Mobilitätsgeld sowie auf Verpflegungsgeld. Wird die Ausübung des Zivildienstes dadurch nicht behindert, ist es dem Zivildienstleistenden erlaubt, parallel einer geringfügigen Beschäftigung, z.B. einem Mini-Job bzw. 400-Euro Job, nachzugehen.

Die Altersgrenze zur Heranziehung zum Zivildienst liegt aktuell bei 23 Jahren, kann sich aber durch die Rückstellung aufgrund einer Ausbildung erhöhen. Der Zivil- oder Wehrdienst muss dann im Anschluss an die Berufsausbildung absolviert werden. Lange Zeit umfasste der Zivildienst einen längeren Zeitraum als die Dauer des Wehrdienstes, seit 2004 sind die Zeiten angeglichen, beide Dienste dauern jetzt neun Monate. Dienstantritt zum Zivildienst ist üblicherweise der erste Werktag eines Monats. Mit diesem wird eine Dienstantrittsuntersuchung durchgeführt sowie der Zivildienstausweis ausgestellt, der u.a. den Eintritt in öffentliche Einrichtungen vergünstigt. Zu Beginn des Dienstes muss zudem in der Regel an einem etwa einwöchigen Lehrgang teilgenommen werden. Sind zur Ausübung des Zivildienstes bestimmte Fähigkeiten erforderlich, z.B. im Zusammenhang mit Pflege oder Rettungsdienst, besucht der Zivildienstleistende über mehrere Wochen eine Zivildienstschule. Während seines Dienstes besteht außerdem der Anspruch auf Teilnahme an Seminaren zur Staatsbürgerkunde.

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Zinssatz

Der Zinssatz beschreibt in Prozentform den Preis für geliehenes Kapital. Der Zinssatz wird entweder pro Jahr (p.a.), pro Monat (p.m.) oder pro Quartal (p.qu.) berechnet. Die Berechnungsgrundlage unterscheidet sich zum Teil, da mit unterschiedlichen Jahreseinheiten gerechnet wird, z.B. entweder mit 360 oder 365 Tagen, mit pauschalen 30 oder den tatsächlichen Monatstagen. Auch die Arten der Zinssätze unterscheiden sich. Es gibt u.a. den Nominalzinssatz, den Effektivzinssatz und den Realzinssatz. Beim Realzinssatz wird der Zinssatz durch die Inflation bereinigt, beim Effektivzinssatz Auszahlungen, Nebenkosten und Zinszahlungen miteinbezogen, wohingegen beim Nominalzinssatz der Zinsbetrag mit dem reinen Zinssatz berechnet wird. Für Spareinlagen gelten in der Regel Eckzinssätze, für Grundzinssätze gelten Leitzinssätze. Zur Errechnung des Zinssatzes wird die allgemeine Zinsformel herangezogen. Hier wird zuerst das Kapital in Geldeinheiten (k) mit dem Zinssatz in Prozent (p) und der Verzinsungseinheit in Tagen (t) multipliziert. Als zweiter Schritt wird der Tageteiler als Bemessungsgrundlage (T) mit der Zahl 100 multipliziert. Der Zinssatz wird üblicherweise mit i angegeben und errechnet sich in einem dritten Schritt: Das erste Ergebnis wird durch das Ergebnis der Multiplikation von Tagteiler und 100 dividiert.]]>

Zertifikate

Zertifikate bezeichnen nicht nur Beglaubigungen, Bescheinigungen, Gütesiegel oder Zeugnisse, sondern in wirtschaftlichen Kontexten auch Wertpapiere. Zertifikate werden von Banken in den Umlauf gebraucht und mehrheitlich an Privatkunden verkauft. Sie ermöglichen, dass auch Privatanleger in schwer zugängliche Anlagen wie z.B. Rohstoffe oder komplizierte Strategien investieren können. Zertifikate gehören zu den strukturierten Finanzprodukten und beschreiben eine Schuldnerverschreibung. Es ist zwischen zwei Formen von Zertifikaten zu unterscheiden, die Partizipationszertifikate und die Zertifikate mit definierter Rückzahlung. Erstere haben keine begrenzte Laufzeit und folgen dem Wert des Basiswerts. Anleger müssen den Wert nicht an der Börse kaufen, sondern können flexibel und in verschiedene Basiswerte investieren. Beispiele für Partizipationszertifikate sind Index-, Strategie- und Themenzertifikate. Zertifikate mit definierter Rückzahlung haben eine begrenzte Laufzeit und nehmen einen Wert an, der von zuvor vereinbarten Bedingungen abhängig ist. Beispiele sind hierfür Aktienanleihen, Optionsscheine und Expresszertifikate. Da Zertifikate keine feste Verzinsung gewähren, sondern vom Erfolg am Finanzmarkt abhängen, sind sowohl ihre Ertragschancen als auch Verlustrisiken unterschiedlich. Ist die Stelle, die die Zertifikate emittiert hat, zahlungsunfähig, ist das investierte Kapital verloren. Zwar werden Zertifikate normalerweise von soliden Banken vergeben, ein Risiko bleibt jedoch bestehen. Zudem sind die Kosten für Zertifikate, anders als bei Investmentfonds, nicht von Beginn an ersichtlich. Die Kosten, die der Anleger tragen muss, muss die Bank nicht gleich von Beginn ausweisen. Erträge aus Zertifikaten sind in Deutschland steuerpflichtig. Eine Ausnahme bilden Zertifikate, die nicht als Finanzinnovation eingestuft, die vor dem 14. März 2007 gekauft wurden und bei denen der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf mindestens ein Jahr beträgt. Alle anderen Zertifikate unterliegen der Abgeltungssteuer. Ist der Steuersatz des Anlegers niedriger als der Steuersatz der Abgeltungssteuer, kann der Anleger die Erträge aus den Zertifikaten freiwillig bei der Einkommensteuer angeben und sie werden mit dem niedrigen Steuersatz verrechnet. In Deutschland werden Zertifikate zwar an den Börsen in Frankfurt, Stuttgart, Düsseldorf und Berlin gehandelt, hauptsächlich findet der Handel jedoch außerhalb der Börse statt. ]]>