Zertifikate

Zertifikate bezeichnen nicht nur Beglaubigungen, Bescheinigungen, Gütesiegel oder Zeugnisse, sondern in wirtschaftlichen Kontexten auch Wertpapiere. Zertifikate werden von Banken in den Umlauf gebraucht und mehrheitlich an Privatkunden verkauft. Sie ermöglichen, dass auch Privatanleger in schwer zugängliche Anlagen wie z.B. Rohstoffe oder komplizierte Strategien investieren können. Zertifikate gehören zu den strukturierten Finanzprodukten und beschreiben eine Schuldnerverschreibung. Es ist zwischen zwei Formen von Zertifikaten zu unterscheiden, die Partizipationszertifikate und die Zertifikate mit definierter Rückzahlung. Erstere haben keine begrenzte Laufzeit und folgen dem Wert des Basiswerts. Anleger müssen den Wert nicht an der Börse kaufen, sondern können flexibel und in verschiedene Basiswerte investieren. Beispiele für Partizipationszertifikate sind Index-, Strategie- und Themenzertifikate. Zertifikate mit definierter Rückzahlung haben eine begrenzte Laufzeit und nehmen einen Wert an, der von zuvor vereinbarten Bedingungen abhängig ist. Beispiele sind hierfür Aktienanleihen, Optionsscheine und Expresszertifikate. Da Zertifikate keine feste Verzinsung gewähren, sondern vom Erfolg am Finanzmarkt abhängen, sind sowohl ihre Ertragschancen als auch Verlustrisiken unterschiedlich. Ist die Stelle, die die Zertifikate emittiert hat, zahlungsunfähig, ist das investierte Kapital verloren. Zwar werden Zertifikate normalerweise von soliden Banken vergeben, ein Risiko bleibt jedoch bestehen. Zudem sind die Kosten für Zertifikate, anders als bei Investmentfonds, nicht von Beginn an ersichtlich. Die Kosten, die der Anleger tragen muss, muss die Bank nicht gleich von Beginn ausweisen. Erträge aus Zertifikaten sind in Deutschland steuerpflichtig. Eine Ausnahme bilden Zertifikate, die nicht als Finanzinnovation eingestuft, die vor dem 14. März 2007 gekauft wurden und bei denen der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf mindestens ein Jahr beträgt. Alle anderen Zertifikate unterliegen der Abgeltungssteuer. Ist der Steuersatz des Anlegers niedriger als der Steuersatz der Abgeltungssteuer, kann der Anleger die Erträge aus den Zertifikaten freiwillig bei der Einkommensteuer angeben und sie werden mit dem niedrigen Steuersatz verrechnet. In Deutschland werden Zertifikate zwar an den Börsen in Frankfurt, Stuttgart, Düsseldorf und Berlin gehandelt, hauptsächlich findet der Handel jedoch außerhalb der Börse statt. ]]>

Mutterschaftsgeld

Gesetzlich krankenversicherte Frauen erhalten in der Zeit des Mutterschutzes Mutterschaftsgeld. Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben Schwangere, die zu Beginn des Mutterschutzes gesetzlich krankenversichert sind und zugleich mit einem Anspruch auf Krankengeld versichert sind.

Alternativ steht die Versicherte in einem Arbeitsverhältnis, der Arbeitgeber zahlt aufgrund des Mutterschutzes jedoch kein Arbeitsentgelt. Dies gilt z.B. bei Studentinnen und freiwillig Versicherten, die versicherungsfrei beschäftigt sind.

Ein Antrag auf Mutterschaftsgeld kann nur mit einer ärztlichen Bescheinigung oder einer Bescheinigung einer Hebamme über den voraussichtlichen Geburtstermin und nicht mehr als sieben Wochen von diesem gestellt werden.

Die maximale Höhe des Mutterschaftsgelds beträgt 13 Euro pro Kalendertag. Endet das Beschäftigungsverhältnis, entfällt der Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und dieses wird neu berechnet. Auch arbeitslose oder in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehende Frauen haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Hier handelt es sich um einen reduzierten, höchstens 210 Euro umfassenden Betrag.

Das Mutterschaftsgeld gilt als steuerfreie Einnahme. Es unterliegt allerdings dem Progressionsvorbehalt, so dass auf steuerpflichtige Einkünfte, die neben dem Mutterschaftsgeld vereinbart werden, ein höherer Steuersatz angewendet wird.

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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nennt man das Attest des behandelnden Arztes, auf dem der Name des Patienten sowie die festgestellte Erkrankung bescheinigt werden.

Auf Grund dieser Erkrankung ist es dem Arbeitnehmer nicht möglich, der Dienstpflicht nachzukommen. Diese Bescheinigung über das Unvermögen zur Arbeit wird deshalb auch Krankschreibung oder kurz AU-Bescheinigung genannt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diesen Beleg dem Arbeitgeber bis spätestens zum vierten Tag der Erkrankung vorzulegen, wobei abweichende Regelungen bestehen können.

Die Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer der Erkrankung muss dem Arbeitgeber jedoch unverzüglich mit Beginn der Erkrankung gemeldet werden, da sonst der Anspruch auf die Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall verloren gehen kann.

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