Krankengeld

Bei Arbeitsunfähigkeit muss die Krankenkasse der gesetzlich vorgeschriebenen Regelleistung nachkommen: Der Zahlung von Krankengeld. Beim Krankengeld handelt es sich also um eine Lohnersatzleistung. Wird ein Arbeitnehmer krank, erhält er zunächst vom Arbeitgeber Lohnfortzahlungen. Erstreckt sich seine Krankheit über eine Zeit von mehr als sechs Wochen, beginnt die Krankenkasse mit der Zahlung von Krankengeld. Die Zahlung ist unabhängig davon, ob der Erkrankte im Krankenhaus liegt oder sich in einer Rehabilitationseinrichtung befindet. Die Zahlung von Krankengeld kann auch erfolgen, wenn ein unter 12 Jahre altes Kind erkrankt ist und darüber ein ärztlicher Nachweis vorliegt. Dieses Kinderkrankengeld kann maximal für zehn Tage, für Alleinerziehende für 20 Tage, im Jahr gezahlt werden. Zwar wird das Krankengeld über eine unbestimmte Zeit gezahlt, allerdings für die gleiche Erkrankung nur 78 Wochen innerhalb von drei Jahren. Da die Zeit der Lohnfortzahlung in diese Zeit mit eingerechnet wird, handelt es sich effektiv nur um einen Zeitraum von 72 Wochen. Ein Anspruch auf die erneute Zahlung des Geldes für die gleiche Erkrankung besteht erst wieder, wenn der Versicherte wegen dieser Krankheit mindestens sechs Monate nicht arbeitsunfähig war. Die Höhe des Geldes richtet sich nach dem Bruttolohn vor der Erkrankung. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des vormonatlichen Bruttolohns und darf 90 Prozent des letzten monatlichen Nettolohns nicht überschreiten. Das Krankengeld an sich unterliegt keiner Besteuerung, wird aber bei der Ermittlung des Steuersatzes miteinbezogen. Liegen steuerliche Einkünfte vor, wird das Krankengeld bei der Errechnung des Steuersatzes mit einbezogen. Das Krankengeld ist beitragspflichtig für die Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die Beiträge werden direkt an die entsprechenden Stellen abgeführt. Die Beitragszahlungen für die Krankenkasse entfallen für die Zeit, in der Krankengeld erhalten wird. ]]>

Gelber Schein

„Gelber Schein“ ist neben Krankschreibung eine weitere umgangssprachliche Bezeichnung für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, also das Attest des behandelnden Arztes, auf dem der Name des Patienten sowie die festgestellte Erkrankung bescheinigt werden. Da dieses Attest gelb ist, hat sich die Bezeichnung „Gelber Schein“ eingebürgert. Sie befreit den Arbeitnehmer aufgrund der diagnostizierten Erkrankung über einen festgelegten Zeitraum von der Dienstpflicht. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diesen Beleg dem Arbeitgeber bis spätestens zum vierten Tag der Erkrankung vorzulegen, wobei abweichende Regelungen bestehen können. So verlangen manche Arbeitgeber bereits ab dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest. Die Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer der Erkrankung muss dem Arbeitgeber jedoch unverzüglich mit Beginn der Erkrankung gemeldet werden, da sonst der Anspruch auf die Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall verloren gehen kann. Der Arbeitnehmer muss jedoch nur auf ausdrückliche Verordnung das Bett hüten. Wird die Heilung nicht verzögert oder gefährdet, ist auch das Einkaufen oder Spazierengehen erlaubt.]]>

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nennt man das Attest des behandelnden Arztes, auf dem der Name des Patienten sowie die festgestellte Erkrankung bescheinigt werden.

Auf Grund dieser Erkrankung ist es dem Arbeitnehmer nicht möglich, der Dienstpflicht nachzukommen. Diese Bescheinigung über das Unvermögen zur Arbeit wird deshalb auch Krankschreibung oder kurz AU-Bescheinigung genannt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diesen Beleg dem Arbeitgeber bis spätestens zum vierten Tag der Erkrankung vorzulegen, wobei abweichende Regelungen bestehen können.

Die Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer der Erkrankung muss dem Arbeitgeber jedoch unverzüglich mit Beginn der Erkrankung gemeldet werden, da sonst der Anspruch auf die Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall verloren gehen kann.

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Arbeitsunfähigkeit / AU

Die Arbeitsunfähigkeit besteht dann wenn ein Arbeitnehmer als arbeitsunfähig erklärt wird und auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes nicht mehr seiner Beschäftigung nachkommen kann. Dies ist ebenso der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch einen Krankenhausaufenthalt oder Rehabilitations-Aufenthalts nicht arbeitsfähig ist.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss der gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer durch ein ärztliches Attest, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, bei dem Arbeitgeber vorlegen. In dem Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit ruht die Dienstpflicht, während das Entgeld weiter gezahlt wird.

Es ist auffällig, dass in den letzten Jahren eine enorme Zunahme von Arbeitsunfähigkeitsfällen auf Grund von psychischer Belastung zu verzeichnen ist.

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