Geringfügige Beschäftigung

Zu den Geringfügigen Beschäftigungen zählen die geringfügig entlohnten Beschäftigungen, die Kurzfristige Beschäftigung sowie die Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten. Da umgangssprachlich die Bezeichnung „geringfügige Beschäftigung“ synonym mit „geringfügig entlohnte Beschäftigung“ gebraucht wird, beziehen sich die nachstehenden Ausführungen auf dieses Verständnis. Eine geringfügige Beschäftigung liegt demnach vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgeld höchstens 400 Euro (Minijob) monatlich beträgt. Die wöchentliche Arbeitszeit spielt dabei keine Rolle. Solange die Höchstgrenze von 400 Euro nicht überschritten wird, fallen für den Arbeitnehmer keine Abgaben für die Sozialversicherung an. Aus diesem sozialversicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis folgt, dass der Brutto-Lohn dem Netto-Lohn entspricht. Die geringfügige Beschäftigung bleibt auch dann sozialversicherungsfrei, wenn sie neben einer regulären Beschäftigung ausgeführt wird. Allerdings werden mehrere geringfügige Beschäftigungen zusammen gerechnet, so dass sie dann zusammen möglicherweise die Höchstgrenze übersteigen und Abgaben erforderlich werden. Vorsicht ist auch dann geboten, wenn der geringfügig Beschäftigte in den Genuss von Sonderzahlungen kommt. Denn sobald beispielsweise Urlaubs- oder Weihnachtsgeld ausgezahlt werden, werden diese rechnerisch auf den gesamten Zeitraum des Beschäftigungsverhältnisses umgelegt. Wird dann die Grenze von 400 Euro überschritten, müssen Sozialabgaben abgeführt werden. Für den Arbeitnehmer sieht es dagegen anderes aus. Für ihn fallen für jeden geringfügig Beschäftigten pauschale Abgaben zur Sozialversicherung an. Für geringfügig Beschäftigte gelten theoretisch dieselben gesetzlichen Regelungen wie für Vollzeit beschäftigte Arbeitnehmer, beispielsweise für Urlaubsanspruch sowie Entgeldfortzahlungen im Krankheitsfall. Diese ist wie bei Vollbeschäftigten bis zu 6 Wochen gesetzlich gesichert, solange die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Dann darf der Arbeitgeber auch kein Nacharbeiten oder eine Entgeldkürzung einfordern. Diese Rechte sollten auch schriftlich in einem Arbeitsvertrag fixiert werden. ]]>

Gelber Schein

„Gelber Schein“ ist neben Krankschreibung eine weitere umgangssprachliche Bezeichnung für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, also das Attest des behandelnden Arztes, auf dem der Name des Patienten sowie die festgestellte Erkrankung bescheinigt werden. Da dieses Attest gelb ist, hat sich die Bezeichnung „Gelber Schein“ eingebürgert. Sie befreit den Arbeitnehmer aufgrund der diagnostizierten Erkrankung über einen festgelegten Zeitraum von der Dienstpflicht. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diesen Beleg dem Arbeitgeber bis spätestens zum vierten Tag der Erkrankung vorzulegen, wobei abweichende Regelungen bestehen können. So verlangen manche Arbeitgeber bereits ab dem ersten Fehltag ein ärztliches Attest. Die Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer der Erkrankung muss dem Arbeitgeber jedoch unverzüglich mit Beginn der Erkrankung gemeldet werden, da sonst der Anspruch auf die Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall verloren gehen kann. Der Arbeitnehmer muss jedoch nur auf ausdrückliche Verordnung das Bett hüten. Wird die Heilung nicht verzögert oder gefährdet, ist auch das Einkaufen oder Spazierengehen erlaubt.]]>

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nennt man das Attest des behandelnden Arztes, auf dem der Name des Patienten sowie die festgestellte Erkrankung bescheinigt werden.

Auf Grund dieser Erkrankung ist es dem Arbeitnehmer nicht möglich, der Dienstpflicht nachzukommen. Diese Bescheinigung über das Unvermögen zur Arbeit wird deshalb auch Krankschreibung oder kurz AU-Bescheinigung genannt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, diesen Beleg dem Arbeitgeber bis spätestens zum vierten Tag der Erkrankung vorzulegen, wobei abweichende Regelungen bestehen können.

Die Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer der Erkrankung muss dem Arbeitgeber jedoch unverzüglich mit Beginn der Erkrankung gemeldet werden, da sonst der Anspruch auf die Entgeldfortzahlung im Krankheitsfall verloren gehen kann.

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Arbeitsunfähigkeit / AU

Die Arbeitsunfähigkeit besteht dann wenn ein Arbeitnehmer als arbeitsunfähig erklärt wird und auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes nicht mehr seiner Beschäftigung nachkommen kann. Dies ist ebenso der Fall, wenn der Arbeitnehmer durch einen Krankenhausaufenthalt oder Rehabilitations-Aufenthalts nicht arbeitsfähig ist.

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss der gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer durch ein ärztliches Attest, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, bei dem Arbeitgeber vorlegen. In dem Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit ruht die Dienstpflicht, während das Entgeld weiter gezahlt wird.

Es ist auffällig, dass in den letzten Jahren eine enorme Zunahme von Arbeitsunfähigkeitsfällen auf Grund von psychischer Belastung zu verzeichnen ist.

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