Lohnsteuer

Die Lohnsteuer wird auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, also Lohn und Gehalt jeweils in Brutto, erhoben. Sie ist keine eigene Steuerart, sondern eine besondere Erhebung der Einkommensteuer. Errechnet wird die Lohnsteuer unter Bezugnahme auf die Höhe des Arbeitsentgelts und die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, die sich in einer der sechs Lohnsteuerklassen widerspiegeln. Unter Umständen werden bei der Lohnsteuererrechnung auch bestimmte Freibeträge berücksichtigt, z.B. der Grundfreibetrag oder ein Arbeitnehmerpauschalbetrag. Grundsätzlich wird die Lohnsteuer erst bei einer gewissen Einkommenshöhe erhoben. Errechnet werden kann sie durch die Lohnsteuertabelle. Nicht der Arbeitnehmer, sondern, genau wie bei Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer bei den zuständigen Stellen anzumelden. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer ein und führt sie an das Finanzamt ab. Bei der jährlichen Einkommenssteuerveranlagung wird die bereits gezahlte Lohnsteuer mit der vom Finanzamt errechneten Steuerschuld verrechnet. Kann der Arbeitnehmer bestimmte Ausgaben, z.B. Werbungskosten oder Sonderausgaben, geltend machen, wird ihm häufig ein Teil der Lohnsteuer zurückgezahlt. ]]>

Arbeitnehmerpauschalbetrag

Der Arbeitnehmerpauschalbetrag ist eine vom Staat fest gelegte Pauschale für Werbungskosten, die für Einkommen aus nicht-selbstständiger Arbeit geltend gemacht werden kann. Dabei ist es nicht von Belang, ob der Arbeitnehmer das gesamte Jahr über oder nur wenige Tage im Jahr berufstätig war.

Der Satz des Arbeitnehmerpauschalbetrags beträgt 920 €uro und wird vom Finanzamt in voller Höhe berücksichtigt, solange keine Einzelnachweise der Kosten vorliegen. Deshalb sollte immer geprüft werden, ob die Einzelnachweise der Werbungskosten den Pauschalbetrag überschreiten. Ist dies der Fall, sollten diese auch einzeln und mit Beleg aufgeführt werden.

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