Umschulung

Eine Umschulung ist eine Aus- oder Weiterbildung einer Person für eine Tätigkeit, die sich von der erlernten oder ausgeübten unterscheidet. Lässt sich jemand umschulen, zielt er oder sie darauf, mit neuer bzw. erweiterter Qualifikation, einen neuen Beruf auszuüben. Die Gründe für eine Umschulung können sehr unterschiedlich sein. Möglicherweise möchte derjenige, der eine Umschulung anstrebt, mehr verdienen, möglicherweise zwingen den Arbeitnehmer auch gesundheitliche Gründe zur Aufgabe des alten und zur Umschulung für einen neuen Beruf. Es kann auch sein, dass jemand in seinem alten Beruf keinen Arbeitsplatz mehr findet, weil die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt zu stark gesunken ist. Ebenso können neue technische Grundlagen dazu führen, dass sich ein Berufsfeld ändert und Weiterbildungen notwendig werden. Aus- und Weiterbildungen sind eine logische Folge der Arbeitsmarktentwicklung, da sich immer neue Anforderungen an die Ausbildung und Qualifikationen der Arbeitnehmer stellen und ein veränderter Bedarf an Arbeitskräften entsteht. Umschulungen werden dem Bereich der beruflichen Weiterbildung zugeordnet und sind daher Teil von Erwachsenen- und Weiterbildung. Meist werden Umschulungen öffentlich finanziert, z.B. durch die Bundesagentur für Arbeit, verschiedene Versicherungen oder auch den Arbeitgeber selbst. Ist jemand förderungswürdig, übernimmt der Leistungsträger, z.B. die Arbeitsagentur oder das Jobcenter, alle anfallenden Kosten. Umgangssprachlich werden mit der Umschulung auch Lehrgänge und Fortbildungen gemeint, tatsächlich zielt eine Umschulung aber immer auf einen anerkannten Berufsabschluss. Daher endet eine Umschulung zumeist nach zwei oder drei Jahren mit Prüfungen vor der jeweiligen Kammer, z.B. der Industrie- und Handelskammer. Kann derjenige, der an einer Umschulung teilnimmt, während seiner neuen Ausbildung an Erfahrungen und Kenntnisse aus seinem alten Beruf anknüpfen, verkürzt sich die Ausbildungszeit unter Umständen. Entsprechend der angestrebten Berufe werden drei Arten von Umschulungen unterschieden: Die betriebliche Umschulung, die schulische Umschulung und die überbetriebliche Umschulung. Die betriebliche Umschulung ist dual. Während ein Teil der Ausbildungszeit im Ausbildungsbetrieb absolviert wird, besteht der andere Teil aus Unterricht an einer Berufsschule. Die schulische Umschulung findet in der Berufsfachschule statt, die praktische Ausbildung erfolgt durch Praktika. Da Schulen keine Ausbildungsvergütung bezahlen und neben den Unterhaltskosten häufig auch Schulgeld gezahlt werden muss, werden schulische Umschulungen meist von der Agentur für Arbeit oder Versicherungen übernommen. Bei der betrieblichen Umschulung agiert der Bildungsträger als Ausbildungsbetrieb. In diesen Berufsförderwerken erlernen die Umschüler ihren neuen Beruf in Übungswerkstätten oder Übungsfirmen.]]>

Sonderausgabe

Eine Sonderausgabe ist eine Ausgabe, die der privaten Lebensführung zuzurechnen ist und daher nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Überschreiten Sonderausgaben die Vorsorgepauschale, werden sie von den Gesamteinkünften abgezogen. Da sie die Einkünfte mindern, können sie steuerlich geltend gemacht werden und also zu einer geringeren Steuerlast des Steuerpflichtigen führen. Folgende Ausgaben erkennt das Finanzamt als Sonderausgaben an:

  • Unterhaltskosten an den dauerhaft getrennt lebenden oder geschiedenen Ehepartner
  • Renten
  • Lasten, die auf einer bestimmten Verpflichtungspflicht beruhen
  • Kirchensteuer
  • Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Unfall-, Renten und Haftpflichtversicherung
  • Beiträge zur freiwilligen Pflegeversicherung
  • Beiträge für Lebens- oder Todesfallversicherungen
  • Beiträge an die Bundesanstalt für Arbeit
  • Steuerberatungskosten
  • Schulgeld
  • Ausbildungskosten
  • Spenden
Liegt dem Finanzamt keine Nachweise für die genannten Sonderausgaben vor, wird dem Arbeitnehmer eine Vorsorgepauschale, die sich nach dem Bruttolohn richtet, von den Gesamteinkünften abgezogen. ]]>

Lohnsteuer

Die Lohnsteuer wird auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, also Lohn und Gehalt jeweils in Brutto, erhoben. Sie ist keine eigene Steuerart, sondern eine besondere Erhebung der Einkommensteuer. Errechnet wird die Lohnsteuer unter Bezugnahme auf die Höhe des Arbeitsentgelts und die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, die sich in einer der sechs Lohnsteuerklassen widerspiegeln. Unter Umständen werden bei der Lohnsteuererrechnung auch bestimmte Freibeträge berücksichtigt, z.B. der Grundfreibetrag oder ein Arbeitnehmerpauschalbetrag. Grundsätzlich wird die Lohnsteuer erst bei einer gewissen Einkommenshöhe erhoben. Errechnet werden kann sie durch die Lohnsteuertabelle. Nicht der Arbeitnehmer, sondern, genau wie bei Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag, der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer bei den zuständigen Stellen anzumelden. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer ein und führt sie an das Finanzamt ab. Bei der jährlichen Einkommenssteuerveranlagung wird die bereits gezahlte Lohnsteuer mit der vom Finanzamt errechneten Steuerschuld verrechnet. Kann der Arbeitnehmer bestimmte Ausgaben, z.B. Werbungskosten oder Sonderausgaben, geltend machen, wird ihm häufig ein Teil der Lohnsteuer zurückgezahlt. ]]>

Gehaltserhöhung

Einer Gehaltserhöhung geht in vielen Fällen eine Gehaltsverhandlung voraus. Oft ergeben sie sich, nachdem der Arbeitnehmer bereits einige Jahre im Unternehmen gearbeitet hat, seine Erfahrungen und Arbeitsleistungen also gestiegen sind. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber um ein Gespräch über mögliche Gehaltserhöhung bitten. Ein solches Gespräch sollte gut vorbereitet werden. Zum einen kann sich der Arbeitnehmer mit Hilfe von Gehaltschecks (Gehaltsvergleich) im Internet einen Überblick darüber verschaffen, was in vergleichbaren Positionen gezahlt wird. Zum anderen sollte der Arbeitnehmer damit rechnen, dass der Arbeitgeber zunächst einmal eine Gehaltserhöhung ablehnt und dazu möglicherweise Kritik an der Arbeit anbringt. Auch darauf kann sich der Arbeitnehmer vorbereiten, indem er seine Leistungen und Erfolge der vergangenen Monate anbringt. Gelten in einem Unternehmen Tarifvereinbarungen, sind Verhandlungen über Gehaltserhöhungen nicht möglich. Dies trifft insbesondere größere Firmen. Handelt es sich dagegen um ein kleineres Unternehmen, können Gehaltsverhandlungen direkt mit dem Arbeitgeber geführt werden.]]>

Elternzeit

Nach dem Mutterschutz haben berufstätige Eltern, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen möchten, Anspruch auf Elternzeit. Dies gilt grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Zu diesem Zweck werden sie von ihrem Arbeitgeber unbezahlt von der Arbeit freigestellt. Somit ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit. Wichtig ist, dass in dieser Zeit das jeweilige Elternteil dem Kündigungsschutz unterliegt und nach Beendigung der Elternzeit von dem Recht profitiert, in ihrem oder aber einem gleichwertigen Arbeitsplatz wieder einzusteigen. Der bestehende Rechtsanspruch auf Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verankert. So bedarf es zunächst keiner expliziten Zustimmung des Arbeitgebers. Allerdings ist vorgeschrieben, dass dem Antrag keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und dass der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate in dem Betrieb gearbeitet hat. Der Antrag auf Elternzeit muss zudem mindestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber schriftlichen beantragt werden. Hierbei muss das Elternteil verbindlich festlegen, in welchem Zeitraum die Elternzeit genutzt werden soll. Die Dauer der Elternzeit ist beschränkt auf drei Jahre. Die Eltern können dabei frei entscheiden, wer die Elternzeit in Anspruch nehmen möchte. Zudem ist es möglich, die Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander in Anspruch nehmen. Während der Elternzeit ist die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden pro Woche zulässig. In Absprache mit dem Arbeitgeber ist es möglich, einen Anteil der Elternzeit bis zu einem Zeitraum von bis zu 12 Monaten auch über den dritten Geburtstag des Kindes bis zur Vollendung des achten Lebensjahres hinaus zu ziehen. ]]>