Unterhalt

Unterhalt wird denjenigen gezahlt, die für ihre eigenen Lebenshaltungskosten nicht selber aufkommen können. Unterhaltszahlungen leisten Ehepartner, geschiedene Ehepartner, Eltern nichtehelicher Kinder und direkte Verwandte. Beim Unterhalt infolge einer Ehe wird zwischen verheirateten und geschiedenen Ehepartner differenziert. Der Familienunterhalt wird in geschlossenen Ehen fällig. Beide Ehepartner müssen zum persönlichen Haushalt, zu den persönlichen Bedürfnissen des Ehepartners und der gemeinsamen Kinder beitragen. Dies kann in Form von Haushaltsführung oder durch finanzielle Mittel geleistet werden. Bei einer Scheidung hat jeder Ehepartner für seinen eigenen Unterhalt zu sorgen. Ist er oder sie dazu nicht in der Lage, hat er oder sie einen Anspruch auf Unterhalt, wenn der Ehepartner ausreichen leistungsfähig ist. Es gibt verschiedenen Unterhaltsarten:

  • Betreuungsunterhalt
  • Ausbildungsunterhalt
  • Unterhalt wegen Alter, Gebrechen oder Krankheit
  • Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit
  • Aufstockungsunterhalt
  • Unterhalt aus Gründen der Billigkeit
In der Praxis ist der Betreuungsunterhalt für Kinder die am meisten verbreitete Unterhaltsform. Der Bedarf des Unterhalts errechnet sich aus dem ehemals gemeinsamen ehelichen Einkommen. Dabei werden alle Einkünfte, nach Abzügen durch Steuern und anderen Beiträgen sowie sonstigen dienstlichen Aufwendungen, und vermögenswerte Vorteile berücksichtigt. Im Fall eines nichtehelichen Kindes, richtet sich die Unterhaltsverpflichtung an den das Kind nicht betreuenden Elternteil, wenn der andere Elternteil aufgrund der Betreuung und Pflege des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Grundlage für die Berechnung des Unterhalts für Kinder bilden die Düsseldorfer Tabelle sowie die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des jeweiligen Oberlandesgerichts. Der Unterhalt wegen Verwandtschaft betrifft nur Verwandte gerader Linie, d.h. Eltern, Kinder, Großeltern und Enkel. Der Verwandtenunterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf eines Kindes sowie die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung. Neben Kinderunterhalt gibt es auch den Elternunterhalt. Dieser gilt bei Kindern, die für die Pflege ihrer Eltern aufkommen sollen. Hier gelten ein höherer Selbstbehalt und eine geringere Unterhaltspflicht, da die Lebensstellung der Kinder und ihre Altersvorsorge durch die Unterhaltsleistungen an die Eltern nicht beeinträchtigt werden darf. ]]>

Kindergeld

Kindergeld ist eine staatliche Zahlung an die Erziehungsberechtigten eines Kindes. Es wird unabhängig vom Einkommen der Eltern, aber in Abhängigkeit von der Kinderzahl sowie des Alters eines Kindes gezahlt. Für das erste und zweite Kind werden jeweils 164 Euro gezahlt, für das dritte Kind 170 Euro und ab dem vierten Kind 190 Euro. Dabei werden nicht nur leibliche Kinder, sondern ebenfalls Stiefkinder, Pflegekinder oder Enkelkinder berücksichtig. Das Kindergeld muss schriftlich bei der Familienkasse beantragt werden. Ein Anspruch auf Kindergeld besteht von der Geburt des Kindes bis zum Alter von 18 Jahren, absolviert das Kind eine Schul- oder Berufsausbildung oder ein Studium, wird das Kindergeld jedoch bis zum vollendeten 25. Lebensjahr gezahlt. Macht das Kind ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder leistet es einen anderen Dienst im Ausland (freiwilligen Zivildienst im Ausland) wird das Kindergeld ebenfalls weitergezahlt, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Betrag von 7.834 Euro (2009) bzw. 8004 Euro (2010) nicht übersteigen. Gleiches gilt für den Au-Pair-Dienst eines Kindes, wenn dieser Aufenthalt mit einer Berufsausbildung vergleichbar ist – dies ist der Fall, wenn der Sohn oder die Tochter einen Sprachkurs besucht, der mindestens 10 Stunden in der Woche umfasst. Bei einer Scheidung steht das Kindergeld dem Elternteil zu, welches das Kind aufgenommen hat. Teilen sich die Eltern die Unterbringung des Kindes, erhält das Elternteil die Zahlung, welches schon vor der Scheidung das Kindergeld ausgezahlt bekam. Auch Deutsche, die im Ausland leben, können Kindergeld beantragen, wenn sie in Deutschland einkommenssteuerpflichtig sind. Sind sie das nicht, gilt das Kindergeldrecht des Beschäftigungsstaates (durch bilaterale Abkommen bildet die Schweiz hier eine Ausnahme). Nicht-EU-Bürger, die in Deutschland leben, können dann Kindergeld beantragen, wenn sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer bestimmten Form einer Aufenthaltserlaubnis sind.]]>

Kinderfreibetrag

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer steht jedem Steuerpflichtigen mit Kind ein Kinderfreibetrag zu. Der Kinderfreibetrag liegt 2013 für je ein Elternteil und pro Kind bei 2.184 EUR, der Freibetrag für Ausbildungs-, Erziehungs- und Betreuungsbedarf liegt bei 1.320 EUR pro Kind und je Elternteil. Normalerweise wird die steuerliche Entlastung eines Einkommens für die Aufwendung des Unterhalts eines Kindes in Deutschland über das Kindergeld bewirkt. Der Kinderfreibetrag wird dann wirksam, wenn er sich bei der Ermittlung des zu versteuerndes Einkommens als günstiger erweist. Ob das Kindergeld oder Kinderfreibetrag zum Zuge kommt, basiert auf den Angaben in der Steuererklärung unter der „Anlage Kind“, die für jedes Kind einzeln auszufüllen sind. Während des laufenden Jahres wird das Kindergeld gezahlt. Bei der Einkommenssteuerberechnung kontrolliert das Finanzamt dann automatisch, ob sich für den Steuerzahler das Kindergeld tatsächlich als günstiger erweist oder doch der Kinderfreibetrag. Dazu unternimmt das Finanzamt eine Vergleichsrechnung: Erweist sich das Kindergeld als höher als die Steuerentlastung aus dem Abzug der Freibeträge, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen. Dies trifft auf die große Mehrheit der Fälle zu. Führt allerdings der Abzug des Freibetrags zu einer höheren Entlastung als das Kindergeld, wird der Kinderfreibetrag vom Einkommen abgezogen. Zu der fälligen Steuer wird außerdem das Kindergeld hinzugerechnet. Der Kinderfreibetrag rechnet sich insbesondere für Eltern mit höherem Einkommen, ab etwa 62.000 Euro. Anders als das Kindergeld, das an ein Elternteil geht, teilen sich die Eltern den Kinderfreibetrag. Im Gegensatz zur Einkommensteuer wird bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer in jedem Fall der Kinderfreibetrag berücksichtigt. Nicht berücksichtigt wird er bei der Ermittlung der Lohnsteuer. Der Kinderfreibetrag wird auch für Kinder gewährt, die nicht in Deutschland, sondern im Ausland leben. Rechnungsgrundlage ist hier eine Ländergruppeneinteilung, die die Verhältnisse im entsprechenden Staat widerspiegelt. 2009 lag der Kinderfreibetrag für jedes Elternteil bei 1.932 Euro, dazu gab es für jedes Kind einen Betrag von 2.160 Euro für den Ausbildungs- Betreuungs- und Ausbildungsbedarf.]]>

Erziehungsgeld

Das Erziehungsgeld wurde im Januar 2007 von dem » Elterngeld abgelöst. Das Bundeserziehungsgeldgesetz galt weiterhin für Kinder, die vor dem 31.12.2006 geboren wurden. Daraus ergibt sich, dass die Bezugszeit des Erziehungsgeldes für Eltern, die diese Ausgleichszahlung gänzlich bis zum zweiten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen haben, spätesten seit Anfang 2009 erloschen ist. Anspruch auf Erziehungsgeld bestand für das Elternteil, das sich nach der Geburt des Kindes um die Betreuung und Erziehung sorgte. ]]>

Elternzeit

Nach dem Mutterschutz haben berufstätige Eltern, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen möchten, Anspruch auf Elternzeit. Dies gilt grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Zu diesem Zweck werden sie von ihrem Arbeitgeber unbezahlt von der Arbeit freigestellt. Somit ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit. Wichtig ist, dass in dieser Zeit das jeweilige Elternteil dem Kündigungsschutz unterliegt und nach Beendigung der Elternzeit von dem Recht profitiert, in ihrem oder aber einem gleichwertigen Arbeitsplatz wieder einzusteigen. Der bestehende Rechtsanspruch auf Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verankert. So bedarf es zunächst keiner expliziten Zustimmung des Arbeitgebers. Allerdings ist vorgeschrieben, dass dem Antrag keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und dass der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate in dem Betrieb gearbeitet hat. Der Antrag auf Elternzeit muss zudem mindestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber schriftlichen beantragt werden. Hierbei muss das Elternteil verbindlich festlegen, in welchem Zeitraum die Elternzeit genutzt werden soll. Die Dauer der Elternzeit ist beschränkt auf drei Jahre. Die Eltern können dabei frei entscheiden, wer die Elternzeit in Anspruch nehmen möchte. Zudem ist es möglich, die Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander in Anspruch nehmen. Während der Elternzeit ist die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden pro Woche zulässig. In Absprache mit dem Arbeitgeber ist es möglich, einen Anteil der Elternzeit bis zu einem Zeitraum von bis zu 12 Monaten auch über den dritten Geburtstag des Kindes bis zur Vollendung des achten Lebensjahres hinaus zu ziehen. ]]>