Kirchenaustritt

Der Kirchenaustritt ist die vom Kirchenmitglied veranlasste Beendigung der Kirchenmitgliedschaft. Ein Austritt muss, je nach Bundesland, entweder vor dem Amtsgericht oder dem Standesamt erklärt werden und ist ohne Angabe von Gründen gültig. Einige Bundesländer erheben eine Austrittsgebühr, die allerdings umstritten und nicht in jedem Bundesland rechtens ist. Als Folge des Kirchenaustritts darf der Staat keine Rechtfolgen mehr stellen, d.h. ein aus der Kirche Ausgetretener muss keine Kirchensteuer mehr entrichten. Handelt es sich um Kinder, die aus der Kirche ausgetreten sind (bis zum Alter von 12 Jahren entscheiden darüber die Erziehungsberechtigten), sind diese nicht länger verpflichtet, am konfessionellen Religionsunterricht teilzunehmen. Für Arbeitnehmer kann ein Kirchenaustritt zudem arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, etwa dann, wenn der Arbeitnehmer einem kirchlichen Arbeitgeber untersteht und das Dienstverhältnis an die Kirchenmitgliedschaft gebunden ist. Gründe für den Kirchenaustritt sind vielfältig: Jemand kann die von der Kirche vertretenen Anschauungen ablehnen, von internen Skandalen der Kirche abgeschreckt sein, Kritik an der Verwendung der Kirchensteuer üben oder einfach Geld sparen wollen. Unabhängig vom formalen Kirchenaustritt besteht die theologische Frage, ob die religiöse Mitgliedschaft weiterhin wirksam bleibt. ]]>

Elternzeit

Nach dem Mutterschutz haben berufstätige Eltern, die ihr Kind nach der Geburt selbst betreuen und erziehen möchten, Anspruch auf Elternzeit. Dies gilt grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Zu diesem Zweck werden sie von ihrem Arbeitgeber unbezahlt von der Arbeit freigestellt. Somit ruht das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit. Wichtig ist, dass in dieser Zeit das jeweilige Elternteil dem Kündigungsschutz unterliegt und nach Beendigung der Elternzeit von dem Recht profitiert, in ihrem oder aber einem gleichwertigen Arbeitsplatz wieder einzusteigen. Der bestehende Rechtsanspruch auf Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz verankert. So bedarf es zunächst keiner expliziten Zustimmung des Arbeitgebers. Allerdings ist vorgeschrieben, dass dem Antrag keine dringenden betrieblichen Gründe entgegenstehen und dass der Arbeitnehmer mindestens sechs Monate in dem Betrieb gearbeitet hat. Der Antrag auf Elternzeit muss zudem mindestens sieben Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber schriftlichen beantragt werden. Hierbei muss das Elternteil verbindlich festlegen, in welchem Zeitraum die Elternzeit genutzt werden soll. Die Dauer der Elternzeit ist beschränkt auf drei Jahre. Die Eltern können dabei frei entscheiden, wer die Elternzeit in Anspruch nehmen möchte. Zudem ist es möglich, die Elternzeit gleichzeitig oder nacheinander in Anspruch nehmen. Während der Elternzeit ist die Aufnahme einer Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden pro Woche zulässig. In Absprache mit dem Arbeitgeber ist es möglich, einen Anteil der Elternzeit bis zu einem Zeitraum von bis zu 12 Monaten auch über den dritten Geburtstag des Kindes bis zur Vollendung des achten Lebensjahres hinaus zu ziehen. ]]>