Kirchenaustritt

Der Kirchenaustritt ist die vom Kirchenmitglied veranlasste Beendigung der Kirchenmitgliedschaft. Ein Austritt muss, je nach Bundesland, entweder vor dem Amtsgericht oder dem Standesamt erklärt werden und ist ohne Angabe von Gründen gültig. Einige Bundesländer erheben eine Austrittsgebühr, die allerdings umstritten und nicht in jedem Bundesland rechtens ist. Als Folge des Kirchenaustritts darf der Staat keine Rechtfolgen mehr stellen, d.h. ein aus der Kirche Ausgetretener muss keine Kirchensteuer mehr entrichten. Handelt es sich um Kinder, die aus der Kirche ausgetreten sind (bis zum Alter von 12 Jahren entscheiden darüber die Erziehungsberechtigten), sind diese nicht länger verpflichtet, am konfessionellen Religionsunterricht teilzunehmen. Für Arbeitnehmer kann ein Kirchenaustritt zudem arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, etwa dann, wenn der Arbeitnehmer einem kirchlichen Arbeitgeber untersteht und das Dienstverhältnis an die Kirchenmitgliedschaft gebunden ist. Gründe für den Kirchenaustritt sind vielfältig: Jemand kann die von der Kirche vertretenen Anschauungen ablehnen, von internen Skandalen der Kirche abgeschreckt sein, Kritik an der Verwendung der Kirchensteuer üben oder einfach Geld sparen wollen. Unabhängig vom formalen Kirchenaustritt besteht die theologische Frage, ob die religiöse Mitgliedschaft weiterhin wirksam bleibt. ]]>

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird von den Mitgliedern einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft entrichtet. Ziel der Kirchensteuer ist die es, die Ausgaben der Gemeinschaft zu decken. Insgesamt werden etwa 70 Prozent der Kircheneinkünfte über die Kirchensteuer erzielt. Errechnet und erhoben wird die Kirchensteuer von den Finanzämtern. Damit eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft Steuern erheben kann, muss sie in Deutschland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sein. Darüber hinaus muss die Steuer durch die entsprechenden Leitungsgremien der Gemeinschaft beschlossen werden und die jeweiligen Landesparlamente den Beschlüssen zustimmen. Außerdem basiert die Kirchensteuer auf der Steuerpflicht des Mitglieds. Diese Pflicht erlischt mit dem Kirchenaustritt des Kirchenmitglieds. Berechnungsgrundlage der Kirchensteuer ist das Einkommen des Steuerpflichtigen. Grundlage der Kirchensteuer sind die Kirchensteuergesetze der Bundesländer, dadurch schwankt der Kirchensteuersatz innerhalb Deutschlands zwischen acht und neun Prozent der Einkommensteuer. In der Erklärung zum Lohnsteuerjahresausgleich kann die im Jahr entrichtete Kirchensteuer als Sonderausgabe ohne Kürzungen geltend gemacht werden. Allerdings müssen hier eventuell zu versteuernde Kinderfreibeträge oder Dividenden berücksichtigt werden. Gehören Ehepartner verschiedenen Konfessionen an, wird die Kirchensteuer individuell ermittelt, gehören sie der gleichen Konfession an, kommt der Halbierungsgrundsatz zur Anwendung. Dabei wird die Kirchensteuer auf die Hälfte der gemeinsam zu entrichteten Lohnsteuer gerechnet.]]>

K – Kapitalertragssteuer, Kapitallebensversicherung, Kaufvertrag, Kilometergeld, Kilometerpauschale – Gehalts-Lexikon

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