Pfändung

Pfändungen sind Formen von Zwangsvollstreckungen und basieren in Deutschland auf der Zivilprozessordnung. Eine Pfändung beschreibt die Beschlagnahme von beweglichem Vermögen, um die Gläubiger eines Schuldners zu bezahlen. Ein Gläubiger stellt einen Antrag auf Pfändung, wenn der Schuldner seine Forderungen nicht mehr begleichen kann. Eine Pfändung darf dabei nur so weit ausgedehnt werden, bis die offenstehenden Geldbeträge und die Kosten der Vollstreckung gedeckt sind. Sie wird nicht angewendet, wenn zu erwarten ist, dass die pfändbaren Gegenstände über die Kosten der Vollstreckung nicht hinausgehen. Die Körperschaft, die die Pfändung ausübt, erwirbt sich das Pfandrecht an den gepfändeten Gegenständen. Eine Pfändung gestaltet sich so, dass der Gerichtsvollzieher bzw. der Vollziehungsbeamte die Wohnung nach pfändbaren Gegenständen durchsucht. Als pfändbare Gegenstände gelten alle Gegenstände, die nicht lebensnotwendig sind, wobei einfacher Hausrat oder Arbeitsgeräte von der Pfändung ausgeschlossen sind. Entweder entfernt der Gerichtsvollzieher die pfändbaren Gegenstände aus dem Haus oder er versieht sie mit einem Pfandsiegel. Auch das Bargeld eines Schuldners kann verpfändet werden. Ebenso ist Lohn pfändbar, wobei der Schuldner immer ein Teil seines monatlichen Nettolohns behalten darf und z.B. Urlaubsgeld von einer Pfändung ausgeschlossen ist. Verpfändete Gegenstände werden öffentlich versteigert, der Erlös der Versteigerung geht an den Gläubiger. Sind die Ansprüche des Gläubigers gedeckt und ist noch Geld von der Versteigerung übrig, geht dieses Geld an den Schuldner. Gegen eine Pfändung kann der Schuldner mit einer Vollstreckungserinnerung oder einer Vollstreckungsgegenklage gesetzlich vorgehen.]]>

Öffentlicher Dienst

Als öffentlichen Dienst bezeichnet man die Tätigkeiten von Menschen, die nach öffentlichem Recht beschäftigt sind. Dazu zählen Beamte, Richter, Soldaten und Rechtsreferendare. Hinzu kommen alle Personen, die in Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts arbeiten. Zwar gelten Kirchen auch als Körperschaften des öffentlichen Rechts, allerdings gelten hier aufgrund der im Grundgesetz verankerten Autonomie der Kirchen zum Teil andere Bestimmungen. Arbeitgeber im öffentlichen Dienst (Dienstherren) sind sowohl der Bund als auch die Bundesländer und einzelne Kommunen sowie Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts. Beispiele für Bundes- oder Landesbehörden sind Finanzämter und Versorgungsämter. Beispiele für Behörden, die von Gemeinden, Städten oder Kreisverwaltungen getragen werden, sind Jugendämter, Sozialämter und Ordnungsämter. Orte für Tätigkeiten im öffentlichen Dienst sind u.a. Behörden, Schulen, Universitäten, die Bundesbank und staatliche Krankenhäuser. Ehemals typische Beispiele für den öffentlichen Dienst sind heute meist privatisiert, so z.B. die Müllabfuhr. Bis 2005 galten im öffentlichen Dienst einheitliche Tarifverträge. Der bekannteste war der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Heute gilt der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). ]]>

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird von den Mitgliedern einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft entrichtet. Ziel der Kirchensteuer ist die es, die Ausgaben der Gemeinschaft zu decken. Insgesamt werden etwa 70 Prozent der Kircheneinkünfte über die Kirchensteuer erzielt. Errechnet und erhoben wird die Kirchensteuer von den Finanzämtern. Damit eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft Steuern erheben kann, muss sie in Deutschland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sein. Darüber hinaus muss die Steuer durch die entsprechenden Leitungsgremien der Gemeinschaft beschlossen werden und die jeweiligen Landesparlamente den Beschlüssen zustimmen. Außerdem basiert die Kirchensteuer auf der Steuerpflicht des Mitglieds. Diese Pflicht erlischt mit dem Kirchenaustritt des Kirchenmitglieds. Berechnungsgrundlage der Kirchensteuer ist das Einkommen des Steuerpflichtigen. Grundlage der Kirchensteuer sind die Kirchensteuergesetze der Bundesländer, dadurch schwankt der Kirchensteuersatz innerhalb Deutschlands zwischen acht und neun Prozent der Einkommensteuer. In der Erklärung zum Lohnsteuerjahresausgleich kann die im Jahr entrichtete Kirchensteuer als Sonderausgabe ohne Kürzungen geltend gemacht werden. Allerdings müssen hier eventuell zu versteuernde Kinderfreibeträge oder Dividenden berücksichtigt werden. Gehören Ehepartner verschiedenen Konfessionen an, wird die Kirchensteuer individuell ermittelt, gehören sie der gleichen Konfession an, kommt der Halbierungsgrundsatz zur Anwendung. Dabei wird die Kirchensteuer auf die Hälfte der gemeinsam zu entrichteten Lohnsteuer gerechnet.]]>