Vollmacht

Eine Vollmacht ist eine Vertretungsmacht. Dabei wird zwischen verschiedenen Vollmachten unterschieden. So gilt die Vorsorgevollmacht für eine später eintretende Geschäftsunfähigkeit, während eine Spezialvollmacht eine Person bemächtigt, eine genau beschriebene Handlung vorzunehmen, z.B. eine Unterschrift im Auftrag einer anderen Person zu leisten oder private Unterlagen entgegenzunehmen. Mit einer Generalvollmacht ist dem Bevollmächtigten erlaubt, alle Rechtsgeschäfte einer anderen Person abzuschließen. Eine Vollmacht kommt durch eine einseitige Erklärung der die Vollmacht erteilenden Person gegenüber einer die Vollmacht ausführenden Person zustande. In der Regel besteht zwischen dem Bevollmächtigten und der die Vollmacht erteilenden Person kein Grundverhältnis, da in diesem Fall ein Arbeitsvertrag oder ein Auftrag abgeschlossen worden wäre. Bei der formellen Erteilung einer Vollmacht ist sowohl die schriftliche als auch die mündliche Form gültig. In einigen Fällen sind schriftliche Vollmachten allerdings unerlässlich, z.B. bei medizinischen Eingriffen. Unabhängig davon, in welcher Form eine Vollmacht erteilt wurde, kann sie jederzeit widerrufen werden.]]>

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird von den Mitgliedern einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft entrichtet. Ziel der Kirchensteuer ist die es, die Ausgaben der Gemeinschaft zu decken. Insgesamt werden etwa 70 Prozent der Kircheneinkünfte über die Kirchensteuer erzielt. Errechnet und erhoben wird die Kirchensteuer von den Finanzämtern. Damit eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft Steuern erheben kann, muss sie in Deutschland als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sein. Darüber hinaus muss die Steuer durch die entsprechenden Leitungsgremien der Gemeinschaft beschlossen werden und die jeweiligen Landesparlamente den Beschlüssen zustimmen. Außerdem basiert die Kirchensteuer auf der Steuerpflicht des Mitglieds. Diese Pflicht erlischt mit dem Kirchenaustritt des Kirchenmitglieds. Berechnungsgrundlage der Kirchensteuer ist das Einkommen des Steuerpflichtigen. Grundlage der Kirchensteuer sind die Kirchensteuergesetze der Bundesländer, dadurch schwankt der Kirchensteuersatz innerhalb Deutschlands zwischen acht und neun Prozent der Einkommensteuer. In der Erklärung zum Lohnsteuerjahresausgleich kann die im Jahr entrichtete Kirchensteuer als Sonderausgabe ohne Kürzungen geltend gemacht werden. Allerdings müssen hier eventuell zu versteuernde Kinderfreibeträge oder Dividenden berücksichtigt werden. Gehören Ehepartner verschiedenen Konfessionen an, wird die Kirchensteuer individuell ermittelt, gehören sie der gleichen Konfession an, kommt der Halbierungsgrundsatz zur Anwendung. Dabei wird die Kirchensteuer auf die Hälfte der gemeinsam zu entrichteten Lohnsteuer gerechnet.]]>