Wechsel der Steuerklasse

In Deutschland gibt es sechs verschiedenen Steuerklassen. Der auf das Einkommen des Arbeitnehmers erhobene Lohnsteuerabzug, der Solidaritätszuschlag und die evtl. zu zahlende Kirchensteuer, werden in Abhängigkeit von der jeweiligen Steuerklasse und unter Berücksichtigung von möglichen Freibeträgen errechnet. Die Zuordnung zu einer Lohnsteuerklasse ergibt sich aus dem individuellen Gehalt bzw. Lohn des Arbeitnehmers, seinem Familienstatus und der Anzahl von Kindern. Ein Wechsel der Lohnsteuerklasse ist immer dann notwendig, wenn sich die Lebenssituation des Arbeitnehmers ändert, sich der Arbeitnehmer z.B. scheiden lässt. In diesem Fall kann man die Steuern, solange man noch nicht geschieden ist, noch gemeinsam veranlagen. Nach der Scheidung ist eine Zusammenveranlagung nicht mehr möglich. Eine Scheidung zieht unter Umständen auch Unterhaltszahlungen nach sich. Auch hier gibt es Zusammenhänge mit der Steuerklasse, ist nämlich durch eine günstige Steuerklasse das Nettogehalt höher als es in einer anderen Steuerklasse wäre, erhöhen sich auch die Unterhaltszahlungen. Seit Januar 2009 können Ehepartner, die die Steuerklassenkombination drei und fünf gewählt haben, einen Wechsel der Steuerklasse vier wählen, um zu vermeiden, dass der Ehepartner, der gering verdient, höher besteuert wird. Der Wechsel der Steuerklasse kann einmal im Jahr jeweils bis zum 30. November bei der zuständigen Gemeinde vorgenommen werden. Ein Wechsel muss immer schriftlich und mit der Angabe des Grundes beantragt werden. Ehepartner müssen einen solchen Antrag immer gemeinsam stellen, die Unterschriften beider Eheleute sind notwendig.]]>

Vollmacht

Eine Vollmacht ist eine Vertretungsmacht. Dabei wird zwischen verschiedenen Vollmachten unterschieden. So gilt die Vorsorgevollmacht für eine später eintretende Geschäftsunfähigkeit, während eine Spezialvollmacht eine Person bemächtigt, eine genau beschriebene Handlung vorzunehmen, z.B. eine Unterschrift im Auftrag einer anderen Person zu leisten oder private Unterlagen entgegenzunehmen. Mit einer Generalvollmacht ist dem Bevollmächtigten erlaubt, alle Rechtsgeschäfte einer anderen Person abzuschließen. Eine Vollmacht kommt durch eine einseitige Erklärung der die Vollmacht erteilenden Person gegenüber einer die Vollmacht ausführenden Person zustande. In der Regel besteht zwischen dem Bevollmächtigten und der die Vollmacht erteilenden Person kein Grundverhältnis, da in diesem Fall ein Arbeitsvertrag oder ein Auftrag abgeschlossen worden wäre. Bei der formellen Erteilung einer Vollmacht ist sowohl die schriftliche als auch die mündliche Form gültig. In einigen Fällen sind schriftliche Vollmachten allerdings unerlässlich, z.B. bei medizinischen Eingriffen. Unabhängig davon, in welcher Form eine Vollmacht erteilt wurde, kann sie jederzeit widerrufen werden.]]>

Kreditkarte

Eine Kreditkarte ist eine Karte zur Zahlung von Waren und Dienstleistungen. Kreditkarten sind weltweit sowohl bei realen Geldgeschäften als auch bei Online-Geldgeschäften einsetzbar. In der Regel wird eine Kreditkarte von Banken in Zusammenarbeit mit Kreditinstitutionen entweder unentgeltlich oder gegen eine Gebühr ausgegeben. In Deutschland sind Kreditkarten in der Mehrheit Visa- und Masterkarten. Sie sind zugleich die weltweit verbreitetesten. Die Gebühren für Transaktionskosten trägt in der Regel der Verkäufer, als Gegenleistung garantiert das Kreditinstitut dem Händler eine Zahlungshaftung. Für alle Transaktionen erhält der Kreditkartenbesitzer einen Kontoauszug. Auf einer Kreditkarte sind die folgenden Daten sichtbar oder gespeichert: Der Name des Karteninhabers, die Kartennummer, Verfallsdatum, Prüfziffer, Kartenprüfnummer und die Unterschrift des Karteninhabers. Die Funktionen von Kreditkarten sind, je nach Art der Karte, vielfältig: Neben dem Bezahlen kann auch Geld zwischen zwei Karteninhabern gewechselt werden, es kann Geld angenommen und die Karte aufgeladen werden. Geht eine Karte verloren, sollte sie sofortgesperrt werden. Der Erhalt eine Kreditkarte ist an Bonität, d.h. den Nachweis regelmäßiger Zahlungseingänge, gebunden. ]]>

Freistellungsauftrag

Freistellungsauftrag – Privatkunden, die ihr Geld auf dem Kapitalmarkt anlegen und beispielweise von Zinsen, dem Verkauf von Wertpapieren, Gewinnen aus Aktienfonds oder Dividenden profitieren, müssen Abgaben auf die Kapitaleinkünfte entrichten. Dies ist seit dem 01.01.2009 über die Abgeltungssteuer gesetzlich geregelt. Als so genannte Quellensteuer leitet das Kreditinstitut die Abgaben direkt an das Finanzamt weiter. Bis zur Höhe des Sparerfreibetrags kann sich der Anleger diese Beträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurück erstatten. Dies kann umgangen werden, indem der Steuerpflichtige sein Kreditinstitut anweist, anfallende Zinseinnahmen von der Abgeltungssteuer freizustellen. In diesem Zusammenhang spricht man vom Freistellungsauftrag für Kapitalerträge, kurz FSA. So bleiben die Zinseinkünfte bzw. Kapitalerträge, die unter dem Sparerpauschalbetrag liegen, steuerfrei. Der Sparerfreibetrag richtet sich nach dem Familienstand und liegt für Ledige bei 801 Euro und für zusammen veranlagte Ehegatten bei 1602 Euro. Wenn der Anleger an verschiedenen Kreditinstituten einen Freistellungsauftrag erteilt hat, muss er auf die korrekte Aufteilung achten. Auch durch seine Unterschrift versichert er, dass der Höchstbetrag in der Summe der einzelnen Aufträge nicht überschritten wird. ]]>