Freistellungsauftrag

Freistellungsauftrag – Privatkunden, die ihr Geld auf dem Kapitalmarkt anlegen und beispielweise von Zinsen, dem Verkauf von Wertpapieren, Gewinnen aus Aktienfonds oder Dividenden profitieren, müssen Abgaben auf die Kapitaleinkünfte entrichten. Dies ist seit dem 01.01.2009 über die Abgeltungssteuer gesetzlich geregelt. Als so genannte Quellensteuer leitet das Kreditinstitut die Abgaben direkt an das Finanzamt weiter. Bis zur Höhe des Sparerfreibetrags kann sich der Anleger diese Beträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurück erstatten. Dies kann umgangen werden, indem der Steuerpflichtige sein Kreditinstitut anweist, anfallende Zinseinnahmen von der Abgeltungssteuer freizustellen. In diesem Zusammenhang spricht man vom Freistellungsauftrag für Kapitalerträge, kurz FSA. So bleiben die Zinseinkünfte bzw. Kapitalerträge, die unter dem Sparerpauschalbetrag liegen, steuerfrei. Der Sparerfreibetrag richtet sich nach dem Familienstand und liegt für Ledige bei 801 Euro und für zusammen veranlagte Ehegatten bei 1602 Euro. Wenn der Anleger an verschiedenen Kreditinstituten einen Freistellungsauftrag erteilt hat, muss er auf die korrekte Aufteilung achten. Auch durch seine Unterschrift versichert er, dass der Höchstbetrag in der Summe der einzelnen Aufträge nicht überschritten wird. ]]>

Arbeitslosengeld II

Arbeitslosengeld II / ALG II ⇒ Hartz IV

 

Das Arbeitslosengeld II wurde 2005 eingeführt und löste die bis dahin bestehende Arbeitslosenhilfe ab, wobei die Sozialhilfe in diese Leistung integriert wurde. Das Arbeitslosengeld II ist auch unter der Bezeichnung Hartz IV bekannt, da die Umstrukturierung im Zusammenhang mit den Hartz-Reformen vollzogen wurde.

Das Arbeitslosengeld II soll den Lebensunterhalt für erwerbsfähige Hilfebedürftige sichern, die keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld I geltend machen können. Die Leistungen von Arbeitslosengeld II richten sich nach dem Bedarf und der persönliches Situation des Antragsstellers und der Familienangehörigen. Grundlage für die Berechnung ist ein gesetzlich vorgeschriebener Regelsatz, der derzeit bei 351 € liegt und zur Deckung des Bedarfs des täglichen Lebens gedacht ist, wie Nahrung, Kleidung, Hygieneartikel usw. Für weitere Personen oder Kinder, die in dem Haushalt leben, werden weitergehende Regelsätze erhoben.

Grundsätzlich gilt, dass dem Antragsteller jede Art der Arbeit zugemutet werden kann, da ihm sonst eine Kürzung der Leistungen droht.

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