Tagesgeld

Tagesgeld ist Guthaben auf einem Tagesgeldkonto, was in der Regel als Sparkonto fungiert. Der Kontoinhaber kann täglich über das Geld verfügen und muss, anders als bei einem Sparbuch, keine Kündigungsfristen einhalten. In der Regel ist das Konto nicht vorgesehen für den Zahlungsverkehr, so dass keine Überweisungen oder Lastschriften vorgenommen werden können. Da es sich nicht um Festgeld handelt, werden keine Laufzeiten festgelegt. Ähnlich wie bei einem Girokonto wird ein bestimmter Geldbetrag auf das Tagesgeldkonto eingezahlt, der durch Zinsen Gewinne abwirft. Die Zinsen sind deutlich höher als bei einem Girokonto und fallen entweder ab dem ersten eingezahlten Euro oder einem bestimmten Kontobetrag an. Da die Banken das Tagesgeldkonto in der Regel durch einen Sicherungsfonds schützen, gilt das Tagesgeldkonto als sichere Geldanlage. Gleichzeitig ist die Rendite geringer als z.B. bei Aktien oder Fonds. Die Verzinsung des Tagesgeldkontos ist, wie der Name nahelegt, immer an den Tag gebunden. So könnte das Kreditinstitut theoretisch jeden Tag die Zinsen ändern. Die Praxis sieht jedoch so aus, dass Banken darauf zielen, Zinskonditionen für ihre Kunden möglichst konstant zu halten. Außerdem ist das Konto jederzeit kündbar, so dass Kunden, würde die Bank den Zinssatz stetig verschlechtern, ihr Konto auflösen und ein neues Tagesgeldkonto bei einer anderen Bank mit besseren Zinsbedingungen eröffnen würden. Für die Zinsen müssen, wie in anderen Fällen auch, Zinsertragssteuern gezahlt werden. Liegt ein Freistellungsauftrag vor, müssen keine Zinsertragssteuern gezahlt werden.]]>

Sparbrief

Eine Form des Sparens ist der Sparbrief. Dabei handelt es sich um eine festverzinsliche Anlage, d.h. die Verzinsung des Sparbriefs ist für seine gesamte Laufzeit festgelegt. Sparbriefe haben eine Laufzeit zwischen einem Jahr und zehn Jahren. Ihre Zinsen werden entweder jährlich, bei Fälligkeit oder bei der Rückgabe des Sparbriefs ausgezahlt und sind steuerpflichtig. Es gibt drei verschiedene Formen des Sparbriefs: Den normalen Sparbrief, den abgezinsten Sparbrief und den Sparbrief mit jährlich steigendem Zins. Der normale Sparbrief wird zum Nennwert ausgegeben, seine Rückzahlung erfolgt zum aktuell gültigen Nennwert, seine Zinsen werden am Ende des Jahres vergütet und ausgezahlt. Sie unterliegen, wie alle Zinsen aus Sparbriefen, der Steuerpflicht. Beim abgezinsten Sparbrief unterscheiden sich Erwerbspreis und Nennwert, denn Zinsen und Zinseszinsen werden beim Kauf auf den Preis angerechnet. Dann gibt es noch den Sparbrief mit einer jährlichen Zinssteigerung. Er ähnelt dem Bundesschatzbrief und wird in der Regel für eine kurze Laufzeit erworben. Er kann, nach eine kurzen Kündigungsfrist, jederzeit zum Nennwert, einschließlich der aufgelaufenen Zinsen, eingelöst werden. Außerdem gibt es den Sparkassenbrief. Hier handelt es sich um einen Sparbrief, der von Sparkassen ausgegeben wird. Auch beim Sparkassenbrief ist die Verzinsung von vorneherein festgelegt und ändert sich während der gesamten Laufzeit nicht. Sparkassenbriefe können in der Regel nicht vor ihrem Auslaufen eingelöst werden. Kreditinstitute nutzen Sparbriefe als langfristige Refinanzierungsinstrumente. Wenn der Sparer über die Zinsen seines Sparbriefs verfügt, behält die Bank die Kapitalertragssteuer ein. Sie ist nicht fällig, wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt. ]]>

Immobilienfonds

Immobilienfonds investieren in Immobilien. Anleger legen ihr Geld also in z.B. in Einzelobjekte oder Bürokomplexe an. Erträge werden dabei in erster Linie durch Vermietung oder Verkäufe erzielt. Als Kapitalanlagen unterliegen Einnahmen aus Immobilien, d.h. Mieteinnahmen, Zinsen und Dividenden, der Abgeltungssteuer und werden direkt von den Kreditinstituten an das Finanzamt abgeführt. In der Regel wird das erzielte Kapital mit 25 Prozent steuerlich belastet. Allerdings kann die Kapitalertragssteuer durch eine Freistellungsauftrag oder einen Nichtveranlagungsbescheid beim Kreditinstitut abgewendet werden. Da Immobilienfonds nicht zu den steuerbegünstigten Vermögensbeteiligungen zählen, kann der Arbeitnehmer durch Immobilienfonds keine vermögenswirksamen Leistungen oder Sparzulagen erhalten. Es wird zwischen geschlossenen und offenen Immobilienfonds unterschieden. Geschlossene Immobilienfonds investieren in der Regel in ein Objekt. Anleger beteiligen sich durch ihre Zahlung an einer Immobilie. Ist das notwendige Kaptal zusammen, wird der Fonds geschlossen. Ziel ist es, den erwirtschafteten Betrag höher ausfallen zu lassen als die Investition. Der vereinbarte Vertrag ist abhängig von der Nutzung des Objekts und verläuft zumeist über einen längeren Zeitraum. Eine frühzeitige Rückgabe durch den Anleger ist nur schwer möglich. Offene Immobilienfonds investieren normalerweise mit mehreren Anteilseignern in mehrere Objekte. Auch hier erwerben Anleger Anteile an Immobilien und erwirtschaften Erträge, z.B. aus Mieteinnahmen. Im Gegensatz zum geschlossenen Immobilienfond kann allerdings jeder Anleger jederzeit einzahlen und wieder entnehmen. ]]>

Freistellungsauftrag

Freistellungsauftrag – Privatkunden, die ihr Geld auf dem Kapitalmarkt anlegen und beispielweise von Zinsen, dem Verkauf von Wertpapieren, Gewinnen aus Aktienfonds oder Dividenden profitieren, müssen Abgaben auf die Kapitaleinkünfte entrichten. Dies ist seit dem 01.01.2009 über die Abgeltungssteuer gesetzlich geregelt. Als so genannte Quellensteuer leitet das Kreditinstitut die Abgaben direkt an das Finanzamt weiter. Bis zur Höhe des Sparerfreibetrags kann sich der Anleger diese Beträge im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurück erstatten. Dies kann umgangen werden, indem der Steuerpflichtige sein Kreditinstitut anweist, anfallende Zinseinnahmen von der Abgeltungssteuer freizustellen. In diesem Zusammenhang spricht man vom Freistellungsauftrag für Kapitalerträge, kurz FSA. So bleiben die Zinseinkünfte bzw. Kapitalerträge, die unter dem Sparerpauschalbetrag liegen, steuerfrei. Der Sparerfreibetrag richtet sich nach dem Familienstand und liegt für Ledige bei 801 Euro und für zusammen veranlagte Ehegatten bei 1602 Euro. Wenn der Anleger an verschiedenen Kreditinstituten einen Freistellungsauftrag erteilt hat, muss er auf die korrekte Aufteilung achten. Auch durch seine Unterschrift versichert er, dass der Höchstbetrag in der Summe der einzelnen Aufträge nicht überschritten wird. ]]>

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