Weiterbildungskosten

Findet eine Fort- oder Weiterbildung innerhalb eines Unternehmens statt, übernimmt der Arbeitgeber die Kosten. Auch bei externen Maßnahmen muss der Arbeitnehmer die Weiterbildungskosten in vielen Fällen nicht alleine tragen, sondern sie werden vom Arbeitgeber übernommen. Die erstatteten Kosten sind steuerfrei. Übernimmt der Arbeitgeber die Weiterbildungskosten allerdings nicht, müssen sie steuerlich geltend gemacht werden. Dabei kann der Steuerpflichtige die Weiterbildungskosten als Werbungskosten, als Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit absetzen. Damit das Finanzamt die Weiterbildungskosten als Werbungskosten anerkennt, müssen der Steuererklärung eine detaillierte Kostenaufzählung sowie ein Darlegung des beruflichen Zusammenhangs und eine Freistellung von der beruflichen Tätigkeit oder eine Zustimmung des Arbeitgebers vorliegen. Als Weiterbildungskosten gelten z.B. Kursgebühren, Fahrtkosten, Kopierkosten, Verpflegungskosten und Übernachtungskosten. Liegt die Weiterbildungsstätte nicht in der Arbeitsstätte des Arbeitnehmers, werden außerdem die Reisekosten übernommen.]]>

Reisekosten

Reisekosten fallen an bei beruflichen oder betrieblichen Reisen. Reisekosten sind Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsaufwand und Reisenebenkosten. Fahrtkosten beziehen sich auf die Kosten die durch die Fahrt entstehen. Sie umfassen sowohl die Nutzung des eigenen Autos als auch die Nutzung anderer Verkehrsmittel. Beim eigenen Auto ist entweder ein pauschaler oder ein individueller Kilometersatz Rechnungsgrundlage. Übernachtungskosten decken die Kosten der Übernachtung, dabei kann es sich um ein Hotel, eine Zweitwohnung, ein Appartement oder eine Herberge handeln. Genau wie die Fahrtkosten müssen auch die Übernachtungskosten durch Belege nachgewiesen werden, wenn sie zurückerstattet werden sollen. Verpflegungskosten werden grundsätzlich durch eine Pauschale abgerechnet. Reisenebenkosten umfassen alle Kosten, die nicht durch die Fahrtkosten, die Übernachtungskosten und den Verpflegungsaufwand abgedeckt sind. Das sind z.B. Gepäckkosten, etwa dann, wenn eine Gepäckversicherung abgeschlossen wird, Kosten für Straßenbenutzungen, z.B. Mautgebühren oder Parkplatzgebühren, Kosten für Ferngespräche mit den Arbeitgeber und Kosten für den Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber sowie Kosten, die durch Storno von z.B. Flügen oder durch einen Verkehrsunfall entstanden sind. Reisekosten können als Betriebskosten (bei Selbständigen) oder als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.Voraussetzung ist, dass die Reisekosten durch das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis entstanden sind. Dabei entstehen Reisekosten nicht nur bei einer tatsächlichen Reise, sondern z.B. auch bei Fahrtätigkeiten oder bei einem Einsatzwechsel. Generell gilt, dass Reisekosten nur bis zu einer gewissen Dauer der Reise steuerlich absetzbar sind. Dauern die Reisen mehrere Monate, geht das Finanzamt davon aus, dass der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt am Ort der Auswärtstätigkeit hat. Zwar ist bei den Reisekosten ein Vorsteuerabzug möglich, allerdings sind Verpflegungskosten und das Kilometergeld von diesem ausgeschlossen. Beachtet werden muss, dass alle Reisekosten, die durch den Arbeitgeber erstattet werden, vom Arbeitnehmer nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. ]]>

Pendlerpauschale

Die korrekte Bezeichnung der Pendlerpauschale ist Entfernungspauschale. Mit ihr werden Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte abgerechnet. Die Pendlerpauschale gehört zu den Werbungskosten, wird in der Steuererklärung geltend gemacht und kann grundsätzlich von allen Pendlern in Anspruch genommen werden, unabhängig davon, wie sie zum Arbeitsplatz kommen. Sie können die Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Auto, dem Fahrrad, dem Motorrad, dem Mofa oder zu Fuß erreichen. In der Regel wird die kürzeste Strecke zwischen Arbeits- und Wohnort zur Rechnungsgrundlage genommen. Kann nachgewiesen werden, dass eine längere Wegstrecke verkehrsgünstiger liegt, wird diese Strecke Grundlage der Berechnungen. Fährt der Arbeitnehmer mittags nach Hause, kann er die Entfernungspauschale trotzdem nur einmal am Tag anführen. Die Entfernungspauschale beträgt einheitlich 0,30 Euro für jeden Kilometer. Insgesamt gilt pro Jahr eine Abrechnungshöchstgrenze von 4.500 Euro. Diese Begrenzung gilt allerdings nicht, wenn das eigene Auto für die Fahrt zur Arbeit genommen wird. Hier kann auch das Fahrzeug von Ehepartnern, Eltern oder Geschwistern genutzt werden. 2007 wurde die Entfernungspauschale für die ersten 20 Kilometer zur Arbeit aus dem Gesetz gestrichen. Mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (am 9. Dezember 2008) wurde diese Regelung wieder aufgehoben. So können auch weiterhin für die erste 20 Kilometer Fahrtkosten wie Werbungskosten abgerechnet werden. Steuerbescheid, die vorher ergangen sind, können entsprechend geändert werden. ]]>

Fahrtkosten

Anfang 2007 wurde eine neue Regelung eingeführt, die es Arbeitnehmern erst ab dem 21. Kilometer ermöglichte, die anfallenden Fahrtkosten von der Einkommensteuer abzusetzen. Nun hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass diese Regelung rechtswidrig ist. Rückwirkend zum 01. Januar 2007 gilt nun das ursprüngliche Gesetz der Pendlerpauschale. Somit können Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit in der Steuererklärung ab dem ersten Kilometer geltend gemacht werden. Pro Entfernungskilometer werden für Fahrten mit dem PKW 0,30 Euro angerechnet. Sie gilt pro Arbeitstag für eine einfache Fahrt und die kürzeste Wegstrecke. Deshalb muss in der Steuererklärung auch die Adresse der Arbeitsstätte angegeben werden. Darüber hinaus ist es möglich, Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung hervorgehen, steuerlich geltend zu machen. Dazu zählen beispielsweise Fahrten zum Kreditinstitut oder zur Hauptversammlung. Basis ist zunächst die Entfernungspauschale oder ein Einzelnachweis mit entsprechendem Beleg. Alle Arbeitnehmer können die Pendlerpauschale geltend machen und zwar unabhängig davon, ob sie per PKW, Öffentlichen Verkehrsmitteln, Fahrrad oder zu Fuß den Arbeitsweg zurück legen. Besondere Regelungen liegen für Arbeiten vor, die mit einer Fahrtätigkeit oder Einsatzwechseltätigkeit verbunden sind. Unter die so genannten Betriebsausgaben fallen dagegen Fahrten, die durch Arbeitswege aus selbstständiger, freiberuflicher oder unternehmerischer Tätigkeit hervorgehen.]]>

F – Facharbeiter, Fahrtenbuch, Fahrtkosten, Ferienjob, Firmeninsolvenz, Firmenwagen – Gehalts-Lexikon

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