Reisekosten

Reisekosten fallen an bei beruflichen oder betrieblichen Reisen. Reisekosten sind Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsaufwand und Reisenebenkosten. Fahrtkosten beziehen sich auf die Kosten die durch die Fahrt entstehen. Sie umfassen sowohl die Nutzung des eigenen Autos als auch die Nutzung anderer Verkehrsmittel. Beim eigenen Auto ist entweder ein pauschaler oder ein individueller Kilometersatz Rechnungsgrundlage. Übernachtungskosten decken die Kosten der Übernachtung, dabei kann es sich um ein Hotel, eine Zweitwohnung, ein Appartement oder eine Herberge handeln. Genau wie die Fahrtkosten müssen auch die Übernachtungskosten durch Belege nachgewiesen werden, wenn sie zurückerstattet werden sollen. Verpflegungskosten werden grundsätzlich durch eine Pauschale abgerechnet. Reisenebenkosten umfassen alle Kosten, die nicht durch die Fahrtkosten, die Übernachtungskosten und den Verpflegungsaufwand abgedeckt sind. Das sind z.B. Gepäckkosten, etwa dann, wenn eine Gepäckversicherung abgeschlossen wird, Kosten für Straßenbenutzungen, z.B. Mautgebühren oder Parkplatzgebühren, Kosten für Ferngespräche mit den Arbeitgeber und Kosten für den Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber sowie Kosten, die durch Storno von z.B. Flügen oder durch einen Verkehrsunfall entstanden sind. Reisekosten können als Betriebskosten (bei Selbständigen) oder als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.Voraussetzung ist, dass die Reisekosten durch das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis entstanden sind. Dabei entstehen Reisekosten nicht nur bei einer tatsächlichen Reise, sondern z.B. auch bei Fahrtätigkeiten oder bei einem Einsatzwechsel. Generell gilt, dass Reisekosten nur bis zu einer gewissen Dauer der Reise steuerlich absetzbar sind. Dauern die Reisen mehrere Monate, geht das Finanzamt davon aus, dass der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt am Ort der Auswärtstätigkeit hat. Zwar ist bei den Reisekosten ein Vorsteuerabzug möglich, allerdings sind Verpflegungskosten und das Kilometergeld von diesem ausgeschlossen. Beachtet werden muss, dass alle Reisekosten, die durch den Arbeitgeber erstattet werden, vom Arbeitnehmer nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. ]]>

Kilometergeld

Beim Kilometergeld handelt es sich um eine Pauschalabgeltung für Fahrzeugkosten, die einem Arbeitnehmer bei Dienstreisen, Einsatzwechsel oder doppelter Haushaltsführung entstehen. Dabei ist das Kilometergeld keine Pendlerpauschale, sondern vielmehr die Erstattung von Reisekosten. Diese können bei der Steuererklärung nicht mehr geltend gemacht werden. Angepasst an das aktuelle Preisniveau und die budgetären Möglichkeiten gelten die folgenden Kilometersätze je nach Fahrzeug: Fahrrad (0,05€), Moped oder Mofa (0,08€), Motorrad oder Motorroller (0,13€), Auto (0,30€). Um den Kilometersatz zu berechnen, können alle Kosten, die dem Unterhalt des Fahrzeugs dienen, angeführt werden, also Abschreibungen, Reparaturkosten, Versicherungskosten, Darlehnszinsen und Garagenmieten. Liegt das Kilometergeld unter den tatsächlichen Kosten, können die darüber hinaus gehenden Beträge als Werbungskosten geltend gemacht werden.]]>