Reisekosten

Reisekosten fallen an bei beruflichen oder betrieblichen Reisen. Reisekosten sind Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Verpflegungsaufwand und Reisenebenkosten. Fahrtkosten beziehen sich auf die Kosten die durch die Fahrt entstehen. Sie umfassen sowohl die Nutzung des eigenen Autos als auch die Nutzung anderer Verkehrsmittel. Beim eigenen Auto ist entweder ein pauschaler oder ein individueller Kilometersatz Rechnungsgrundlage. Übernachtungskosten decken die Kosten der Übernachtung, dabei kann es sich um ein Hotel, eine Zweitwohnung, ein Appartement oder eine Herberge handeln. Genau wie die Fahrtkosten müssen auch die Übernachtungskosten durch Belege nachgewiesen werden, wenn sie zurückerstattet werden sollen. Verpflegungskosten werden grundsätzlich durch eine Pauschale abgerechnet. Reisenebenkosten umfassen alle Kosten, die nicht durch die Fahrtkosten, die Übernachtungskosten und den Verpflegungsaufwand abgedeckt sind. Das sind z.B. Gepäckkosten, etwa dann, wenn eine Gepäckversicherung abgeschlossen wird, Kosten für Straßenbenutzungen, z.B. Mautgebühren oder Parkplatzgebühren, Kosten für Ferngespräche mit den Arbeitgeber und Kosten für den Schriftverkehr mit dem Arbeitgeber sowie Kosten, die durch Storno von z.B. Flügen oder durch einen Verkehrsunfall entstanden sind. Reisekosten können als Betriebskosten (bei Selbständigen) oder als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.Voraussetzung ist, dass die Reisekosten durch das Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis entstanden sind. Dabei entstehen Reisekosten nicht nur bei einer tatsächlichen Reise, sondern z.B. auch bei Fahrtätigkeiten oder bei einem Einsatzwechsel. Generell gilt, dass Reisekosten nur bis zu einer gewissen Dauer der Reise steuerlich absetzbar sind. Dauern die Reisen mehrere Monate, geht das Finanzamt davon aus, dass der Arbeitnehmer seinen Lebensmittelpunkt am Ort der Auswärtstätigkeit hat. Zwar ist bei den Reisekosten ein Vorsteuerabzug möglich, allerdings sind Verpflegungskosten und das Kilometergeld von diesem ausgeschlossen. Beachtet werden muss, dass alle Reisekosten, die durch den Arbeitgeber erstattet werden, vom Arbeitnehmer nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden können. ]]>

Honorar

Der Begriff Honorar bezeichnet die Vergütung für freiberufliche Tätigkeiten. Honorare sind also nicht-regelmäßige Einkommen, die, zumeist nach Rechungsausstellung, nach Leistungsempfang gezahlt werden. Als Tätigkeitsentgelt ist das Honorar nicht zu verwechseln mit dem Lohn, der einem Arbeitnehmer für seine Arbeit gezahlt wird, dem Gehalt, das ein Angestellten erhält, mit der Besoldung für Beamte, mit Provisionen, die Handelsvertreter erhalten, mit leistungsorientierten Vergütungen oder einer Aufwandsentschädigung, welche häufig von Steuern und Sozialversicherungsabgaben frei ist. Vor Arbeitsbeginn wird zumeist ein Honorarvertrag festgehalten, der als Arbeitsgrundlage sowohl hinsichtlich der Honorarhöhe als auch des Zeitaufwandes des Honorarempfängers dient. Die Höhe des Honorars unterliegt dabei keinen tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen, sondern wird zwischen den Beteiligten frei ausgehandelt. Eine Ausnahme bilden hier allerdings staatliche Regelungen in den Honorarordnungen von z.B. Architekten oder Ingenieuren. Anders als beim Lohn oder Gehalt muss der Empfänger des Honorars Steuern selbstständig an die entsprechenden Stellen abführen, d.h. sie werden nicht automatisch einbehalten. Der Begriff Honorarausfall bezeichnet die Vergütung eines Freiberuflers, der seine Leistung zwar erbracht hat, die allerdings nicht verwendet wird bzw. den Fall, dass der Auftraggeber nur bestimmte Leistungen des Honorarempfängers in Anspruch genommen hat. Zumeist beträgt das Auswahlhonorar 50 Prozent des ursprünglich vereinbarten Honorars. Gegen einen Honorarausfall kann eine Honorarausfallversicherung schützen, die entgangenen Gewinne und Betriebskosten sicherstellt – z.B. im Krankheitsfall des Honorarempfängers. Zu den mit Honoraren bezahlten Freiberuflern zählen die folgenden Berufsgruppen: (Zahn-)Ärzte, Psychologen, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen und Tierärzte, Rechtsanwälte und Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Buchprüfer, Architekten, Ingenieuren, Journalisten, Dolmetscher, Schriftsteller, Künstler und Schauspieler (in diesem Bereich wird Honorar auch als „Gage“ bezeichnet). ]]>