Vergütung

Mit Vergütung wird das Arbeitsentgelt für Beschäftigte im öffentlichen Dienst bezeichnet. Während dieser Begriff im öffentlichen Dienst verwendet wird, heißt Vergütung im Handelsrecht Provision, im Dienstvertragsrecht wird von Honorar und im Kunstbereich oft von Tantiemen gesprochen. Grundlage des Verdienstes im öffentlichen Dienst ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Dieser hat den Bundesangestelltentarif (BAT) im Jahr 2005 abgelöst und bezeichnet eine Reihe von Tarifverträgen für Beschäftigte in der öffentlichen Verwaltung. Umgangssprachlich kann Vergütung allerdings auch als allgemeines Arbeitsentgelt verstanden werden. Bei der Höhe der Vergütung spielen die Branche, die Ausbildung des Arbeitnehmers, seine Qualifikationen und seine Berufserfahrung eine wesentliche Rolle. Grundlage der Vereinbarung über die Vergütung ist der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossene Arbeitsvertrag. Gilt ein Tarifvertrag, darf die darin vereinbarte Vergütung nicht unter-, sondern lediglich überschritten werden. Alle Tarifabschlüsse werden im Tarifregister festgehalten und können eingesehen werden. Dadurch ist ein Vergleich zwischen unterschiedlichen Tarifabschlüssen möglich. Die Vergütung bezieht sich zumeist auf das Bruttogehalt. Das bedeutet, dass von diesem Betrag Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden und schließlich das Nettogehalt des Arbeitnehmers als tatsächlich zur Verfügung stehender Verdienst übrig bleibt.]]>

Honorar

Der Begriff Honorar bezeichnet die Vergütung für freiberufliche Tätigkeiten. Honorare sind also nicht-regelmäßige Einkommen, die, zumeist nach Rechungsausstellung, nach Leistungsempfang gezahlt werden. Als Tätigkeitsentgelt ist das Honorar nicht zu verwechseln mit dem Lohn, der einem Arbeitnehmer für seine Arbeit gezahlt wird, dem Gehalt, das ein Angestellten erhält, mit der Besoldung für Beamte, mit Provisionen, die Handelsvertreter erhalten, mit leistungsorientierten Vergütungen oder einer Aufwandsentschädigung, welche häufig von Steuern und Sozialversicherungsabgaben frei ist. Vor Arbeitsbeginn wird zumeist ein Honorarvertrag festgehalten, der als Arbeitsgrundlage sowohl hinsichtlich der Honorarhöhe als auch des Zeitaufwandes des Honorarempfängers dient. Die Höhe des Honorars unterliegt dabei keinen tariflichen oder gesetzlichen Bestimmungen, sondern wird zwischen den Beteiligten frei ausgehandelt. Eine Ausnahme bilden hier allerdings staatliche Regelungen in den Honorarordnungen von z.B. Architekten oder Ingenieuren. Anders als beim Lohn oder Gehalt muss der Empfänger des Honorars Steuern selbstständig an die entsprechenden Stellen abführen, d.h. sie werden nicht automatisch einbehalten. Der Begriff Honorarausfall bezeichnet die Vergütung eines Freiberuflers, der seine Leistung zwar erbracht hat, die allerdings nicht verwendet wird bzw. den Fall, dass der Auftraggeber nur bestimmte Leistungen des Honorarempfängers in Anspruch genommen hat. Zumeist beträgt das Auswahlhonorar 50 Prozent des ursprünglich vereinbarten Honorars. Gegen einen Honorarausfall kann eine Honorarausfallversicherung schützen, die entgangenen Gewinne und Betriebskosten sicherstellt – z.B. im Krankheitsfall des Honorarempfängers. Zu den mit Honoraren bezahlten Freiberuflern zählen die folgenden Berufsgruppen: (Zahn-)Ärzte, Psychologen, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen und Tierärzte, Rechtsanwälte und Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Buchprüfer, Architekten, Ingenieuren, Journalisten, Dolmetscher, Schriftsteller, Künstler und Schauspieler (in diesem Bereich wird Honorar auch als „Gage“ bezeichnet). ]]>