Weihnachtsgeld

Das Weihnachtsgeld ist eine Sonderzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Es wird zumeist mit dem Gehalt oder Lohn von November ausgezahlt und beträgt häufig die Höhe eines monatlichen Bruttogehalts. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es in Deutschland nicht. Ob überhaupt Weihnachtsgeld gezahlt wird und wie hoch es ausfällt, ist abhängig von der Branche, dem Unternehmen oder der Betriebszughörigkeit. Ein Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich aus dem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag, der Betriebsvereinbarung, gesetzlichen Regelungen oder einer freiwilligen Leistung des Arbeitgebers ergeben. Oft richten sich die Zahlung von Weihnachtsgeld und die Höhe der Sonderzahlung nach der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens. Sehr häufig beinhalten Arbeitsverträge die Regelung, dass der Arbeitnehmer zur Rückzahlung des Weihnachtsgeldes verpflichtet ist, wenn er innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Zahlung des Weihnachtsgelds, meist ist dies der 31. März des Folgejahres, aus dem Unternehmen ausscheidet. Da das Weihnachtsgeld als Sonderzahlung gilt, wird es zum Einkommen gerechnet und unterliegt der Steuerpflicht.]]>

Versteuerndes Einkommen

Die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer und die Körperschaftssteuer ist das zu versteuernde Einkommen. Bei der Körperschaftssteuer bildet der Gewinn, der sich nach Abzug von Freibeträgen ergibt, das zu versteuernde Einkommen. Auch bei der Einkommenssteuer ist das Einkommen, welches der Steuerpflichtige im Kalenderjahr bezogen hat, Grundlage für die Errechnung der individuellen Steuerlast. Vom steuerlichen Einkommen werden ebenfalls Freibeträge und andere Abzüge vorgenommen, z.B. außergewöhnliche Belastungen, Sonderausgaben und Werbungskosten. Zu den Werbungskosten zählen z.B. Fahrtkosten zwischen Arbeits- und Wohnort, zu den Sonderausgaben zählen insbesondere Versicherungsbeiträge, z.B. für die Kranken- Pflege- und Unfallversicherung, die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Auch Beiträge für freiwillige und private Versicherungen sind steuerlich absetzbar. Aus diesem Grund ist das zu versteuernde Einkommen nicht zu verwechseln mit dem Bruttogehalt. Im Gegenteil: Das zu versteuernde Einkommen ist deutlich niedriger. Auf Basis des zu versteuernden Einkommens wird der persönliche Steuersatz des Steuerpflichtigen berechnet. Dieser orientiert sich an der Höhe des individuellen Einkommens und endet bei einem maximalen Steuersatz von 45 Prozent, der so genannten Reichensteuer. ]]>

Vergütung

Mit Vergütung wird das Arbeitsentgelt für Beschäftigte im öffentlichen Dienst bezeichnet. Während dieser Begriff im öffentlichen Dienst verwendet wird, heißt Vergütung im Handelsrecht Provision, im Dienstvertragsrecht wird von Honorar und im Kunstbereich oft von Tantiemen gesprochen. Grundlage des Verdienstes im öffentlichen Dienst ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Dieser hat den Bundesangestelltentarif (BAT) im Jahr 2005 abgelöst und bezeichnet eine Reihe von Tarifverträgen für Beschäftigte in der öffentlichen Verwaltung. Umgangssprachlich kann Vergütung allerdings auch als allgemeines Arbeitsentgelt verstanden werden. Bei der Höhe der Vergütung spielen die Branche, die Ausbildung des Arbeitnehmers, seine Qualifikationen und seine Berufserfahrung eine wesentliche Rolle. Grundlage der Vereinbarung über die Vergütung ist der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossene Arbeitsvertrag. Gilt ein Tarifvertrag, darf die darin vereinbarte Vergütung nicht unter-, sondern lediglich überschritten werden. Alle Tarifabschlüsse werden im Tarifregister festgehalten und können eingesehen werden. Dadurch ist ein Vergleich zwischen unterschiedlichen Tarifabschlüssen möglich. Die Vergütung bezieht sich zumeist auf das Bruttogehalt. Das bedeutet, dass von diesem Betrag Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden und schließlich das Nettogehalt des Arbeitnehmers als tatsächlich zur Verfügung stehender Verdienst übrig bleibt.]]>

Spitzensteuersatz

Der Spitzensteuersatz gibt den höchsten Steuersatz auf das zu versteuernde Einkommen einer Person an. Er wird bei der Einkommensteuer ermittelt. In Deutschland liegt der Spitzensteuersatz bei 45 Prozent und wird auch Reichensteuer genannt. Hat jemand ein Einkommen von mehr als 250.400 Euro im Jahr (für Verheiratete gilt eine Einkommensgrenze von 500.800 Euro), kommt der Spitzensteuersatz zur Anwendung. Das bedeutet, dass auf den Betrag, der die genannte Grenze von 250.400 Euro bzw. 500.800 Euro überschreitet, 45 Prozent Einkommensteuer erhoben wird. Nicht das gesamte Einkommen ist also steuerpflichtig, sondern Rechungsgrundlage ist der Betrag, der die festgelegte Grenze überschreitet. Wie in allen anderen Fällen auch, meint Einkommen hier nicht das Bruttogehalt, sondern den Betrag, der nach allen Abzügen übrig bleibt. Zudem haben auch Großverdiener die Möglichkeit, Sonderausgaben, Werbungskosten und anderes bei der Steuererklärung geltend zu machen. Obwohl der Spitzensteuersatz immer wieder, insbesondere unter dem populistischen Begriff Reichensteuer in der Politik diskutiert wird, muss beachtet werden, dass er seit Jahren kontinuierlich sinkt. So betrug er z.B. 1998 noch 53 Prozent. ]]>

Sozialabgaben

Geht man einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, müssen Sozialabgaben geleistet werden. Diese setzten sich aus Beiträgen für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zusammen. All diese Beiträge werden direkt vom Bruttolohn abgezogen und vom Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger weitergeleitet. Der Arbeitnehmer hat die Sozialabgaben nicht alleine zu tragen, sondern der Arbeitgeber übernimmt etwa die Hälfte der Beiträge. Sozialabgaben können sich senken lassen, indem man z.B. die Krankenkasse wechselt und eine Krankenkasse mit niedrigeren Beiträgen wählt. Die Sozialabgaben richten sich nach dem Bruttolohn bzw. Bruttogehalt. Allerdings gilt hier eine Grenze der zu leistenden Beiträge. Hat jemand ein sehr hohes Gehalt, muss er Sozialabgaben nur bis zu einer bestimmten Grenze, der Beitragsbemessungsgrenze, zahlen. Sie wird jährlich neu festgelegt und berechnet sich aus dem Durchschnitt des Bruttolohns der Sozialversicherten. Übt jemand einen Mini-Job aus, ist er von der Sozialversicherungspflicht befreit und leistet dementsprechend keine Sozialabgaben. Allerdings können sich auch Personen, die einem solchen 400-Euro-Job nachgehen, freiwillig sozialversichern. Anders als die Lohnsteuer, können die Sozialabgaben steuerlich nicht zurückerstattet werden.]]>