Sozialversicherungsfrei

Die Höhe der Beiträge für die Sozialversicherung ist abhängig vom Bruttolohn des Versicherungsnehmers. In Deutschland gilt eine Beitragsbemessungsgrenze für die Sozialversicherung. Dabei handelt es sich um eine Grenze, bis zu der bei den verschiedenen Sozialversicherungen, der Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die Beiträge erhoben werden. Alle Einkünfte, die über die Beitragsbemessungsgrenze hinaus gehen, bleiben sozialversicherungsfrei. Ist eine Person sozialversicherungsfrei bedeutet das also nicht, dass sie aus der gesetzlichen Versicherungspflicht herausfällt. Es bedeutet, dass für die Personen bestimme Vorschriften gelten. Meistens bezieht sich die Versicherungsfreiheit auf die Krankenversicherung. Hier ist z.B. jemand versicherungsfrei, wenn er oder sie seit drei Jahren über der Versicherungsgrenze und also unter die erwähnte Regelung zur Beitragsbemessungsgrenze fällt. Auch Beamte, Soldaten oder Richter sind versicherungsfrei. Hier gelten andere Regelungen als für Angestellte, denn Beamte erhalten bei Krankheit eine Fortzahlung ihrer Bezüge und haben z.B. Anspruch auf beamtenrechtliche Beihilfe. Auch Geistliche von öffentlich-rechtlich anerkannten Religionsgemeinschaften, Diakonissen oder weitere Personen, die aus Gründen des Glaubens in gemeinnützigen Arbeitsbereichen beschäftigt sind, sind versicherungsfrei, wenn sie aufgrund ihrer Tätigkeit freie Unterkunft, meist direkt an ihrem Arbeitsort, haben und nur ein geringes Taschengeld erhalten. Zudem sind geringfügig Beschäftige sozialversicherungsfrei, also Personen, die entweder einen Mini-Job ausüben, der die 400-Euro-Grenze nicht überschreitet oder lediglich einer Tätigkeit nachgehen, die auf zwei Monate befristeten ist.]]>

Sozialabgaben

Geht man einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach, müssen Sozialabgaben geleistet werden. Diese setzten sich aus Beiträgen für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zusammen. All diese Beiträge werden direkt vom Bruttolohn abgezogen und vom Arbeitgeber an die Sozialversicherungsträger weitergeleitet. Der Arbeitnehmer hat die Sozialabgaben nicht alleine zu tragen, sondern der Arbeitgeber übernimmt etwa die Hälfte der Beiträge. Sozialabgaben können sich senken lassen, indem man z.B. die Krankenkasse wechselt und eine Krankenkasse mit niedrigeren Beiträgen wählt. Die Sozialabgaben richten sich nach dem Bruttolohn bzw. Bruttogehalt. Allerdings gilt hier eine Grenze der zu leistenden Beiträge. Hat jemand ein sehr hohes Gehalt, muss er Sozialabgaben nur bis zu einer bestimmten Grenze, der Beitragsbemessungsgrenze, zahlen. Sie wird jährlich neu festgelegt und berechnet sich aus dem Durchschnitt des Bruttolohns der Sozialversicherten. Übt jemand einen Mini-Job aus, ist er von der Sozialversicherungspflicht befreit und leistet dementsprechend keine Sozialabgaben. Allerdings können sich auch Personen, die einem solchen 400-Euro-Job nachgehen, freiwillig sozialversichern. Anders als die Lohnsteuer, können die Sozialabgaben steuerlich nicht zurückerstattet werden.]]>

Lohnnebenkosten

Lohnnebenkosten sind Kosten, die dem Arbeitgeber zusätzlich zum ausgezahlten Lohn anfallen und daher insbesondere Sozialversicherungsbeiträge: Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, gesetzliche Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung. Diese Beiträge werden vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam getragen. Der Gesamtbetrag, der vom Arbeitgeber getragen wird, liegt dabei etwas über 20 Prozent des Bruttolohns des Arbeitsnehmers. Ab einer bestimmten Beitragsbemessungsgrenze fallen keine Sozialversicherungsbeiträge mehr an. Zu den Lohnnebenkosten werden sehr oft auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzuschläge oder Kosten für Betriebsausflüge gerechnet. Da diese Ausgaben aber in der Regel zwischen den Tarifpartner ausgehandelt werden, ist umstritten, ob es sich dabei um Lohnnebenkosten handelt oder einfach als Bestandteile des Lohns. Auch der Stromverbrauch am Arbeitsplatz oder arbeitsplatzbezogene Abschreibungen werden nicht eindeutig zu den Lohnnebenkosten gezählt. Eine Senkung der Lohnnebenkosten hat nicht notwendigerweise positive Auswirkungen, wie z.B. die Belebung der Konjunktur, sondern kann auch problematisch sein, etwa dann, wenn in der Folge auch die Sozialleistungen gesenkt werden. ]]>

Direktversicherung

Die Direktversicherung ist einer der 5 Durchführungswege der Betrieblichen Altersvorsorge und zählt zu den Lebensversicherungsverträgen. Im Gegensatz zur Lebensversicherung kann die beliebte Direktversicherung allerdings nicht vorzeitig gekündigt werden.

Da die gesetzliche Pflicht zur Betrieblichen Altersvorsorge besteht, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer diese Möglichkeit anbieten. So nimmt der Arbeitgeber die Versicherung für das Leben des Arbeitnehmers bei einer frei gewählten Versicherungsgesellschaft auf. Arbeitnehmer und Arbeitgeber profitieren während der Ansparzeit von einer staatlichen Förderung.

Konkret bedeutet dies, dass eine Befreiung von Steuer- und Sozialabgaben bis zu 4% in der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung genutzt werden kann. So kann auch der Arbeitgeber Lohnnebenkosten sparen. Der Beitrag wird direkt vom Bruttogehalt abgezogen und vom Arbeitgeber an die Versicherungsgesellschaft weitergeleitet. Bezüge erhält der Arbeitnehmer mit Eintritt in die Rente. Er darf wählen, ob er eine Kapitalabfindung oder eine monatliche Rente bevorzugt. Erst in dieser Auszahlungsphase werden Steuern fällig, die für Rentner jedoch geringer ausfallen, als für Arbeitnehmer. Ziel ist es, von diesem geringeren Steuersatz in der Auszahlphase zu profitieren. Im Falle eines Todes erhalten die Hinterbliebenen die Bezüge.

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Beitragsbemessungsgrenze

Als Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet man die jeweilige Gehaltsgrenze, bis zu der die Beiträge zur jeweiligen gesetzlichen Sozialversicherung erhoben werden. Sie ist also die Bemessungsgrundlage für den zu entrichtenden Versicherungsbeitrag.

Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung orientieren sich an der Höhe des sozialversicherungspflichtigen Einkommens. Vom Bruttolohn werden die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, d.h. die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Die Beiträge bleiben bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze konstant. Übersteigen die Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze, wird der Teil der Einnahmen, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, nicht berücksichtigt.

Die Bundesregierung legt die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze für die jeweilige Sozialversicherung jährlich anhand der Verdienststeigerungen neu fest. Einkommensunterschiede zwischen den Alten und Neuen Bundesländern finden dabei Berücksichtigung.

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