Beitragsbemessungsgrenze

Als Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet man die jeweilige Gehaltsgrenze, bis zu der die Beiträge zur jeweiligen gesetzlichen Sozialversicherung erhoben werden. Sie ist also die Bemessungsgrundlage für den zu entrichtenden Versicherungsbeitrag.

Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung orientieren sich an der Höhe des sozialversicherungspflichtigen Einkommens. Vom Bruttolohn werden die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, d.h. die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Die Beiträge bleiben bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze konstant. Übersteigen die Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze, wird der Teil der Einnahmen, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, nicht berücksichtigt.

Die Bundesregierung legt die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze für die jeweilige Sozialversicherung jährlich anhand der Verdienststeigerungen neu fest. Einkommensunterschiede zwischen den Alten und Neuen Bundesländern finden dabei Berücksichtigung.

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