Heirat und Steuern

Heiraten kann sich steuerlich positiv auswirken. Dabei hängt die Wahl der Steuerklasse von der Höhe des Einkommens der Eheleute ab. Im Gegensatz zu Ledigen haben Verheiratete die Wahl zwischen verschiedenen Steuerklassen bzw. können sich für eine Steuerklassen-Kombination entscheiden, wenn beide Partner Arbeitnehmer mit Lohnsteuerkarte sind. Ein Wechsel der Steuerklasen ist einmal im Jahr möglich und kann jeweils bis zum 30. November vorgenommen werden. Generell gilt, dass der Steuervorteil umso höher ausfällt, je größer der Einkommensunterschied zwischen den Partner ist. Verdienen beide Personen etwa gleich viel, empfiehlt sich Steuerklasse IV. Sparen können die Eheleute in diesem Fall im Gegensatz zu Nicht-Verheirateten allerdings zum Teil trotzdem, z.B. dann, wenn sie höhere Vorsorgeaufwendungen für Versicherungen bei der Steuererklärung geltend machen. Erwirtschaftet ein Ehepartner den größten Teil des Haushaltseinkommens, 60 Prozent oder mehr, wirkt sich Steuerklasse V für den Geringverdienden und Steuerklasse III für den Besserverdienenden steuerlich günstig aus. Insbesondere durch das Ehegatten-Splitting kann die Einkommensteuer gesenkt werden. Beim Ehegatten-Splitting wird in zwei Schritten vorgegangen: Zunächst wird das zu versteuernde Einkommen beider Partner ermittelt und gesplittet, also halbiert. In einem zweiten Schritt wird die Einkommenssteuer nach dem Grundtarif errechnet und dann verdoppelt. Dies bedeutet, dass das Einkommen gleichmäßig auf beide Eheleute verteilt wird. Aus diesem Grund ist der Steuervorteil besonders hoch, wenn ein Ehepartner keinerlei Einkommen hat. Da seit dem 1. Januar 2009 eine kirchliche Heirat auch ohne vorherige standesamtliche Heirat möglich ist, muss beachtet werden, dass das Ehegatten-Splitting nur gültig ist, wenn die Ehe standesamtlich getraut wurde.

Änderungen in 2010 für Eheleute

Ab 2010 können Eheleute bei der Wahl ihrer Steuerklassen auch das Faktorenverfahren aussuchen (IV-Faktor/IV-Faktor), da die bisherige Kombination der Steuerklassen III und V den Nachteil hat, dass der Lohnsteuerabzug der gering verdienenden Person im Verhältnis zu den Gesamteinkünften relativ hoch ausfällt. Das Faktorenverfahren kann allerdings auch zu Nachzahlungen oder Erstattungen führen, nämlich dann, wenn sich das Einkommen der Ehepartner im Laufe des Jahres ändert, etwa weil sich z.B. der Lohn eines Partners erhöht.]]>

Durchschnittsgehalt

Das so genannte Durchschnittsgehalt bezieht sich auf das durchschnittliche Einkommen aller Arbeitnehmer bundesweit.

Um das Durchschnittsgehalt zu ermitteln, werden jährlich Lohnsteuer-Statistiken ausgewertet. Derzeit liegt das Durchschnittsgehalt bei etwa 40.600 Euro, wobei der Begriff „Durchschnitt“ irreführend ist. Denn den so genannten Durchschnittsverdiener gibt es kaum noch, da die Kluft zwischen den Groß- und Geringverdienern stetig zunimmt. So kann von einer Mittelschicht, die sich ja durch ein durchschnittliches Einkommen auszeichnen sollte, kaum noch die Rede sein. Zahlreichen Geringverdienern bleibt dadurch nur ein Bruchteil dessen, was einige wenige Millionäre verdienen.

Doch wie sind solche Einkommensunterschiede zu erklären?
Zunächst einmal sind branchenspezifische Unterschiede zu beobachten. Traditionell wird die Arbeit in Wirtschafts- oder IT-Branchen besser bezahlt als in anderen Berufsfeldern. Abhängig ist das Einkommen darüber hinaus auch vom Alter sowie vom Geschlecht des Arbeitnehmers. Es ist auffällig, dass Männer trotz gleicher Arbeit ein höheres Gehalt beziehen.

Besonders deutlich werden die Einkommensunterschiede unter Berücksichtigung der regionalen Herkunft. Das Ost-West-Gefälle besteht weiterhin, so dass das Einkommen eines Arbeitnehmers aus den Neuen Bundesländern teilweise bis zu 30% geringer ausfallen, als das seines Kollegen in den Alten Bundesländern.

Trotz dieser Ungenauigkeiten ist das Durchschnittsgehalt beispielsweise in persönlichen Gehaltsverhandlungen ein beliebter Anhaltspunkt. Auch öffentliche Tarifverhandlungen, die beispielsweise von Gewerkschaften unterstützt werden, orientieren sich an diesen Trends. Darüber hinaus richten sich zahlreiche gesetzliche Versicherungen nach der Höhe des Durchschnittseinkommens. Dazu zählen der Index der Rentenversicherung, die Beitragsbemessungs- sowie Versicherungspflichtgrenze der Krankenkassen sowie auch die Höhe des Arbeitslosengeldes II.

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Durchschnitt Bruttolohn

Viele Arbeitnehmer möchten gerne wissen, ob das Gehalt, das sie verdienen, im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern ihrer Branche angemessen ist. Der durchschnittliche Bruttolohn ist besonders in persönlichen Gehaltsverhandlungen ein beliebter Anhaltspunkt.

Während sich das Durchschnittsgehalt auf alle Arbeitsnehmer bundesweit bezieht, gilt es als wenig genau, so dass präzisere Informationen erforderlich sind. Der kostenlose Gehaltsvergleich von Gehalt-Tipps.de bietet so einen Service an. Zu beachten ist, dass die Grundlage der Berechnung in jedem Fall der Bruttolohn ist. Dies ist so wichtig, da der Nettolohn auf Grund unterschiedlicher persönlicher Lebensumstände, wie Steuerklasse, Anzahl der Kinder, Religionsangehörigkeit usw. trotz gleichen Bruttolohns variieren kann und deshalb keinen sichereren Vergleichsmaßstab bietet.

Unterschiede des durchschnittlichen Bruttoeinkommens in einem Berufsfeld oder einer Branche sind häufig abhängig vom Alter sowie vom Geschlecht des Arbeitnehmers. Es ist auffällig, dass Männer trotz gleicher Arbeit ein höheres Gehalt beziehen. Besonders deutlich werden die bundesweiten Einkommensunterschiede unter Berücksichtigung der regionalen Herkunft. Das Ost-West-Gefälle besteht weiterhin, so dass das Einkommen eines Arbeitnehmers aus den Neuen Bundesländern teilweise bis zu 30% geringer ausfällt, als das seines Kollegen in den Alten Bundesländern.

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Beitragsbemessungsgrenze

Als Beitragsbemessungsgrenze bezeichnet man die jeweilige Gehaltsgrenze, bis zu der die Beiträge zur jeweiligen gesetzlichen Sozialversicherung erhoben werden. Sie ist also die Bemessungsgrundlage für den zu entrichtenden Versicherungsbeitrag.

Die Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung orientieren sich an der Höhe des sozialversicherungspflichtigen Einkommens. Vom Bruttolohn werden die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen, d.h. die Beiträge zur Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Die Beiträge bleiben bis zum Erreichen der Beitragsbemessungsgrenze konstant. Übersteigen die Einnahmen die Beitragsbemessungsgrenze, wird der Teil der Einnahmen, der die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, nicht berücksichtigt.

Die Bundesregierung legt die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze für die jeweilige Sozialversicherung jährlich anhand der Verdienststeigerungen neu fest. Einkommensunterschiede zwischen den Alten und Neuen Bundesländern finden dabei Berücksichtigung.

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