Wechsel der Steuerklasse

In Deutschland gibt es sechs verschiedenen Steuerklassen. Der auf das Einkommen des Arbeitnehmers erhobene Lohnsteuerabzug, der Solidaritätszuschlag und die evtl. zu zahlende Kirchensteuer, werden in Abhängigkeit von der jeweiligen Steuerklasse und unter Berücksichtigung von möglichen Freibeträgen errechnet. Die Zuordnung zu einer Lohnsteuerklasse ergibt sich aus dem individuellen Gehalt bzw. Lohn des Arbeitnehmers, seinem Familienstatus und der Anzahl von Kindern. Ein Wechsel der Lohnsteuerklasse ist immer dann notwendig, wenn sich die Lebenssituation des Arbeitnehmers ändert, sich der Arbeitnehmer z.B. scheiden lässt. In diesem Fall kann man die Steuern, solange man noch nicht geschieden ist, noch gemeinsam veranlagen. Nach der Scheidung ist eine Zusammenveranlagung nicht mehr möglich. Eine Scheidung zieht unter Umständen auch Unterhaltszahlungen nach sich. Auch hier gibt es Zusammenhänge mit der Steuerklasse, ist nämlich durch eine günstige Steuerklasse das Nettogehalt höher als es in einer anderen Steuerklasse wäre, erhöhen sich auch die Unterhaltszahlungen. Seit Januar 2009 können Ehepartner, die die Steuerklassenkombination drei und fünf gewählt haben, einen Wechsel der Steuerklasse vier wählen, um zu vermeiden, dass der Ehepartner, der gering verdient, höher besteuert wird. Der Wechsel der Steuerklasse kann einmal im Jahr jeweils bis zum 30. November bei der zuständigen Gemeinde vorgenommen werden. Ein Wechsel muss immer schriftlich und mit der Angabe des Grundes beantragt werden. Ehepartner müssen einen solchen Antrag immer gemeinsam stellen, die Unterschriften beider Eheleute sind notwendig.]]>

Steuerklassenwechsel

Verheiratete können ihre Steuerklasse wechseln. Sie können sich für die Lohnsteuerklassenkombination entscheiden, die für sie die steuergünstigste ist. Haben beide Eheleute die Steuerklasse vier, verdienen sie in der Regel gleich viel und haben daher auch in etwa die gleichen Abzüge vom Einkommen. Verdient ein Ehepartner mehr als der andere, rentiert sich die Kombination aus Steuerklasse drei und fünf. Bei der Steuerklasse drei sind beide Freibeträge gültig, so dass ein steuerlicher Vorteil für den Partner entsteht, der mehr verdient bzw. Alleinverdiener der Familie ist. Wird die Kombination aus Lohnsteuerklasse drei und fünf gewählt, sind die Ehepartner verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Nach der Prüfung durch das Finanzamt erhalten sie unter Umständen Steuern zurück oder müssen Nachzahlungen leisten. Um auszurechnen, ob und wie sich ein Steuerklassenwechsel rentiert, kann mithilfe von Lohnrechnern das Nettogehalt bzw. der Nettolohn mit einer neuen Steuerklasse ausgerechnet werden. Außerdem hilft hier der Steuerberater weiter. Steuerklassenwechsel können immer bis zu 30. November bei der zuständigen Gemeinde vorgenommen werden.]]>

Scheidung

Die Scheidung einer Ehe hat auch steuerliche Auswirkungen für die Beteiligten. Diese betreffen insbesondere Kindergeld, Unterhaltsansprüche, Aufwendungen für die Scheidung und Veranlagung zur Einkommensteuer. Die Veranlagung kann auch schon vor der Scheidung getrennt sein, wenn die Ehepartner dies beantragt haben bzw. schon vor der Auflösung der Ehe getrennt leben. Stehen Scheidungskosten direkt mit dem Ende der Ehe in Verbindung, können sie als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Hier sind z.B. Kosten für Scheidungsprozesse, nicht aber Kosten für Umzüge oder Namensänderung gemeint. Unterhaltsaufwendungen für den getrennt lebenden Partner können mit Zustimmung des Unterhaltsempfängers bis zu einem Betrag von 13.805 Euro als Sonderausgaben gelten. Dazu muss der Empfänger sie als sonstige Einkünfte versteuern. Verweigert der Empfänger seine Zustimmung zu einer Einstufung als Sonderausgaben, kann ein Höchstbetrag von 7.188 Euro geltend gemacht werden. Die Höhe des Unterhalts hängt von der Dauer der Ehe, von der Kinderzahl, den Einkommen der Ehepartner und ihrer wirtschaftlichen Situation sowie dem Alter und Gesundheitszustand der Eheleute ab. Die Regelung des Kindergeldes nach einer Scheidung verhält sich wie folgt: Derjenige, bei dem die Kinder dauerhaft leben, bekommt die Zahlung.]]>

Heirat und Steuern

Heiraten kann sich steuerlich positiv auswirken. Dabei hängt die Wahl der Steuerklasse von der Höhe des Einkommens der Eheleute ab. Im Gegensatz zu Ledigen haben Verheiratete die Wahl zwischen verschiedenen Steuerklassen bzw. können sich für eine Steuerklassen-Kombination entscheiden, wenn beide Partner Arbeitnehmer mit Lohnsteuerkarte sind. Ein Wechsel der Steuerklasen ist einmal im Jahr möglich und kann jeweils bis zum 30. November vorgenommen werden. Generell gilt, dass der Steuervorteil umso höher ausfällt, je größer der Einkommensunterschied zwischen den Partner ist. Verdienen beide Personen etwa gleich viel, empfiehlt sich Steuerklasse IV. Sparen können die Eheleute in diesem Fall im Gegensatz zu Nicht-Verheirateten allerdings zum Teil trotzdem, z.B. dann, wenn sie höhere Vorsorgeaufwendungen für Versicherungen bei der Steuererklärung geltend machen. Erwirtschaftet ein Ehepartner den größten Teil des Haushaltseinkommens, 60 Prozent oder mehr, wirkt sich Steuerklasse V für den Geringverdienden und Steuerklasse III für den Besserverdienenden steuerlich günstig aus. Insbesondere durch das Ehegatten-Splitting kann die Einkommensteuer gesenkt werden. Beim Ehegatten-Splitting wird in zwei Schritten vorgegangen: Zunächst wird das zu versteuernde Einkommen beider Partner ermittelt und gesplittet, also halbiert. In einem zweiten Schritt wird die Einkommenssteuer nach dem Grundtarif errechnet und dann verdoppelt. Dies bedeutet, dass das Einkommen gleichmäßig auf beide Eheleute verteilt wird. Aus diesem Grund ist der Steuervorteil besonders hoch, wenn ein Ehepartner keinerlei Einkommen hat. Da seit dem 1. Januar 2009 eine kirchliche Heirat auch ohne vorherige standesamtliche Heirat möglich ist, muss beachtet werden, dass das Ehegatten-Splitting nur gültig ist, wenn die Ehe standesamtlich getraut wurde.

Änderungen in 2010 für Eheleute

Ab 2010 können Eheleute bei der Wahl ihrer Steuerklassen auch das Faktorenverfahren aussuchen (IV-Faktor/IV-Faktor), da die bisherige Kombination der Steuerklassen III und V den Nachteil hat, dass der Lohnsteuerabzug der gering verdienenden Person im Verhältnis zu den Gesamteinkünften relativ hoch ausfällt. Das Faktorenverfahren kann allerdings auch zu Nachzahlungen oder Erstattungen führen, nämlich dann, wenn sich das Einkommen der Ehepartner im Laufe des Jahres ändert, etwa weil sich z.B. der Lohn eines Partners erhöht.]]>