Werbungskostenpauschale

Werbungskosten sind Kosten, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einkünften dienen. Sie können bei dem Erwerb der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Kapitaleinkünften, aus Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder sonstigen Einkünften entstehen und steuerlich gelten gemacht werden. Wie Freibeträge oder Freigrenzen soll die Werbungskostenpauschale das Steuersystem vereinfachen. Grund für die Werbungskostenpauschale ist die Tatsache, dass Personen bei der Erzielung von Einnahmen häufig geringe Aufwendungen zu leisten haben. Diese Aufwendungen übersteigen auch in der Summe häufig keine bestimmte Höhe und werden daher pauschal und ohne Einzelprüfung durch die Finanzbehörden von den Einkünften des Steuerpflichtigen abgezogen. Werbungskosten werden immer auf das Einkommen angerechnet. So verringert sich das Einkommen, was sich bei der Einkommensteuererklärung und der daraus erhobenen individuellen Steuerlast möglicherweise steuerlich günstig auswirkt. Sollen Werbungskosten berücksichtigt werden, müssen sie in Einzelnachweisen der Einkommensteuererklärung beigelegt sein. Sind die Werbungskosten nicht einzeln nachgewiesen, führt das Finanzamt seine Berechnungen auf Grundlage der Werbungskostenpauschale durch. Pauschalbeträge werden auch dann zum Ansatz gebracht, wenn die Höhe der Werbungskosten gering ist oder gar keine Werbungskosten angefallen sind. Die Werbungskostenpauschale ist ein gesetzlich festgelegter steuerlich vorgesehener Pauschalbetrag für Werbungskosten und kommt in Deutschland in den folgenden Höhen zum Einsatz:

  • Ein Betrag von 920 Euro, die so genannte Arbeitnehmerpauschale, wird von Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit abgezogen.
  • Handelt es sich bei Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit um Versorgungsbezüge wird ein Betrag von 102 Euro angerechnet.
  • Ein Pauschalbetrag von 51 Euro gilt bei Einnahmen aus Kapitalvermögen, bei Ehepartner erhöht sich der Betrag aus 102 Euro.
  • Werden Einnahmen aus Unterhaltszahlungen, Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften oder Einnahmen aus sonstigen Einkünften, z.B. Renten, angeführt, gilt ein Werbungskostenpauschalbetrag von 102 Euro.
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Steuerrechner

Das deutsche Steuerrecht ist umfassend, es gibt die Einkommensteuer, die Erbschaftssteuer, die Körperschaftssteuer, die Lohnsteuer, die Kirchensteuer, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Gewerbesteuer und andere Steuerarten. Die Mehrheit der Arbeitnehmer muss regelmäßig eine Einkommensteuererklärung an das Finanzamt geben. Bei ihrer Erstellung können Steuerberater zur Hilfe gezogen werden. Um Informationen über Steuerabgaben zu erhalten, helfen auch Steuerrechner, die im Internet kostenlos zur Verfügung stehen. Entsprechende Internetseiten können über Suchmaschinen gefunden werden. Um z.B. die Einkommensteuer zu errechnen, kann eine Arbeitnehmerin die genannten Steuerrechner zu Rate ziehen. Dazu müssen verschiedene Angaben in den online zur Verfügung stehenden Rechner (Lohn- & Gehaltsrechner) eingegeben werden, u.a. die Höhe des Bruttoentgelts, Angaben über sonstige Einkünfte, eine evtl. Kirchenzugehörigkeit, die Anzahl der Kinder und die Anzahl der Kinderfreibeträge. Je nach Steuerrechner werden auch andere Informationen abgefragt. Nicht nur bei der Errechnung der Einkommenssteuer, sondern auch bei der Errechnung der Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer, bei der Errechnung Gewerbesteuer und bei Errechnung der Erbschaftssteuer sind Steuerrechner beliebt. Entsprechenden Funktionen finden sich auch in diesen Fällen kostenlos im Internet. ]]>

Steuerklassenwechsel

Verheiratete können ihre Steuerklasse wechseln. Sie können sich für die Lohnsteuerklassenkombination entscheiden, die für sie die steuergünstigste ist. Haben beide Eheleute die Steuerklasse vier, verdienen sie in der Regel gleich viel und haben daher auch in etwa die gleichen Abzüge vom Einkommen. Verdient ein Ehepartner mehr als der andere, rentiert sich die Kombination aus Steuerklasse drei und fünf. Bei der Steuerklasse drei sind beide Freibeträge gültig, so dass ein steuerlicher Vorteil für den Partner entsteht, der mehr verdient bzw. Alleinverdiener der Familie ist. Wird die Kombination aus Lohnsteuerklasse drei und fünf gewählt, sind die Ehepartner verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Nach der Prüfung durch das Finanzamt erhalten sie unter Umständen Steuern zurück oder müssen Nachzahlungen leisten. Um auszurechnen, ob und wie sich ein Steuerklassenwechsel rentiert, kann mithilfe von Lohnrechnern das Nettogehalt bzw. der Nettolohn mit einer neuen Steuerklasse ausgerechnet werden. Außerdem hilft hier der Steuerberater weiter. Steuerklassenwechsel können immer bis zu 30. November bei der zuständigen Gemeinde vorgenommen werden.]]>

Steuererklärung

Mit der Steuererklärung legen Privatpersonen und Unternehmen die Informationen offen, die dem Finanzamt zur Erhebung der Steuerlast notwendig sind. Sie muss entweder in Form des amtlich vorgegebenen Formulars oder in elektronischer Form, mit dem Programm ELSTER, an das Finanzamt übermittelt werden. Wichtigste Beispiele für Steuererklärungen sind die Einkommenssteuererklärung von Arbeitnehmern, die Umsatzsteuererklärung von Unternehmen oder die Körperschaftssteuererklärung bei juristischen Personen. In der Regel ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, eine Steuererklärung vorzulegen. Es gilt entweder die Pflichtveranlagung oder die Antragsveranlagung. Trifft die Pflichtveranlagung auf einen Arbeitnehmer zu, muss er eine Steuererklärung vorlegen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn Ehepartner die Lohnsteuerklassenkombination drei/fünf gewählt haben oder wenn jemand im Kalenderjahr Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld erhalten hat. Außerdem muss eine Steuererklärung auf Aufforderung des Finanzamtes vorgelegt werden. Die Antragsveranlagung tritt in Kraft, wenn jemand, obwohl er nicht dazu verpflichtet ist, eine Steuererklärung abgibt. Aufgrund des Aufwandes, der mit der Erstellung einer solchen Erklärung verbunden ist, sind viele Menschen froh, wenn sie keine Steuererklärung abgeben müssen. Doch der Aufwand kann sich in vielen Fällen lohnen: Oftmals erstattet das Finanzamt Steuern, da im Jahr zu viele Abgaben geleistet wurden. Hilfe bei der Erstellung von Einkommensteuererklärungen und anderen steuerlichen Fragen geben Steuerberater. Eine Steuererklärung muss dem Finanzamt bis zum 31. Mai des Folgejahres vorliegen. Lässt eine Privatperson oder ein Unternehmen die Steuererklärung extern, in der Regel von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein, vornehmen, verlängert sich die Frist bis zum Jahresende. ]]>

Lohnsteuerjahresausgleich

Ein Arbeitgeber kann oder muss für seinen Arbeitnehmer in bestimmten Fällen einen Lohnsteuerjahresausgleich (Jahreslohnsteuerausgleich) vornehmen. Dieser wird im Rahmen der Einkommensteuererklärung angeführt und zielt darauf, mögliche zu viel gezahlte Lohnsteuer vom Finanzamt zurückzubekommen. Eine Zurückerstattung erfolgt dann, wenn die einbehaltende Lohnsteuer die auf den Jahreslohn entfallene Lohnsteuer übersteigt. Im Lohnsteuerjahresausgleich werden Sonderkosten geltend gemacht. Einkünfte über das eigentliche Gehalt hinaus, z.B. aus Immobilien oder Nebentätigkeiten, alle Sachbezüge und vermögenswirksamen Leistungen, müssen allerdings ebenfalls angegeben werden. Von der Summe dieser Bezüge werden der Versorgungsfreibetrag, der Altersentlastungsbetrag und die auf der Lohnsteuer eingetragenen Freibeträge abgezogen. Der Lohnsteuerjahresausgleich erfolgt u.a. dann nicht, wenn der Arbeitnehmer es beantragt hat, der Arbeitnehmer nach den Steuerklassen 5 oder 6 besteuert war oder einen Teil des Ausgleichsjahrs nach den Steuerklassen 3 oder 4 geführt wurde, auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers ein Hinzurechnungsbetrag oder Freibetrag eingetragen ist oder der Arbeitnehmer in Ausgleichsjahr z.B. Kurzarbeitergeld, Schlechtwettergeld oder Winterausfallgeld erhalten hat. Der Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber wurde 2009 abgeschafft und durch die freiwillige Einkommensteuererklärung ersetzt.]]>