Steuervorteile

Der Begriff Steuervorteil ist irreführend, denn er steht eigentlich nur für korrekte und umfassende steuerliche Angaben, die die Steuerlast eines Einzelnen reduzieren können. Da sich daraus aber tatsächlich Einsparungen ergeben können, können sie auch als Steuervorteile angesehen werden. Ehepaare können z.B. durch den Wechsel einer Lohnsteuerklasse ihre Steuerabgaben reduzieren, sie können zudem, genau wie alle anderen Steuerpflichtigen, Sonderausgaben, Spenden, Kinderfreibeträge, Werbungskosten oder besondere Belastungen steuerlich geltend machen. Viele Steuerpflichtige wissen nicht, welche Ausgaben alle auf die Steuerlast angerechnet werden können und welche Steuertricks bestehen, um die Steuerlast möglichst gering zu halten. Abhilfe verschafft hier die Nachfrage beim Steuerberater. ]]>

Steuerrechner

Das deutsche Steuerrecht ist umfassend, es gibt die Einkommensteuer, die Erbschaftssteuer, die Körperschaftssteuer, die Lohnsteuer, die Kirchensteuer, die Umsatzsteuer, die Stromsteuer, die Gewerbesteuer und andere Steuerarten. Die Mehrheit der Arbeitnehmer muss regelmäßig eine Einkommensteuererklärung an das Finanzamt geben. Bei ihrer Erstellung können Steuerberater zur Hilfe gezogen werden. Um Informationen über Steuerabgaben zu erhalten, helfen auch Steuerrechner, die im Internet kostenlos zur Verfügung stehen. Entsprechende Internetseiten können über Suchmaschinen gefunden werden. Um z.B. die Einkommensteuer zu errechnen, kann eine Arbeitnehmerin die genannten Steuerrechner zu Rate ziehen. Dazu müssen verschiedene Angaben in den online zur Verfügung stehenden Rechner (Lohn- & Gehaltsrechner) eingegeben werden, u.a. die Höhe des Bruttoentgelts, Angaben über sonstige Einkünfte, eine evtl. Kirchenzugehörigkeit, die Anzahl der Kinder und die Anzahl der Kinderfreibeträge. Je nach Steuerrechner werden auch andere Informationen abgefragt. Nicht nur bei der Errechnung der Einkommenssteuer, sondern auch bei der Errechnung der Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer, bei der Errechnung Gewerbesteuer und bei Errechnung der Erbschaftssteuer sind Steuerrechner beliebt. Entsprechenden Funktionen finden sich auch in diesen Fällen kostenlos im Internet. ]]>

Nettogehalt

Ein Nettogehalt ist das Gehalt, was einem Arbeitnehmer nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben ausgezahlt wird. Genau wie dem Nettolohn ein Bruttolohn vorausgeht, ergibt sich auch das Nettogehalt aus Abzügen vom Bruttogehalt. Vom Brutto werden Steuern abgezogen, das sind Lohnsteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag. Weitere Abzüge entstehen aus den Sozialversicherungsabgaben, das sind die Beiträge zur Krankenversicherung, zur Pflegeversicherung, zur Arbeitslosenversicherung und zur Rentenversicherung. Während der Arbeitnehmer die Steuerabgaben selber leistet, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsabgaben zumeist zu 50 Prozent mit. Sowohl die Steuern als auch die Sozialversicherungsbeiträge werden direkt vom Arbeitgeber einbehalten und an die entsprechenden Stellen weitergeleitet. Auf der Gehaltsabrechnung sind sowohl der Brutto- als auch der Nettobetrag aufgeführt. Abzüge vom Bruttogehalt lassen sich u.a. durch einen Wechsel der Krankenkasse oder der Wahl einer anderen Steuerklasse erzielen. Allerdings wird auch vom Nettogehalt teilweise etwas abgezogen, z.B. vermögenswirksamen Leistungen. ]]>

MiniJob

Ein MiniJob, oder, wie er auch genannt wird, eine geringfügige Beschäftigung, liegt vor, wenn der Arbeitslohn 400 Euro im Monat nicht überschreitet.

Gesetzlich und steuerrechtlich wird zwischen zwei Formen des Mini-Jobs unterschieden: Zum einen gibt es die geringfügige Beschäftigung, bei der der monatliche Lohn 400 Euro nicht übersteigt. Zum anderen gibt es die kurzfristige Beschäftigung, d.h. das Arbeitsverhältnis ist von vorneherein auf maximal zwei Monate oder 50 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Die kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, also nicht von Personen, die das Entgelt für ihren Lebensunterhalt brauchen. Daher sind die Arbeitnehmer hier in der Regel Studenten, Schüler, Hausfrauen oder Arbeitnehmer, die die Tätigkeit kurzfristig neben ihrem eigentlichen Beruf ausüben.

Zwar sind MiniJobs sozialversicherungsfrei bzw. kann sich der Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er sich sozial versichern will, allerdings sind MiniJobs nicht frei von der Steuerpflicht. Der Arbeitgeber muss auf den Arbeitslohn eine Pauschalabgabe von 30 Prozent leisten, die sich aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags zusammensetzt. Es kommen außerdem Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung hinzu.

Minijob im Privathaushalt

Wird der Minijob als haushaltsnahe Tätigkeit in einem Privathaushalt ausgeübt (z.B. Kochen, Putzen, Gartenarbeit) verringert sich die Steuerabgabe auf etwa vierzehn Prozent, von denen sich der Hauptteil ebenfalls aus Krankenversicherungsbeitrag (fünf Prozent), Pflegeversicherungsbeitrag (fünf Prozent) sowie Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (zwei Prozent) zusammensetzt.

Die Anmeldung und Bezahlung der Minijobs erfolgt bei einer unternehmerischen Beschäftigung zumeist durch monatliche Beitragsnachweise, also z.B. Banküberweisungen oder Scheckzahlungen. Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt erfolgen die Anmeldung der beschäftigten Person und ihre Bezahlung über das Haushaltsscheck-Verfahren. Hier zieht die Bundesknappschaft die Beträge des vergangenen Halbjahres jeweils zum 15. Januar und 15 Juli ein.

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