MiniJob

Ein MiniJob, oder, wie er auch genannt wird, eine geringfügige Beschäftigung, liegt vor, wenn der Arbeitslohn 400 Euro im Monat nicht überschreitet.

Gesetzlich und steuerrechtlich wird zwischen zwei Formen des Mini-Jobs unterschieden: Zum einen gibt es die geringfügige Beschäftigung, bei der der monatliche Lohn 400 Euro nicht übersteigt. Zum anderen gibt es die kurzfristige Beschäftigung, d.h. das Arbeitsverhältnis ist von vorneherein auf maximal zwei Monate oder 50 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Die kurzfristige Beschäftigung darf nicht berufsmäßig ausgeübt werden, also nicht von Personen, die das Entgelt für ihren Lebensunterhalt brauchen. Daher sind die Arbeitnehmer hier in der Regel Studenten, Schüler, Hausfrauen oder Arbeitnehmer, die die Tätigkeit kurzfristig neben ihrem eigentlichen Beruf ausüben.

Zwar sind MiniJobs sozialversicherungsfrei bzw. kann sich der Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er sich sozial versichern will, allerdings sind MiniJobs nicht frei von der Steuerpflicht. Der Arbeitgeber muss auf den Arbeitslohn eine Pauschalabgabe von 30 Prozent leisten, die sich aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der gesetzlichen Krankenversicherung, der Lohnsteuer, Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags zusammensetzt. Es kommen außerdem Beiträge für die gesetzliche Unfallversicherung hinzu.

Minijob im Privathaushalt

Wird der Minijob als haushaltsnahe Tätigkeit in einem Privathaushalt ausgeübt (z.B. Kochen, Putzen, Gartenarbeit) verringert sich die Steuerabgabe auf etwa vierzehn Prozent, von denen sich der Hauptteil ebenfalls aus Krankenversicherungsbeitrag (fünf Prozent), Pflegeversicherungsbeitrag (fünf Prozent) sowie Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag (zwei Prozent) zusammensetzt.

Die Anmeldung und Bezahlung der Minijobs erfolgt bei einer unternehmerischen Beschäftigung zumeist durch monatliche Beitragsnachweise, also z.B. Banküberweisungen oder Scheckzahlungen. Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt erfolgen die Anmeldung der beschäftigten Person und ihre Bezahlung über das Haushaltsscheck-Verfahren. Hier zieht die Bundesknappschaft die Beträge des vergangenen Halbjahres jeweils zum 15. Januar und 15 Juli ein.

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Einkommen

Alle Einnahmen, die eine Person oder ein Privathaushalt zu verbuchen hat, bezeichnet man umgangssprachlich als Einkommen. Neben dem Lohn oder Gehalt inklusive Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld, zählen auch Einkünfte aus Kapitalanlagen, Vermietung und Verpachtung zum Einkommen. Ebenso werden Kindergeld– und Unterhaltszahlungen zu dem Einkommen gezählt. Arbeitnehmer verfügen über ein geregeltes Gehalt, so dass der Lebensunterhalt als gesichert angesehen wird. Bei Arbeitslosen fehlt ein solches Einkommen, so dass sie finanzielle Unterstützung beantragen können. Steuerrechtlich wird zwischen den Begriffen Einnahmen, Einkünften und Einkommen unterschieden. Einnahmen beschreibt das Nettogeldvermögen, beispielsweise eines Unternehmens. Es setzt sich aus allen Einzahlungen einschließlich Wertpapieren und Rückstellungen zusammen. Daraus ergibt sich, dass sich Einnahmen nicht immer als Einzahlungen in Form von Zahlungsmitteln auszeichnen. Das Gegenteil von Einnahmen sind Ausgaben. Der Betrag, der von den Einnahmen nach Abzug aller Ausgaben verbleibt, wird als Einkünfte bezeichnet.]]>