Werbungskosten

Steuerrechtlich sind Werbungskosten Ausgaben oder Aufwendungen, die der Erwerbung, Erhaltung und Sicherung von Einnahmen dienen. Werbungskosten können aus dem Erwerb von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Einkünften durch Verpachtung und Vermietung, aus Einkünften aus Kapitalvermögen oder aus sonstigen Einkünften, z.B. Rente, entstehen. Werbungskosten sind immer von den Einnahmen abzuziehen, in dessen Zusammenhang sie entstanden sind. In der Praxis ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten, wenn Kosten nicht eindeutig beruflich bedingt oder privat bedingt einzuordnen sind. Ein Beispiel hierfür ist das Arbeitszimmer zu Hause, was nicht mehr uneingeschränkt als beruflich bedingt steuerlich absetzbar ist. Beispiele für Werbungskosten aus dem Bereich nichtselbstständiger Arbeit sind:Bewerbungskosten – Kosten für Arbeits- und Dienstkleidung – Kosten doppelter Haushaltsführung – Kosten für Arbeitsmittel – Beiträge für Gewerkschaften – Nicht erstattete Fortbildungskosten – Kosten für Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte – Kontoführungsgebühren Beispiele für Werbungskosten im Zusammenhang mit Vermietungen und Verpachtungen sind: – Grundsteuer – Gebäudeversicherung – Hausnebenkosten – Reparaturen – Kontoführungsgebühren – Telefonkosten – Steuerberatungskosten – Maklerkosten Im Bereich der Kapitaleinkünfte gelten u.a. die folgenden Kosten als Werbungskosten: – Depotführungskosten – Beratungskosten – Kosten für Fachliteratur – Telefonkosten und Internetkosten – Kosten für das Mieten eines Safes Werbungkosten sind bei der jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben und werden den jeweiligen Einkunftsarten zugerechnet. Dadurch mindern sie die Einnahmen der Einkunftsart. In diesem Sinne sind Werbungkosten keine Steuervergünstigung, sondern basieren auf der Regelung des objektiven Nettoprinzips. Danach unterliegt lediglich das Nettoeinkommen und nicht etwa das Bruttoeinkommen der Steuerpflicht. Die Art und die Höhe der Werbungskosten müssen bei der Steuererklärung jeweils mit angegeben werden. Alternativ zu den Einzelnachweisen können auch Pauschalbeträge abgezogen werden. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit beträgt der Pauschalbetrag beispielsweise 920 Euro, bei sonstigen Einkünften 102 Euro und bei Einnahmen aus Kapitalvermögen 51 Euro. Die Pauschalbeträge sollen die Erhebung der Steuern vereinfachen und insbesondere dann genutzt werden, wenn die einzeln nachgewiesenen Werbungskosten unter dem jeweiligen Pauschalbetrag liegen. Fehlt der Einzelnachweis der Werbungkosten, weil der Steuerpflichtige sie der Einkommensteuererklärung nicht beigefügt hat, kommt der Pauschbetrag ebenfalls zum Einsatz. ]]>

Sachbezug / Sachleistungen

Der Sachbezug ist im Arbeitsverhältnis eine Einnahme, die nicht aus Geld besteht. Der Sachbezug umfasst Sachleistungen, Naturalleistungen, zusätzliche Leistungen und einen geldwerten Vorteil. Beispiele für den Sachbezug sind Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses günstiger oder unentgeltlich bekommt, Zinsvorteile, eine kostenlose oder verbilligte Wohnung, verbilligtes Kantinenessen, Freiflüge, ein Dienstwagen, der auch für den privaten Gebrauch genutzt werden kann oder Benzingutscheine. Der Sachbezug gilt als Arbeitsentgelt. Er kann entweder als laufender nicht geldwerter Lohn oder als einmalige Leistung gewährt werden. Da sowohl Geld als auch Güter, die aus Geldeswert bestehen zu den Einkünften gerechnet werden, unterliegt auch der Sachbezug der Steuerpflicht und den Beiträgen zur Sozialversicherung. Sachbezüge können entweder individuell oder pauschal besteuert werden. Für Sachbezüge besteht eine Freigrenze: Sie sind bis zu einem Betrag von 1.080 Euro steuerfrei.]]>

Pflegegeld

Mit dem Pflegegeld ist eine Sozialleistung für pflegebedürftige Personen gemeint. Anspruch auf Pflegegeld besteht bei der gesetzlichen Pflegeversicherung, der Hilfe zur Pflege und bei der gesetzlichen Unfallversicherung. Die Zahlung von Pflegegeld ist an Pflegestufen gebunden. In Deutschland gibt es drei Pflegestufen, die durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen bzw. den Sozialmedizinischen Dienst festgestellt werden. Das Pflegegeld wird sowohl bei der häuslichen Pflege, bei der Pflege durch Angehörige als auch bei der Pflege in einem Heim gezahlt. Umstritten ist, ob die Höhe des Pflegegelds die entstehenden Kosten in jedem Fall decken kann. Zur sicheren Abdeckung von später entstehenden Kosten, werden auch private Pflegeversicherungen abgeschlossen. Wenn ein Steuerpflichtiger einen nahen Angehörigen pflegt und dafür bezahlt wird, sind seine Einnahmen in der Regel steuerfrei. Pflegt der Steuerpflichtige eine Person, mit der er in keinem Verwandtschaftsverhältnis steht, sind die Einkünfte steuerpflichtig. ]]>

Lohn

Lohn ist die Bezeichnung für Einnahmen, die einem Arbeitnehmer aus einem Arbeitsverhältnis zufließen. Während das Arbeitsentgelt bei einem Angestellten als Gehalt bezeichnet wird, heißt es beim Arbeiter Lohn. Oft werden beide Begriffe aber auch synonym verwendet bzw. es wird ausschließlich von Entgelt gesprochen. Der Lohn besteht nicht notwendigerweise aus Geld, sondern auch Sachbezüge gelten als Lohn. Darüber hinaus sind auch Weihnachts- und Urlaubsgeld, Entschädigungen (z.B. Abfindungen), Fahrtkosten, Entlohnungen bei Mehrarbeit oder besonderer Gefährdung, Witwen- und Waisengelder, Wartegelder und Ruhegelder, Bezüge aus früheren Beschäftigungen und Zuschüsse im Krankheitsfall als Lohn zu verstehen. Löhne können entweder als monatliches Gehalt oder als Zeit- bzw. Stücklohn, als Pauschallohn, als Jahresgehalt oder als umsatzabhängiges Arbeitsentgelt ausgezahlt werden. Löhne sind vertraglich vereinbart und richten sich nach geltenden Gesetzen und Tarifen, so z.B. nach einem in bestimmten Bereichen gültigen Mindestlohn. Darüber hinaus orientieren sich Löhne an der Marktsituation, der Qualifikation des Arbeitnehmers oder auch den Arbeitsbedingungen. Es muss zwischen Bruttolohn und Nettolohn unterschieden werden. Während der Bruttolohn für den gesamten vertraglich vereinbarten Entgeltbetrag steht, stellt der Nettolohn den Betrag dar, der nach dem Abzug diverser Bezüge bleibt und für den Lebensunterhalt des Arbeitsnehmers zur Verfügung steht. Abgezogen wird z.B. die Lohnsteuer, als Einkommensteuervorauszahlung, die Kirchensteuer und Sozialversicherungsabgaben, u.a. Kranken-und Rentenversicherung. Nicht nur die Höhe des Lohns, der Nominallohn, ist entscheidend für den Arbeitnehmer, sondern ebenfalls die Frage, was für einen bestimmten Lohn gekauft werden kann, also der Reallohn. ]]>

Firmeninsolvenz

Gilt ein Unternehmen als überschuldet und somit zahlungsunfähig, kann es ein Insolvenz-Verfahren (Firmeninsolvenz) einleiten. Bundesweit hat die Anzahl der Firmeninsolvenzen seit den 90er Jahren stetig zugenommen und liegt derzeit auf Rekordniveau. Zunächst wird ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Unternehmen selbst oder einem Gläubiger beim Insolvenzgericht eingereicht. Dieses begutachtet die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, indem sachverständige Gutachter mit der Prüfung beauftragt werden und ein Insolvenzverwalter die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise übernimmt – je nach Entscheidung des Gerichts. Ziel ist es, möglichst noch Einnahmen zur Schuldentilgung zu tätigen oder einen Käufer zu finden. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Beschäftigungsverhältnisse beendigt werden. Der Insolvenzverwalter tritt nun rechtlich an die Stelle des Arbeitgebers und entscheidet über die Notwendigkeit betrieblicher Kündigungen. Hier greifen Sonderregelungen für Kündigungsfristen. Die Kündigungsfrist beträgt höchstens drei Monate zum Monatsende und ist somit kürzer als die vertraglichen oder tariflichen Kündigungsfristen. Für diese drei Monate im Zeitraum der Insolvenzeröffnung ist der Arbeitnehmer berechtigt, bei der Arbeitsagentur Insolvenzgeld in Höhe der Netto-Vergütung zu beantragen, wenngleich die Wahrscheinlichkeit sinkt, dass etwaige Gehaltsrückzahlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden, zurück gezahlt werden. ]]>