Werbungskosten

Steuerrechtlich sind Werbungskosten Ausgaben oder Aufwendungen, die der Erwerbung, Erhaltung und Sicherung von Einnahmen dienen. Werbungskosten können aus dem Erwerb von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, aus Einkünften durch Verpachtung und Vermietung, aus Einkünften aus Kapitalvermögen oder aus sonstigen Einkünften, z.B. Rente, entstehen. Werbungskosten sind immer von den Einnahmen abzuziehen, in dessen Zusammenhang sie entstanden sind. In der Praxis ergeben sich Abgrenzungsschwierigkeiten, wenn Kosten nicht eindeutig beruflich bedingt oder privat bedingt einzuordnen sind. Ein Beispiel hierfür ist das Arbeitszimmer zu Hause, was nicht mehr uneingeschränkt als beruflich bedingt steuerlich absetzbar ist. Beispiele für Werbungskosten aus dem Bereich nichtselbstständiger Arbeit sind:Bewerbungskosten – Kosten für Arbeits- und Dienstkleidung – Kosten doppelter Haushaltsführung – Kosten für Arbeitsmittel – Beiträge für Gewerkschaften – Nicht erstattete Fortbildungskosten – Kosten für Fahrten vom Wohnort zur Arbeitsstätte – Kontoführungsgebühren Beispiele für Werbungskosten im Zusammenhang mit Vermietungen und Verpachtungen sind: – Grundsteuer – Gebäudeversicherung – Hausnebenkosten – Reparaturen – Kontoführungsgebühren – Telefonkosten – Steuerberatungskosten – Maklerkosten Im Bereich der Kapitaleinkünfte gelten u.a. die folgenden Kosten als Werbungskosten: – Depotführungskosten – Beratungskosten – Kosten für Fachliteratur – Telefonkosten und Internetkosten – Kosten für das Mieten eines Safes Werbungkosten sind bei der jährlichen Einkommensteuererklärung anzugeben und werden den jeweiligen Einkunftsarten zugerechnet. Dadurch mindern sie die Einnahmen der Einkunftsart. In diesem Sinne sind Werbungkosten keine Steuervergünstigung, sondern basieren auf der Regelung des objektiven Nettoprinzips. Danach unterliegt lediglich das Nettoeinkommen und nicht etwa das Bruttoeinkommen der Steuerpflicht. Die Art und die Höhe der Werbungskosten müssen bei der Steuererklärung jeweils mit angegeben werden. Alternativ zu den Einzelnachweisen können auch Pauschalbeträge abgezogen werden. Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit beträgt der Pauschalbetrag beispielsweise 920 Euro, bei sonstigen Einkünften 102 Euro und bei Einnahmen aus Kapitalvermögen 51 Euro. Die Pauschalbeträge sollen die Erhebung der Steuern vereinfachen und insbesondere dann genutzt werden, wenn die einzeln nachgewiesenen Werbungskosten unter dem jeweiligen Pauschalbetrag liegen. Fehlt der Einzelnachweis der Werbungkosten, weil der Steuerpflichtige sie der Einkommensteuererklärung nicht beigefügt hat, kommt der Pauschbetrag ebenfalls zum Einsatz. ]]>

Gehaltsumwandlung

Die Gehaltsumwandlung ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitsnehmer. Sie erfolgt, wenn der Arbeitgeber nicht bereit ist, dem Lohn steuerlich begünstigte Zuschüsse hinzuzurechnen. Bei einer Gehaltsumwandlung werden vom Arbeitgeber Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers gezahlt, z.B. zu den Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte. Desweiteren kann der Arbeitnehmer eine Umwandlung von seinem Lohn in eine betriebliche Altersvorsorge verlangen. Grundlage dafür ist das Altersvermögensgesetz. Bei dieser Form der Gehaltsumwandlung handelt es sich um einen Vertrag zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Pensionskasse. Der Arbeitgeber zieht einen gewissen Betrag vom Bruttolohn des Arbeitnehmers und überweist diesem der Pensionskasse. Die Pensionskasse verwahrt das Geld auf einem Konto auf. Beim Eintritt in das Rentenalter erhält der Arbeitnehmer entweder eine einmalige Auszahlung oder erhält das Geld als monatliche Zusatzrente. Eine frühere Verfügung über das Geld ist ebenso wie eine Pfändung nicht möglich.]]>

Einkünfte

Einkünfte sind nicht gleichbedeutend mit Einnahmen. Einkünfte bezeichnen vielmehr Einnahmen, die bleiben, wenn man die Ausgaben abzieht. Einkünfte ergeben sich sowohl aus dem eigentlichen Arbeitsverhältnis als auch aus Nebentätigkeiten, etwa freiberuflichen oder selbstständigen Tätigkeiten. In jedem Fall müssen alle Einkünfte bei der jährlichen Steuererklärung angegeben werden, andernfalls drohen strafrechtliche Konsequenzen. Die Sorge, durch die Angaben von Nebentätigkeiten auch automatisch höhere Steuern zahlen zu müssen, trifft nicht unbedingt zu. Im Gegenteil: Das steuerpflichtige Gesamteinkommen kann sogar reduziert werden, nämlich dann, wenn bestimmte Aufwendungen vom Gesamteinkommen abgezogen werden. Aufwendungen können z.B. eine Büroausstattung oder Internet- und Telefonkosten sein und damit beim Finanzamt geltend gemacht werden. Steuerpflichtige Einkünfte setzen sich nicht nur aus Haupt- und Nebentätigkeiten zusammen, sondern ebenfalls durch Miet- und Pachteinnahmen, durch Gewerbebetriebe, durch Land- und Forstwirtschaft , durch Zinsen auf Sparbeträge und Dividenden, durch Kapitalvermögen, durch Spekulations- und Veräußerungsgewinne. Im Einkommenssteuergesetz wird zwischen Gewinneinkünften und Überschusseinkünften unterschieden. Während der Gewinn bei Gewinneinkünften durch Betriebsvermögensvergleich oder durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt wird, ergeben sich Überschusseinkünfte durch Abzug von Werbungskosten von den Einnahmen. Das Einkommenssteuergesetz regelt auch außerordentliche Einkünfte, die besonders besteuert werden bzw. bis zu einem gewissen Betrag von der Steuer befreit sind. Hierzu zählen z.B. Entschädigungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten oder Geldgeschenke innerhalb der Familie. ]]>