Versicherungsmakler

Ein Versicherungsmakler ist ein Versicherungsvermittler. Er oder sie vermittelt Verträge zwischen Versicherung und Versicherungsnehmer und arbeitete entweder selbstständig oder in einem Maklerbüro. Dabei sind die Versicherungsmakler nicht an eine Versicherungsgesellschaft gebunden, sondern vertreten die Interessen des Versicherungsnehmers. Versicherungsmakler können aus einem breiten Angebot von Versicherungen die individuellen Versicherungswünsche ihrer Kunden berücksichtigen und potenziellen Versicherungsnehmern entsprechenden Möglichkeiten vorlegen. Die Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers sind in einem Maklervertrag geregelt. Die Aufgaben des Versicherungsmaklers umfassen die Prüfung des Versicherungsschutzes des Versicherungsnehmers, die Betreuung und Überprüfung des Versicherungsverhältnisses und die Vermittlung von Versicherungen zwischen Versicherungsträger und Versicherungsgesellschaft. Da der Versicherungsmakler im Falle einer schuldhaften Verletzung seiner Pflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer haftet, muss er, genau wie Steuerberater, eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Die Vergütung des Versicherungsmaklers ergibt sich nur dann, wenn der Versicherungsmakler zwischen zwei Parteien erfolgreich eine Versicherung vermittelt hat. In diesem Fall, und nicht schon für den Beratungsfall, darf der Versicherungsmakler eine Courtage erheben. Allerdings darf der Versicherungsmakler Dritte, die keine Verbraucher sind, beraten und für diese Beratung eine Vergütung in Form eines Honorars verlangen. Da Versicherungsmakler im Interesse der Versicherungsnehmer handeln, sind die abzugrenzen von Versicherungsvertretern. Diese sind vertragsrechtlich an eine Versicherungsgesellschaft gebunden. ]]>

Vergütung

Mit Vergütung wird das Arbeitsentgelt für Beschäftigte im öffentlichen Dienst bezeichnet. Während dieser Begriff im öffentlichen Dienst verwendet wird, heißt Vergütung im Handelsrecht Provision, im Dienstvertragsrecht wird von Honorar und im Kunstbereich oft von Tantiemen gesprochen. Grundlage des Verdienstes im öffentlichen Dienst ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD). Dieser hat den Bundesangestelltentarif (BAT) im Jahr 2005 abgelöst und bezeichnet eine Reihe von Tarifverträgen für Beschäftigte in der öffentlichen Verwaltung. Umgangssprachlich kann Vergütung allerdings auch als allgemeines Arbeitsentgelt verstanden werden. Bei der Höhe der Vergütung spielen die Branche, die Ausbildung des Arbeitnehmers, seine Qualifikationen und seine Berufserfahrung eine wesentliche Rolle. Grundlage der Vereinbarung über die Vergütung ist der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossene Arbeitsvertrag. Gilt ein Tarifvertrag, darf die darin vereinbarte Vergütung nicht unter-, sondern lediglich überschritten werden. Alle Tarifabschlüsse werden im Tarifregister festgehalten und können eingesehen werden. Dadurch ist ein Vergleich zwischen unterschiedlichen Tarifabschlüssen möglich. Die Vergütung bezieht sich zumeist auf das Bruttogehalt. Das bedeutet, dass von diesem Betrag Steuern und Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden und schließlich das Nettogehalt des Arbeitnehmers als tatsächlich zur Verfügung stehender Verdienst übrig bleibt.]]>

Tarifgehalt

Das Tarifgehalt wird im Tarifvertrag, einem zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften ausgehandelten Arbeitsvertrag, festgelegt. In der Regel wird dabei zwischen zwei Tarifverträgen unterschieden. Im Manteltarifvertrag werden allgemeine Regelungen zu Urlaubs- und Weihnachtsgeld, zu Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall, zu Zusatzleistungen, zu Arbeitszeitausgleich und zu Kündigungsfristen festgehalten. Der Gehaltstarifvertrag ist spezieller und regelt die Vergütung der Mitarbeiter. Im Gehaltstarifvertrag werden die Mitarbeiter nach einzelnen Lohngruppen, entsprechend ihrer Leistungen, zugeteilt. Bei der Errechnung des Gehalts spielen auch noch andere Faktoren eine Rolle z.B. die Anzahl der Dienstjahre des Einzelnen, die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die Berufserfahrung. So können Löhne und Gehälter innerhalb eines Betriebes auch für die gleiche oder ähnliche Tätigkeiten variieren. Ist der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis zwingend, gilt das vereinbarte Tarifgehalt als Mindestarbeitsentgelt. Nach unten darf der Arbeitgeber nicht abweichen, Überschreitungen sind allerdings zulässig. Der Austritt aus einem Tarifvertrag kann von Arbeitgebern und Arbeitnehmervertretern durch Kündigung vollzogen werden. ]]>

Sachbezüge

Sachbezüge sind Einnahmen, die dem Arbeitnehmer in nicht geldwerter Form überlassen und vom Arbeitgeber als Vergütung geleistet werden. Sachbezüge sind geldwerte Vorteile, also Rabatte, zusätzliche Leistungen, Naturalleistungen oder Sachleistungen. Das sind z. B. Freiflüge für Mitarbeiter von Fluggesellschaften, kostenlose oder verbilligte Verpflegung, kostenlose oder günstigere Wohnungen, Benzingutscheine, verbilligte Waren (z.B. Kleidung) oder Dienstleistungen. Bekannteste Sachbezüge sind Dienstwagen, die dem Arbeitnehmer auch privat überlassen werden. Da Sachbezüge als Einkommen gelten, unterliegen sie sowohl der Sozialabgaben als auch der Besteuerung. Allerdings gibt es einen Freigrenze: Bis zu einem Betrag von 1.080 Euro sind Sachbezüge steuerbefrei. Müssen Sachbezüge versteuert werden, geschieht dies entweder individuell oder pauschal. ]]>

Lohnfortzahlung

Durch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall wird dem Arbeitnehmer für eine maximale Zeit von sechs Wochen das Arbeitsentgelt weitergezahlt. Sie wird auch als Entgeltfortzahlung bezeichnet.

Erkrankt ein Arbeitnehmer, muss er den Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzen und häufig auch bereits am ersten Tag ein ärztlichen Attest vorlegen (Anzeige- und Nachweispflicht). Über die Gründe und die Art der Krankheiten müssen keine Angabe gemacht werden.

Die Lohnfortzahlung ist an die folgenden Bedingungen gebunden: Das Arbeitsverhältnis muss mindestens seit vier Wochen bestehen, die Krankheit muss den Arbeitgeber arbeitsunfähig machen, die Arbeitsunfähigkeit muss die Folge einer Krankheit sein und der Arbeitnehmer darf seine Krankheit nicht „grob verschuldet“ haben („grobe Verschuldung“ liegt z.B. bei Trunkenheit am Steuer und einem daraus resultierenden Unfall vor).

Die Lohnfortzahlung gilt als Lohnausfallzahlung, so dass sich der Betrag nach der Vergütung richtet, die der Arbeitnehmer erhalten hätte, wäre er gesund und könnte arbeiten (Überstunden werden hier nicht berücksichtigt). Genau wie beim normalen Lohn bzw. Gehalt unterliegt die Lohnfortzahlung Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Im Fall einer Lohnfortzahlung ruhen die Ansprüche auf Arbeitslosengeld, Verletztengeld und Krankengeld.

Insgesamt wird die Lohnfortzahlung für sechs Wochen geleistet. Geht die Erkrankung über diese sechs Wochen hinaus, übernimmt die Krankenkasse die weiteren Zahlungen und leistet dem Arbeitnehmer ein steuerfreies Krankengeld.

Für Beamte und andere im öffentlich-rechtlichen Dienst beschäftigte Personen gilt die Lohnfortzahlung nicht. Sie erhalten ihre Bezüge im Krankheitsfall ohne Fristen weiter.

]]>